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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

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Samstag den IM Oktober

1848

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Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 2 fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kursurstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Hamburg und der freien Stadt FrankfurtÄ fl. 30fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Die zweimalige Abstimmung über das Gcmcindegesctz und ihr Resultat.

Deutschland. Frankfurt (Reichstag. Die bis jetzt erledigten Abschnitte

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der Grundrechte). Mannheim (Die Untersuchung gegen Struve. Der Militâr-Erzcß und die Nassauer). Leipzig (Die Linke auf dem sächsischen und preußischen Landtag). Berlin (Eindruck der Wiener Ereignisse. Die Linke und der König). Posen (Die Stimmung in Stadt und Provinz. Die Liga polska). Schleswig (Die Gefallenen und Verwundeten im dänischen Kriege). Wien (Ausführliche Schil­derung der Ereignisse vom 6. Oktober. Manifest des Kaisers. Neueste Nachrichten).

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ie zweimalige Abstimmung über das Ge- meindegesetz und ihr Resultat.

^P Wiesbaden, 12. Okt. Nachdem nunmehr in einer t wer letzten Sitzungen unsere Abgeordneten endlich ihre Be- Meihungen über die neueNassauische G emeindeo rd- g" zum Schluffe gebracht, und das Gesetz angenommen haben, dürfte es am Platze seyn, einen Blick auf die Ver- und die gewonnenen Resultate zu werfen.

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Der Don, der Regierung zur Berathung vorgelegte Ge- ......Mssentwurf ist, nach dem Urtheile der kompetentesten Sach- sWmtändigen, sowohl seinem Prinzipe, als seiner Ausführung ejn wahres Meisterstück zu nennen, und dürfte einen Mngleich mit der freisinnigsten und durch die Erfahrung be- èihrtesten Gemeindeordnung irgend eines Staates in keiner Mise zu scheuen haben. Wie schmerzlich mußte es nun für jeoen, der es mit dem Wohle unseres kleinen Staatslebens Mustlchtig meint, seyn, aus der Verhandlung zu entnehmen, welcher theils rohen und bornirten, theils w irklich per- Ulde« Weise Versuche gemacht wurden, das von der Regie- Wng vorgelegte schöne Ganze, welches von seinem Verfasser, Mm durch Ehrenhaftigkeit der Gesinnung wie durch Talent, Miß und Kenntnisse gleich ausgezeichneten Ministerialrath ^srtram, augenscheinlich mit besonderer Vorliebe ausgear- Met worden war, förmlich zu verstümmeln. Diese 93er' werden auch ungeachtet der von dem genannten Verfasser M Gesetzesentwurfs bei den Verhandlungen gegebenen klaren -- V uchtvollen, natürlich auch nicht im Entferntesten mibertea* ein- Läuterungen, vollständig gelungen seyn, da bekanntlich grosse Zahl unserer Volksvertreter seinegestimmte Kimme" mit in die Versammlung bringt, solchen daher mit ! Ess"unftgründen und namentlich wenn sie von der Regierung . .^gehoben werden, nicht beizukommen ist; wenn nicht die - ^^unlung bei dem Beginne )>er Berathungen über fragli- ; 9 ®elel3 den weisen Beschluß gefaßt hätte, sämmtliche Pa- Mphen desselben ei er zweimaligen Abstimmung zu verwerfen.

B piff ^" "un nach bekannter menschlicher Erfahrung ein Fehl- ^^^'^ als solcher erkannt wird, wenn er jchon »..sch ^"rden, als wenn er noch zu begehen ist; so gingen [Jes der ersten und zweiten Abstimmung Manche ist unserer - J.f Treten über das, wozu sie von einer bekannten Parthie werden sollten, doch etwas die Augen auf, und die-

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sein glücklichem Umstande haben wir es zu verdanken, daß bei der zweiten Abstimmung mit ziemlich bedeutender Stimmen­mehrheit die meisten und w e s e n t l i ch st e n jener V e r st ü m m e- lungen des von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwurfs, welche bei der ersten Abstimmung angenommen worden waren, wieder z u r ü ck g e n o in m e n wurden!!

Wir rechnen dahin namentlich die Freigebung der Zahl der zu erwählenden Gemeinderäthe, die nach 8. 6 deS Regie­rungsentwurfes firirt war, welche Bestimmung denn auch bei der zweiten Abstimmung, sicher im Interesse der Ge­meinde, mit sehr unwesentlichen Modifikationen angenommen wurde.

Wir rechnen dahin ferner die in §. 11 des Regierungs- entwurfs beanspruchte, bei der ersten Abstimmung von der Kammer abgelehnte, und nun der Regierung doch wieder zu­gestandene Befugniß der Letzteren, der Bürgermeisterwahl ein­mal die Bestätigung zu versagen, und dadurch die Gemeinde zu einer nochmaligen Wahl, bei der es alsdann seinBewenden behalten muß , zu veranlassen; eine Bestimmung, in der nur Bornirtheit oder Perfidie das Bestreben der Regierung der Gemeinde einen Bürgermeister gegen ihren Willen aufzu- drängen, erblicken kann!

Wir rechnen dahin endlich die Bestimmung des §. 30 des Regierungsentwurfs, wonach im Falle der Erledigung einer Feldgerichtsschöffenstelle der Gemeinderath drei qualifizirte In­dividuen vorzuschlagen und aus diesen die vorgesetzte Justiz­stelle Einen zu ernennen hat.

Wahrhaft lächerlich war es von unsererLinken", aus diesem Borschlage eine Parteifrage zu machen, und die theils stummen, theils redseligen Hörigen ihrer Partei, von de­nen freilich ein großer Theil keine Ahnung davon hatte, daß ein Feldgerichtsschöffe gar kein G em ei nd e beamter, sondern nur ein Gehülfe zur Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbar­keit sey, bei der ersten Abstimmung zu veranlassen, die Ernen­nung der Feldgerichtsschöffen der Gemeindeversammlung zuzu­weisen, wodurch sicher unser, ohnehin auf schwachen Füßen stehender Privatkredit den Todesstoß erhalten hätte; weßhalb denn auch bei der zweiten Abstimmung mit Recht dieser Paragraph in der von der Regierung vorgelegten Fassung wie­der angenommen wurde.

Dagegen beharrte die Versammlung auch bei ihrer zwei­ten Abstimmung, zu unserem aufrichtigen Bedauern, und noch dazu mit der Mehrheit von nur Ein er Stimme (18 gegen 17)auf der Festsetzung eines Aufnahmegeldes von 60 fl., während 8. 17 des von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfs über die Rechte der Gemeindebürger die Festsetzung dieses Betrags der Gemeinde selbst mit Genehmigung der Staatsregierung zuweisen wollte, daher offenbar, wie auch von dem Berichter­statter Wirth mit Recht hervorgehoben wurde, das Prinzip der Selbstständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinde auch in diesem Punkte anerkennt (was ihm, beiläufig gesagt, die freie Zeitung in ihrer Relation dieser Kammerverhandlungen sehr übel nimmt, und den Gebrauch des Schlagwortes: Frei­heit u. s. w. als ein Monopol der von ihr vertretenen Partei beansprucht).

Ebenso halten wir es für eine förmliche Absurdität, hervorgegangen aus jämmerlichem Haschen nach Popularität, daß bei 8. 21 des zuletzt erwähnten Gesetzentwurfes den Staats- und Kirchendienern die Verpflichtung aufgebürdet wurde, in diejenige Gemeinde, in welcher sie zuerst angestellt werden, ein Eintrittsgeld zu bezahlen, während sie bei allen weiteren