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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^N 231» Samstag den 9» Dezember L8L8.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Prännmerationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 kr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petit^eile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

U e b e r s i ch t.

Zu der Verordnung Einführung einer wachsenden Einkom­mensteuer.

Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.

Kaiser Franz Joseph I.

Deutschland. Frankfurt (Reichstag). Berlin (Der König von

Preußen als Reichsoberhaupt. Verhandlungen Gagerns in diesem Sinne.

Die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Königreiches, Aussicht auf ein Ministerium Viuke). Prag (Der neue Kaiser nimmt das Programm des Ministeriums an).

Italien. Rom (Die Schweizergarde).

=' Zu der Verordnung Einführung einer wachsenden Einkommen- Sten er.

(Schluß.)

III.

D ie Verordnung bringt in ihrer Ausführung auf U n g l e i ch h e i t e n und Unau sführb a rke i te n.

1) Der Grundbesitzer lebt von dem Ertrag seines Besitzes und ist nicht im Stande, anzugeben, was er von diesem Er- frag für sich und seine Familie im Verlaufe des Jahres kon- sumirt hat, so daß nur der lleberreft nach Ernährung der Fa­milie zur Besteuerung kommt. Der Staatödiener aber, welcher von seinem Gehalt, der Kapitalist, welcher von seinen Inter­essen , der Pensionist, welcher von seiner Pension leben muß, muß auch diese Lebsucht vorweg mitbesteuern, und nur Dieje­nigen, welche nicht über 250 fl. beziehen, sind nach §. 4 da­von befreit.

2) Der kleine Gewerbsmann lebt von der Hand zum Munde und ist ohne Buchführung nicht im Stande, seinen ganzen Erwerb anzugeben. Er wird also entweder ganz leer ausgehen, oder muß, wie der Kapitalist, seine Lebsucht mit­besteuern.

3) Die Steuer soll nach 8. 1 von dem reinen Ein­kommen gegeben werden. Hierunter kann nur verstanden werden eine Einnahme, welche wirklich in die Hände des Be­sitzers gekommen ist, nachdem die Unkosten zur Erzielung dieser Einnahme bestritten worden sind. Wenn nun aber in der Voll­ziehung von dem Grundsatz ausgegangen wird:

es müsse angegeben werden, was man ein zu nehmen habe,"

so verliert das Gesetz seinen Charakter, denn zwischen Gutha­ben und wirklicher Einnahme ist ein großer Unterschied: ersteres begründet eine Vermögenssteuer, letztere eine Einkommensteuer, und wer kann unter gegenwärtigen Verhältnissen wissen, was er von dem, so er zu fordern hat, auch wirklich erhallten werde?

4) Die Steuer soll pro 4. Quartal 1848 gezahlt, deß- sallsige Fassionen aber schon den 11. Dezember als Ultima- termin übergeben werden.

Welcher Gutsbesitzer ist nun im Stande, seine ganze Jahresrechnung, aus welcher ein Viertheil herausgerechnet werden soll, den 11. Dezember abzuschließen, indem die meisten Einnahmen und Ausgaben erst mit Jahresschluß vorkommen.

5) Die. 88. 6 und 8, welche der neuen Steuer einige Permanenz zu verheißen scheinen, bestimmen eben so als künf­

tigen Termin zu Uebergabe der Fassionen den halben Juli. Aber jedem Gutsbesitzer, jedem Rechnungsverständigen wird es eine schwere Aufgabe, zu begreifen, wie im halben Juli die wirkliche Einnahme und Ausgabe des ganzen Jahres berechnet werden kann, um daraus die Steuer zu berechnen.

Im Ganzen also ein Gesetz, welches ohne Kenntniß, ohne praktische Anwendbarkeit und ohne Ueberlegung nur dazu füh­ren kann, den ehrlichen Sinn in das Gedränge zu bringen- jeder bösen Absicht ihre Schritte zu erleichtern und das Miß, liebige der Maßregel allgemein fühlbar zu machen.

IV.

Die Verordnung ist ohne den praktischen Erfolg einer S t a a t s e i n n a h m e.

1) Schon in dem Gesetze selbst liegen die Bestimmungen, in welchen Fällen auf die Steuer kein Anspruch erhoben wird, und der 8. 4 bezeichnet hierzu alle Familien, deren reines Einkommen nicht 250 fl. erreicht.

Wird nun das reine Einkommen nach dem oben ange­deuteten Begriff genommen, so wird bei dem Grundbesitz nur das Einkommen in Rechnung treten, welches über die Leb­sucht sich ergibt. Wenn nun im Durchschnitt auch der Morgen zu 10 fl. Bruttoertrag und zu der Lebsucht einer Familie im Durchschnitt 5 Morgen gerechnet werden, so kömmt schon ein Besitz von 30 Morgen heraus, welcher zu keiner Steuerzah­lung verpflichtet ist, oder ein bisheriger Grundsteuerbetrag von zirka 7 fl. 45 fr. in sirnplo.

Die letzten Wahllisten aber weisen nach, wie viele Be­sitzer unter diesem Steuerquanto gestanden sind, so daß der größte Theil des Grundbesitzes gar nichts beitragen wird.

2) Von dem Gewerbstand werden die wenigsten eine reine Einnahme Nachweisen können; viele werden sich nicht über 250 fl. stehen und noch mehrere sich unter diese Klasse stellen, ohne daß für Alle eine Nachweise oder eine Kontrole möglich wäre, und das kleine Gewerb wird gleichmäßig wenig zu die­ser Steuer beitragen.

3) Der Handelsstand, welcher durch Kapitalbesitz, durch Kredit und durch Geschäft die größeren Summen in Kurs bringt, liegt allerwärts darnieder, oder ist wenigstens in eine Geschäftsstockung gerathen, so daß dessen Reinertrag die Er­wartungen nicht erreichen wird, und eine offene Darlegung mancher Bilanzen nur zu traurigen Folgen führen könnte.

4) In Ansehung der größeren Gutsbesitzer, auf welche wohl am meisten gerechnet zu seyn scheint, ist wohl gar nicht in Berathung gezogen worden, daß gerade diese es sind, welche im Jahr 1848 am meisten gelitten haben und welche am wenigsten auf das Einkommen ihrer Zuständigkeiten rechnen konnten, so daß vielleicht manche Fassion erscheinen dürfte, in welcher die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

So gestaltet sich das Resultat, und ist es wohl ein über­dachtes Unternehmen, alles Vorgenannte zu vollbringen, um wenig oder nichts damit zu erreichen, und nur die dadurch erregte Stimmung zu hinterlassen?

Verfassungsurkunde für den preußischen Staat

(Fortsetzung.)

Art. 18. Der preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung