Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^N 230» Freitag den 8. Dezember 18418.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden S fL, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft, Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl. 30 Er., in ven übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 40 Er. —Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 Er. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Auflösung der konstituirenden Nationalversammlung in Berlin.
Ueber Schwurgericht.
Deutschland. Wiesbaden (Bürgerversammlung). — Frankfurt (Reichstag. Das Reichsoberhaupt). — Köln (Die Arbeiten am Dom).
— München (Lauheit der Wahlmänner). — Berlin (Ernennungen).
— Wien (Der Eindruck der ministeriellen Proklamation. Fürst Windisch- grätz nach Ollmüp berufen. Vorpostengefecht an der ungarischen Gränze. Sieg über die Ungarn).
Italien. Rom (Mangel an Nachrichten).
Biebrich, den 5. Dezember.
Der Hof hat wegen des Ablebens Ihrer königlichen Hoheit der Frau Herzogin Amalie von Sachsen-Altenburg, geborne Prinzessin yon Würtemberg, eine vierwöchige Hoftrauer angelegt.
Auflösung der konstituirenden Nationale Versammlung in Berlin.
Die zur Vereinbarung einer Verfassung für Preußen berufene Versammlung ist aufgelöst; diese Maßnahme ist durch eine an den König gerichtete Denkschrift des Staatsministeriumö motivirt, welche wir in der Beilage mittheilen werden. Der „Preußische Staatsanzeiger" veröffentlicht zugleich eine V erfa ssun g s ur kund e für Preußen, deren Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung vorbehalten ist. Zum Behuf dieser Revision sind gemäß der oktroyirten Verfassung die beiden Kammern zum 26. Februar 1849 nach Berlin einberufen; die Wahlen (indirekte) sollen in der letzten Januarwoche vorgenommen, provisorische Wahlgesetze für die erste und zweite Kammer sollen zu diesem Zweck noch erlassen werden. Indem wir uns vorbehalten, die wichtigen Aktenstücke nachträglich mitzutheilen, lassen wir die königliche Verordnung folgen, welche die konstituirende Versammlung für aufgelöst erklärt. Sie lautet:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. haben aus dem beifolgenden Berichte unseres Staatsministeriums über die letzten Sitzungen der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung zu unserem tiefen Schmerze die Ueberzeugung gewonnen, daß das große Werk, zu welchem die Versammlung berufen ist, mit derselben, ohne Verletzung der Würde unserer Krone und ohne Beeinträchtigung des davon unzertrennlichen Wohles des Landes, nicht länger fortgeführt werden kann. Wir verordnen demnach, auf den Antrag unseres Staatsministeriums, was folgt: §. 1. Die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung wird hierdurch aufgelöst. 8. 2. Unser Staatsmini- sterium wird mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und leigedrucktem königlichen Jnsiegel. Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848, Friedrich Wilhelm. Das Staats- nnnisterium: Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Strotha. d. Manteuffel. Rintelen. v. d. Hèydt.
â Ueber Schwurgericht.
Usingen, 6. Dez. In Nr. 252 der freien Zeitung findet sich eine angeblich von vielen Gemeinden des Amtes St. Goarshausen an die Lolksabgcordneten zn Wiesbaden abgesandte Petition abgedruckt, welche, da sie eben so ausgezeichnet ist durch die Zuverlässigkeit, mit der offenkundige Unwahrheiten behauptet werden, als durch die Ver, derblichkeit der darin ausgesprochenen Ansichten über Geschworne für die Justiz pflege, uns zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Vorerst wird in jener Petition darauf angetragen, daß alle Vergehen, welche mit einer höheren Strafe als 30 fl. Geld oder einem Monat Amtsgefängniß bedroht sind, durch Geschworne abgeurtheilt werden sollen, und sofort behauptet, in diesem Sinne sey derselbe Gesetzesentwurf, welcher gegenwärtig den nassauischen Landständen vorliege, durch den Landtag des Großherzogthums Hessen abge- ändert worden. Diese Behauptung ist — wie sich Jedermann durch die hessischen Tagesblätter und die dortigen Kammerprotokolle überzcug'en kann — eine Unwahrheit, indem die hessische Kammer den iHr von der Regierung vorgelegten Gefchesenkwurf „über Einführung des mündlichen und öffens- „lichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen „Oberhessen und Starkenburg" völlig unverändert angenommen hat. In diesem, nunmehr zum Gesetze geworbenen, auch bereits publizirten Entwürfe ist aber in Art. H die Kompetenz der Geschwornen beschränkt auf:
1) mit über fünfjährige Korrektions- u. Zu cht- h a u s str a fe zu ahnende Verbrechen;
2) solche strafbare Handlungen, welche auch nach §. 1 des von der nassauischen Regierung den Ständen vorgelegten Entwurfes — der hierin mit dem hessischen beinahe wörtlich übereinstimmt — den Astisenhöfen, also den Geschwornen zur Erkenntnißfüllung überwiesen werden sollen, während auch nach dem hessischen Gesetze alle geringeren Vergehen und Verbrechen lediglich von den Hof- und Landgerichten abgeurtheilt werden müssen.
Soviel nur vorläufig über die thatsächliche Begründung jener Petition!
In derselben wird nun weiter der Titel V des nassauisches Gesetzes als ein solcher bezeichnet, welcher die größten Verstöße gegen die als maßgebend anerkannten Grundsätze der Gleichberechtigung aller Staatsbürger und der Selbstverwaltung, sowie gegen die demokratische Richtung der Zeit enthalte, indem er die Fähigkeit, Geschworner zu seyn, ab# hängig mache
1) von einem Alter von 30 Jahren;
2) von einem gewissen, durch Zahlung höherer Steuern erkennbaren Besitz (census);
3) von dem Staatsexamen oder Bekleidung eines (Staats-) Dienstes.
Wir wollen nun zuerst zeigen, welche Bestimmungen in dieser Beziehung die neuesten Gesetzgebungen benachbarter deutscher Staaten, bei welchen die Grundsätze der Gleichberechtigung aller Staatsbürger, der Selbstverwaltung und der Demokratie sicher eben so zur Geltung gelangt sind, als in unserem Lande, enthalten.
Das oben bereits erwähnte Großh. Hessische nunmehrige Gesetz enthält in seinen Artikeln 30 und 31: