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Nassauische
Allgemeine Zeitung
Jg 200
Freitag den 3. November
1848
Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden S fl., ^^en, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihren, belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der
für den Umfang des Herzogthunis Nassau, des Grovherzogthums und Kurfurstentbums Hess, , _ ,, v , „,,... ....... ......
Frankfurt £ fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltungsgebieteS S fl. 40 fr. —Inserate werden die dreispaltig« Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hos-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Ein Urtheil von Außen über die nassauische konstituirende Volkskammer.
Deutschland. Reichelsheim (Die Zehntfrage). — Frankfurt (Kon-
stituirende Versammlung sür die Stadt). — Berl in (Der demokratische
Kongreß). — Posen (Aufregung der Bevölkerung). — Prag (Die
Wiener Universität soll auf zwei Jahre geschloffen werden). — Wien Einzelnheiten aus den Gefechten. Das Bombardement. Ein Schiff mit Ungarn in den Grund geschossen. Zur Bestätigung der Kapitulation.
Die Feigheit der Wühler).
Frankreich. Paris (Tagesnachrichten).
Italien. (Schaamloser Angriff des sardinischen Ministers aus Oesterreich).
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Ein Urtheil von Außen über die nassauische konstituirende Volkskammer.
,! In der Darmstädter Zeitung lesen wir folgenden wenig iischmeichelhaften Artikel, der uns ein Pröbchen seyn kann, wie ) man anderwärts über die politische Weisheit unserer „Kammer denkt, der von einigen nassauischen Blättern, die h gleichfalls auf einer sehr hohen Stufe politischer Bildung stechen, so viel Weihrauch gestreut worden ist.
Darmstadt, 1. November. Wir lesen wiederholt in Nach- n barblättern, daß die Mehrzahl der ständischen Abgeordneten . aus Nassau und den beiden Hessen, aus Anlaß der neu zu- \ sammentretenden Kammern, Vorberathungen hält um gemeinsame Schritte zu besprechen. Die diesseitigen Mitglieder beabsichtigen Vorbereitungen zu einer fonftituirenten Versammlung ' |u machen; ein zweiter Gedanke soll damit Hand in Hand gehen, nämlich der einer Annäherung der beiden Hessen und Nassau's zur einheitlichen legislatorischen Organisation.
11 Wir haben für ein tüchtiges einheitliches Streben alle ? Achtung; allein wir müssen bemerken, daß Nassau mit 1 einer nicht sehr rühmenswerthen ko nst ituir enden Kammervorangegangenist, in welcher viel schöner I Unsinn zusammenkonstituirt wurde, und protesti- ren daher gegen eine Annäherung, welche uns etwa diese Gattung von nassauischen Errungenschaften zuzuführen beabsichtigte.
D e n t s ch l a n d.
** Reichelsheim, 1. Nov. Obgleich über den von unserer Ständekammer in Bezug auf die Zehntablösung gefaßten Beschluß schon sehr viel pro und contra gesprochen und ge- chrieben, jedoch noch kein Resultat erzielt worden ist, welches beide Theile befriedigt, so scheint ein solches doch nicht sehr »ne zu liegen. Es muß, wenn es durch die Kammerver- »andlungen zu Tage gefördert und darauf das Ablösungsgesetz gegründet wird, alle Partheien, die noch Sinn für Gerechtig- Wt besitzen, befriedigen; denn es ist nur das einzige Mittel, wodurch die Sache einer vollständigen Ausgleichung aller Ingressen so nahe gerückt werden kann, als es bei dem ver- rvttkelten Stande der Dinge nur möglich ist.
Bekanntlich bestand seither das Gesetz, daß die Zehnten Mr durch freiwillige Uebereinkunft der Berechtigten und der
Verpflichteten abgelöst,werden konnten. Der 25fa$e Betrag wurde dabei durchschnittlich als Ablösungsnorm angenommen und obgleich er sehr hoch war, so sind doch bereits % der sämmtlichen Zehnten des Herzogthums in demselben abgelöst worden. Sonder Zweifel ist solches von den Zehntpflichtigen nur aus dem Grunde geschehen, um, da kein anderes Mittel vorhanden war, doch endlich auch die den Landmann hart drückende Naturalbezehntung los zu werden. Dadurch ist aber der Zehnten noch nicht ausgehoben, sondern, bei dem größten Theile der Zehntpflichtigen aus einer, in einem jeden Jahre statifindenden Naturalienabgabe, in eine jährliche Geldleistung verwandelt worden, welche 42 Jahre lang fortbesteht.
Es muß daher, wenn ein milderes Gesetz als das seitherige, erlassen werden soll, solches auf alle Ablösungen, mögen darüber bereits Ablösungsverträge bestehen oder noch ab# zuschließen seyn, gleichmäßige Anwendung finden und es dürfen diejenigen Zehntpflichtigen, welche bereits abgelöst haben, gegen die, welche noch ablösen müssen, nicht, wie es nach dem neuen Gesetzentwurf der Fall ist, durch ein ihnen zugedachtes Mehr von drei fünfundzwanzig Theile im Betrag, mit welcher die Zehntrent e zu Kapital erhoben wird, verkürzt werden.
Um aber eine solche Gleichstellung zu bewirken und die Verkürzung der Mehrheit der Zehntpflichtigen aus dem Wege zu räumen, bedarf es weiter nichts, „als alle Zehnten mit „Zugrundlegung derselben Durchschnittspreise der einschlägigen „Rezepturen, wonach bereits % der sämmtlichen Zehnten bei „der Ablösung berechnet worden sind, im 25fachen Betrag zu „berechnen und dasjenige, um welches dieser 25fache Betrag, „mit Berücksichtigung der Ablösungen in anderen Staaten und „in Erwägung der dermaligen Zeitverhältnisse, für zu hoch „erachtet wird, an den bereits bezahlten, sowie an dem Rest „der noch zu bezahlenden Zehntablösungskapitalien gleichmäßig „in Abzug zu bringen."
Nicht durch Abschreibungen von % am Ablösungskapitale, sondern nur dadurch, daß bei sämmtlichen Zehntberechtigungen gleiche Grundzahlen in Anwendung gebracht werden, kann eine Ausgleichung so genau stattfinden, als sie in keiner andern Weise möglich ist, weil jede entstehende Differenz, zwischen den dem neuen Gesetzentwurf zu Grund gelegten und den dem älteren Gesetze zu Grunde liegenden Durchschnittspreisen, an jedem zu berechnenden Malter Frucht sich um so viel mal vervielfältigt, als der Betrag Theile enthält, mit welchen der Geldwert!) der Fruchtrente zu Kapital erhoben werden soll.
Die Zinsen, welche diejenigen, so bereits abgelöst, bisher von den Ablösungskapitalien jährlich mehr bezahlt haben, als sie, wenn sie noch abzulösen hätten, nunmehr bezahlen müßten, und die Zinsen, so von demjenigen Theile der Ablösungskapitalien .verloren gehen, welcher denen, welche gleich baar bezahlt haben, wieder zurückerstattet werden muß, können nicht in Betracht gezogen werden, weil die betreffenden Zehntpflichtigen, dadurch, daß sie um so viel früher von her. lästigen Naturalbezehntung frei geworden sind, für diesen kleinen Zinsverlust hinlängliche Entschädigung finden.
Daß aber die Durchschnittspreise aus den Jahren 1828 bis 1839, wonach die Zehnten bisher abgelöst wurden, gewöhnliche Mittelpreise, dagegen diejenigen aus den letzten 18 Jahren, wonach, mit Weglassung des höchsten und niedrigen Jahrgangs, nach dem neuen Gesetzentwurf abgelöst werden soll, zu hoch, und aus minder ergiebigen Erndten hervorgegangen sind, mithin keinen richtigen Ablösungsmaaßstab abgeben