gewährleistet. Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen Iu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird.
Art. 19. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden n«chgÄviesrn llat.
Art. 20. Die öffentlichen Volksschulen , sowie alle übrigen Erziehungs - und Unterrichtsanftalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der StaatsdteneV^
Art. 2l. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden gegen über zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu. Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften.
Art. 22. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens er- gänzungöweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeldlich ertheilt.
Art. 23. Ein besonderes Gesetz regelt das gesammte Un- lerrichtswesen. Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt.
Art. 24. Jeder Preuße hat das Recht , durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Zensur, noch durch Konzessionen und Sickerheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirl oder aufgehoben werden.
Art. 25. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird darüber ein besonderes vorläufiges Gesetz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden allgemeinen Strafgesetzen.
Art. 26. Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Vertheiler, wenn deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, nicht verfolgt werden. Auf der Druckschrift muß der Verleger und der Drucker genannt seyn.
Art. 27. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. Bis zu dem Erlaß eines solches Gesetzes ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährlich erachtet.
Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlausen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Art. 29. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Art. 30. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
Art. 31. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.
Art. 32. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den 88. 5, 6, 27, 28 enthalten Bestimmungen insoweit Anwendung, als die militärischen Disziplinarvor- schrssten nicht entgegenstehen.
^ bewaffnete Macht besteht: aus dem stehen- ^u^wehr, der Buxgerwehr. Besondere Gesetze regelu dre Art und- Weise der Einstellung und die Dienstzeit.
> Art. 34. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der Zivilbehörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Art. 35. Die Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Art. 36. Das Heer steht int Kriege und im Dienste unter der Militärkriminalgerichtsbarkeit und unter dem Militärstraf- gesetzbuch; außer dem Kriege und dem Dienste unter Beibehaltung der Militärkriminalgerichtsbarkeit unter den allgemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die militärische Disziplin im Kriege und Frieden, so wie die näheren Festsetzungen über den Militärgerichtsffand, bleiben Gegenstand besonderer Gesetze.
Art. 37. Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Eben so wenig darf es die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammenberufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet.
Art. 38. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familienfideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familienfideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden.
Art. 39. Vorstehende Bestimmungen (Art. 38) finden auf die Thronlehen, das königliche Haus- und prinzliche Fideikom- miß, sowie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das demsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.
Art. 40. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grunvlasten wird gewährleistet. Aufgehoben ohne Entschädigung sind: a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zusteheuden Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen. Bis zur Ema- nirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung; b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. Bei erblicher Ueberlas- sung eines Grundstückes ist nur die Uebertragüng deS^ "Vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins Vorbehalten werden.
Titel III.
Vom Könige.
Art. 41. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 42. Seine Minister sind verantwortlich. — Alle Re- gieruugsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 43. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt unverzüglich die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen. _
Art. 44. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 45. Er besetzt alle Stellen in demselben, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, insofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Art. 46. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten; Handelsverträge, sowie andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern, Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern.
Art. 47. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlung verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist. Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Art. 48. Dem König steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
Art. 49. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle inner-