Beilage zur Nassauischen Allgemeineil Zeitung.
M 208.
Montag den 13. November
1828.
Uebersicht.
Aus Berlin.
Deutschland. Köln (Der Dombau). — Kassel (Ruhestörung). — Stuttgart (Die Presse). — Halle (Prof. H. Leo).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Ans Berlèn.
Berlin, 9. Novbr. Das Ministerium Brandenburg-Manteuffel ist also wirklich vor die Nationalversammlung getreten mit der königlichen Botschaft wegen Verlegung der Versammlung nach Brandenburg: und zwar enthielt die königliche Botschaft nicht die allerhöchste Proposition, sondern den allerhöchsten Befehl dieser Verlegung, und der Minister- Präsident protestirte zugleich im Namen der Krone gegen jede fernere Berathung der Versammlung. — Die Nationalversammlung hat thatsächlich diesen Protest unberücksichtigt gelassen, ihre Berathungen fortgesetzt und mit überwiegender Stimmenmehrheit beschlossen:
1) daß sie für jetzt keine Veranlassung habe, den Sitz ihrer Berathungen zu ändern, so ndern diese in Berlin fortsetzen werde;
2) daß sie der Krone nicht das Recht zu gestehen könne) die Versammlung wider ihren Willen zu vertagen, zu verlegen oder aufzulöseu.
3 ) d a ß sie diejenigen v e r a n t w o r t l i ch e n Beamten, welche der Krone zu der eben verlesenen Botschaft gerathen haben, nicht für fähig erachtet, der Regierung des Landes vorzustehen, vielmehr dafür hält, daß sich dieselbenschwerer Pflichtverletzungen gegen die Krone, gegen das Land und gegen die Versa in m l u n g schuldig gemacht haben.
Der Kriegsminister hat daraussdem Bürgerwehr-Kommando den Befehl zugehen lassen, die Versammlung im Konzertsaale als eine ungesetzliche aufzulösen; dieses aber hat den Requisitionen des Kriegsministers als ungesetzlichen den Gehorsam verweigert und im Gegentheile die Bürgerwehr- Mannschäftcn, welche den Platz am Schauspielhause b e s e tz t h a l t e n, ge ge n e t w aig e s Eiu s ch rei te n des Militärs unter die Befehle des Präsidenten der N a t i onal-V er sa mml u ng g e st ell t.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ic. rc.
Nachdem schon früher zu wiederholten Malen einzelne Mitglieder der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung wegen ihrer Abstimmungen thätlich mißhandelt worden waren, ist am 31. v. M. von aufgeregten Volkshaufen das Sitzungs-Lokal der Versammlung förmlich belagert und, ' unter Entfaltung der Zeichen der Republik, der Versuch gemacht worden, die Abgeordneten durch verbrecherische Demonstrationen einzuschüchtern. Solche beklagenswerthe Ereignisse beweisen nur zu deutlich, daß die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung, aus deren Schooße die Grundlagen einer wahren, die allgemeine Wohlfahrt bedingenden Freiheithervorgehensollen, der eigenen Freiheit entbehrt, und daß die Mitglieder dieser Versammlung bei den zu Unserem tiefen Schmerze nicht selten wiederkehrenden anarchischen Bewegungen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin nicht denjenigen Schutz finden, welcher erforderlich ist, um ihre Berathungen vordem Scheine der Einschüchterung zu bewahren. Die Erfüllung Unseres lebendigen, Von dem Lande getheilten Wunsches, daß demselben so bald als möglich die auf Grund Unserer Verheißung zu erbauende konstitutionelle Verfassung gewährt werde, kann unter solchen Umständen nicht erfolgen, und darf von den Maßregeln nicht abhängig gemacht
werden, welche geeignet sind, in gesetzlichem Wege die Ordnung und Ruhe in der Hauptstadt wieder herbeizuführen.
Wir finden Uns daher bewogen, den Sitz der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung von Berlin nach Brandenburg zu verlegen, und haben Unser Staats- Ministerium beauftragt, die dazu nöthigen Vorkehrungen so schleunig zu treffen, daß die Sitzungen vom 27. d. M. ab in Brandenburg gehalten werden können. Bis dahin wird die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung hiermit vertagt. Wir fordern daher die Versammlung auf, ihre Berathungen nach geschehener Verlesung Unserer gegenwärtigen Botschaft sofort abzubrechen und zur Fortsetzung derselben am 27. d. M. in Brandenburg wieder zusammenzutreten.
Gegeben Sanssouci, 8. Nov. 1848.
(Gez.) Friedrich Wilhelm. (Gegeugez.) Graf v. Brandenburg.
Botschaft an die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung.
Berlin, 9. Nov. (K. Z.^ Von früh an ist das Schauspielhaus von Bürgerwehr in gemessener Entfernung von 1000 Schritt dicht umstellt; die außerhalb dieses Ringes stehenden, sich durchaus ruhig verhaltenden Gruppen empfangen mittelst der Bürgerwehr die in derVersammlung gefaßtenBeschlüffe und verbreiten sie weiter. In gespannter Erwartung harrt Alles des Ausganges; doch ist sein Anzeichen vorhanden, daß die Ruhe werde gestört werden. Die Klubbs sind in Permanenz und haben sich in dem festen Entschlusse vereinigt, Alles aufzubieten , um jeden Skandal zu verhüten ober zu ersticken. —
Wie wir hören, ist der Theil der Rechten, welcher an der heutigen Abstimmung Theil genommen, nach Potsdam gefahren , um den König zur Rücknahme der Ministcrernennungen und der Maßregel der Vertagung der Versammlung zu bewegen; auch das Gesandtschaftspersonal soll sich in einem Erlrazuge nach Potsdam begeben haben.
Abends 6 Uhr. Wir erfahren so eben aus sicherer Quelle Einiges von den Maßregeln, welche der Kriegsminister anzuwenden versucht hat, um der ausgesprochenen Vertagung der Nationalversammlung Nachdruck zu geben. Um 1 Uhr hat der Kriegsminister an das Kommando der Bürgerwehr das Anmuthèn gestellt, durch die Bürgerwehr die Austreibung der Nationalversammlung aus dem Schauspielhause zu bewerkstelligen. Die gestellten Fragen werfen etwas Licht auf die Schritte, welche das Ministerium vielleicht zu thun gedenkt, und wir theilen sie daher in möglichst wörtlicher Fassung mit. Sie lauten: 1) Ob der Kommandeur der Bürgerwehr im Stande sey, mit den Kräften der Bürgerwehr den ungesetzlichen Schritten und Maßregeln der Nationalversammlung entgegen zu treten und die Verordnung der Regierung, nämlich Vertagung und Verlegung der Versammlung, auszuführen. 2) Da die bestehenden Freiheiten und Gesetze der Nation in keiner Weise angegriffen und verletzt werden sollen, die Beamten in der Nationalversammlung aber widerrechtlich festge^ halten würden, so könne die Bürgerwehr gegen diesen ungesetzlichen Schritt ihre Hülfe nicht versagen. 3) Das Ministerium bewege sich auf gesetzlichem Boden, es erfolge auf geordnetem Wege eine Requisition- und die Bürgerwehr könne sich derselben nach dem. Bürgerwehrgesetze nicht entziehen.
Der Kommandeur der Bürgerwehr hat auf die olffgen Anfragen und Erklärungen geantwortet, daß er nur gesetzlichen Requisitionen, als welche er die des Kriegsministers nicht erkennen könne, folgen werde, und hat an den Kommandirenden der Bürgerwehr, welche den Platz vor dem Schauspielhaus und das Haus selbst besetzt hält, eine Instruktion des Inhalts erlassen, daß für den Fall, wo etwa Militär einschritte, er eine Proklamation an das einrückenve Militär senden, und, falls dies nichts fruchten sollte, sich an den Präsidenten der Nationalversammlung wenden und besten Befehle erbitten solle. Er habe sich nur auf einen speziellen Befehl des Kommandeurs oder des Präsidenten der Nationalversammlung zurück zu ziehen. Uebrigenö ist die Bürgerwehr sehr vollständig erschienen und versieht mit bewundernswürdiger Entsagung und Entschlossenheit ihrer Pflicht. Die Mitglieder des Kommando'S sind seit gestern Abend nicht zu Bettè gekommen, die meisten Bürgerwehrmänner stehen seit heute Morgen sieben Uhr unverdrossen