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Beilage zur Nassauischen Allgemeinen Zeitung.

M 182.

Freitag den 13. Oktober

1848.

Uebersicht.

Der Gesetzentwurf über die deutsche Wehrverfassung.

Deutschland. Frankfurt (Reichstag).

Frankreich. Paris (Tagesuachrichten).

Sprechsaal für Stadt und Land.

Der Gesetzentwurf über die deutsche Wehr­verfassung.

(Schluß.)

Die Bestandtheile der deutschen Volkswehr sind laut 8. 10 und folg. 1) der erste Heerbann oder das bereite Heer, be­stehend aus der jungen Mannschaft vom 21. bis 25. Jahre; 2) aus dem zweiten Heerbann oder der Landwehr des ersten Aufgebots, welcher die sieben Altersklassen vom 26. bis 32. Jahre begreift; 3) aus dem dritten Heerbann oder der Land­wehr des zweiten Aufgebots, welcher die sieben nächstfolgenden Altersklassen vom 32. bis 39. Jahre umfaßt; 4) aus dem vierten Heerbann oder der Bürgerwehr und dem Landsturm, welchem die ganze waffenfähige Mannschaft bis zum 50. Jahre angehört. Die Dienstzeit bei der Fahne in Friedenszeiten wird im ersten Heerbann für das Fußvolk auf höchstens 1V2 Jahr, für Reiterei und Artillerie auf 2 bis 3 Jahr, für die Genie­truppen auf 2'/, Jahr festgesteUt. Die Ausgleichung der ver­schiedenen Dauer der Dienstzeit für die verschiedenen Waffen soll durch eine Geldentschädigung erfolgen. Die Mannschaft des zweiten Heerbannes kann alle zwei Jahre zu einer vier­zehntägigen Uebung einberufen werden, und für den dritten Heerbann finden nur im Frühjahr und Herbst Kontrolver- sammlungen Statt, die übrigens auch für den zweiten Heer­bann angeordnet werden.

â«Der Entwurf schreibt gleichmäßige Bewaffnung der ein­zelnen Truppengattungen der ganzen deutschen Volkswehr vor, verlangt dagegen in Bekleidung und Ausrüstung die Gleichför­migkeit sonderbarer Weise nur für die Truppen eines und des­selben Armeekorps, eine Beschränkung, welche vermuthlich hauptsächlich mit Rücksicht auf Oesterreich aufgestellt ist, die aber von bet Reichsvèrsammlung hoffentlich nicht zugestanden werden wird. Die Beförderung zum Offizier bleibt im Frie­den von einem bestimmten Maße allgemeiner und kriegswissen­schaftlicher Bildung abhängig, welche in einer besonderen Prü­fung nachgewiesen werden muß, und sie kann erst erfolgen, nachdem der Bewerber ein Jahr lang in den unteren Stufen gedient hat. Vor der Beförderung zum Hauptmann oder Rittmeister muß eine Prüfung abgelegt werden. Die Beför­derung bis zum Stabsoffizier einschließlich erfolgt in der Re­gel nach dem Dienstalter. Eine Besörderung außer der Reihe kann nur für diejenigen stattfinden, welche von der Mehrheit des Offizierkorps, wenigstens zwei Jahre hinter einander zu solcher Beförderung als geeignet bezeichnet sind. Die Beför­derung zu den höheren Stellen vom Obersten an bleibt dem Ermessen der Landesregierungen, und beziehungsweise der Zentralgewalt anheimgestellt. Dies gilt, wie gesagt, von den Friedenszeiten. Im Kriege entscheiden über die Beförderung die kriegerischen Eigenschaften, welche sich nur dem Feinde ge­genüber geltend machen können. Beim zweiten und dritten Heerbanne werden die Offiziere niederen Grades bis zum Be­fehlshaber der Kompagnie und der Schwadron durch die Wehrmänner ganz frei, für die Offiziere der höheren Grade unter gewissen Beschränkungen gewählt.

Alle einseitigen militärischen Erziehungsanstalten sollen aufgehoben werden, unbeschadet jedoch der Corpsschulen für die Bildung von Unteroffizieren und Offizieren, und der Lehr- stühle für Kriegswissenschaften, die an den Universitäten zu errichten sind.

Für das gesammte deutsche Heer soll ein und dieselbe Dis­ziplinar- und Strafgesetzgebung gelten. Die Militärgerichte haben im Frieden nur über Dienstvergehen zu urtheilen; für I gemeine Verbrechen sind die gewöhnlichen Gerichte zuständig. I Körperliche Züchtigung findet nicht statt. Das Verfahren der / Militärgerichte ist mündlich und öffentlich und das Urtheil wird durch Geschworne ausgesprochen.

Die Ehrengerichte, heißt es im 8. 70, sind abgeschafft," eine Verfügung, deren Gründe uns nicht einleuchten wollen. In 8. 80 und folg, wird die Verflichtung des Gesammtvater- landes anerkannt, für dienstunfähig gewordene Krieger anstän­dig zu sorgen. Der letzte Paragraph (86) stellt ein besonderes Gesetz für die Marine in Aussicht, welches uns bei dem Gange, den unsere Flottenangelegenheit bisher leider ging, allerdings noch für einige Zeit wohl entbehrlich sein wird.

Deutschland.

Frankfurt, 12. Oktober. (D. Z.) (Reichstag.) Vizepräsi­dent Simson eröffnet die Sitzung und ruft, nachdem daS Protokoll verlesen ist, Jordan von Marburg auf die Redner­bühne, um im Namen des internationalen Ausschusses über die früheren Eisenmann'schen und Berger'schenAnträge: Oester­reichs Verhältniß zu Deutschland betreffend, Be­richt zu erstatten. Der Ausschuß räth die Endentscheidung über diese Angelegenheit bis zur Berathung deS 8. 1 des Ver­fassungsentwurfs (Reichsgebiet) auszusetzen.

V. Breuning theilt den Antrag des Ausschusses mit, welcher zur Untersuchung der Schmidt-Wiesner'schen Angelegen­heit niedergesetzt ward. Er geht dahin:

Die Nationalversammlung wolle beschließen:

1)Die Abgeordneten Schmidt aus Schlesien und WieSner haben, jeder besonders, folgende schriftliche Er­klärung :

Ich erkläre hierdurch, daß ich den in der Sitzung vom 5. Oktober 1848 von mir gestellten Antrag, also lautend:

In Erwägung, daß eS wünscyenswerth ist, daß die Nationalversammlung in ihrem wahren Charakter vor das Volk trete, beantragen wir:

Die Nationalversammlung möge ohne Weiteres die verlangten Verhaftungen genehmigen."

gez. Schmidt aus Schlesien. Wiesner, hiermit, wegen der darin liegenden gröblichen Mißachtung der Würde der Nationalversammlung förmlich zurücknehme, dem Vorsitzenden zur Mittheilung an die National- Versammlung zu übergeben.

2)Die genannten Abgeordneten sind, bissie dem vorstehenden Beschlusse, jeder so weit er ihn betrifft, Genüge geleistet, zur Ausübung ihrer Funktionen als Abgeordnete nicht zuzu­las sen."

Dagegen ist es die Ansicht desselben Ausschusses, daß we­der das Benehmen v. Gagern's, noch Simson'S der Versamm­lung zu irgend einer Mißbilligung Veranlassung gebe und räth deßhalb , über den deßfallsigen Antrag Schaffrath's zur Tages­ordnung zu schreiten.

Auf diese Mittheilung erhebt sich Blum: Vorher müsse der Ausschußbericht über die wider den Abgeordneten Brentano am 7. und 8. Aug. in der Paulskirche verübten Heftigkeiten erstattet und auf der Tagesordnung gewesen seyn, der eine Fall sey älter als der andere. Der Vizepräsident erkennt dies Verlangen als begründet an.

Eisenmann hat vorgestern fragen wollen, ob das Reichsministerium Kenntniß davon habe, daß von Wien auS deutsche Truppen zur Bekämpfung der Ungarn abgeschickt wer­den sollten eine Frage, die freilich heute ihre Bedeutung verloren habe.

Juch o beantragt, daß daS Reichsministerium aufgefor­dert werde, den Belagerungszustand aufzuheben, sobald das Gesetz zum Schutze der National-Versammlung in Frankfurt in Kraft trete.

Die Dringlichkeit des Antrags und somit das Wort dafür wird ihm jedoch nicht zugestanden. (Schluß folgt.)

Frankreich.

Paris, 10. Oktbr. Cavaignac und seine Minister bleiben. Die enorme Ziffer (627 gegen 130 Stimmen>, mit welcher die Nationalversammlung ihr Sonnabendvotum bestä­tigte, hat zwar den Muth Marrast's vollends vernichtet und eine Zeit lang herrschte gestern wirklich Ministerkrisis; allein