Nassauische
Allgemeine Zeitung.
â £82. Freitag den 13. Oktober 1848.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 kr. —Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auS- wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Der Gesetzentwurf über die deutsche Wehrverfassung.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Noch einmal die Zwangstaufe zu Brombach). — Vom Westerwald (Die Volksversammlung auf dem Knoten). — M ü nchen (Die Freigebung der ärztlichen Praxis). — Weimar (Die Republikaner). — Halle (Wislicenus). — W ien (Die dortigen Ereignissen: Erstürmung des Zeughauses. Das Militär aus der Stadt. Neue Ministerliste. Belagerungszustand).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Douaufurstcnthumcr. (In Bukarest eine Konterrevolution durch die Türken. LüderS überschreitet den Pruth).
— Die Besetzung der Befehlshaberstellen und die Ernennung der Offiziere jedes Grades bleibt nach §. 7 den betreffenden Landesregierungen überlassen und unterliegt nur in einigen Fällen der Bestätigung der Zenrralgewalt. Nur wo die Kontingente zweier oder mehrerer Staaten zu größeren Ganzen kombinirt sind, ernennt die Zentralgewalt unmittelbar die Befehlshaber dieser größeren Körper; sowie auch die Zentralgewalt für den Krieg die kommandirenden Generale ernennt. — Art. 11. enthalt die Bestimmungen über die allgemeine Verpflichtung zum Wehrdienste. Es versteht sich von selbst, daß der Entwurf die allgemeine Wehrpflicht mit Ausschluß der Stellvertretung ausspricht. (Schluß folgt.)
Der Gesetzentwurf über die deutsche Wehr- verfassung.
^-Zur Lösung einer.—der allerwuchtigsten Erfordernisse der, deutschen Einheit, nämlich zur Herstellung einer allgemeinen Wehrverfassung ist ein Schritt vorwärts gethan. Der Gesetzentwurf ist nämlich von dem betreffenden Ausschüsse ausgcar- beitet (er ist aus der Feder des ermordeten Obristen v. Auerswald hervorgegangen) und im Druck erschienen. Wir theilen den wesentlichsten Inhalt in Folgendem mit.
Der erste Artikel, Umfang der Befugnisse der Zentralgewalt, enthält die wichtigsten Bestimmungen, die beiden ersten Paragraphen werden eine sehr tief greifende Veränderung nicht allein in den militärischen, sondern überhaupt in den Regie- rungs-Verhältnissen der deutschen Staaten Hervorrufen. Dieselben lauten: §. 1) Die Heere und Heeresabtheilungen der größeren deutschen Staaten bilden selbstständige Theile der gejammten deutschen Velkswehr; §. 2) Diejenigen kleinen Staa- ten, welche als Kontingent weniger als 5000 Mann stellen, geben in Bezug aus das Heerwesen ihre Selbstständigkeit auf, und werden in dieser Beziehung entweder in sich in größere Ganze verschmolzen, welche dann unter unmittelbarer Leitung der ZentralHewalt stehen, oder einem größeren angränzenden Staate angeschlossen. In beiden Fällen haben die Landesregierungen dieser kleineren Staaten keine weitere Einwirkung auf das Heerwesen, als ihnen von der Zentralgewalt oder dem größeren Staate ausdrücklich übertragen wird.
^Wiesbaden, 12. Oktbr. (Ständeversammlung.) Aus der vorigen Sitzung haben wir noch nachzutragen, daff der Abgeordnete Keim an die Stelle des ausgetretenen Abgeordneten v. Schütz zum Schriftführer erwählt worben ist.
'Auf der Tagesordnung steht die Erstattung des Berichts über die Anforderung für die Hofhaltung. Berichterstatter v. E cf. Für das letzte Vierteljahr wurden ursprünglich 90,000 Gulden für die Hofhaltung und Schatulle angefordert. Eine Verminderung des Hofbienerperfonals ist in Aussicht gestellt, und da außerdem noch andere Ersparnisse eintreten sollen, so haben die Regierungskommissäre erklärt, daß die Anforderung auf 60,000 fl. nebst 14,600 fl. für Bauten ermäßigt werden könne, doch ohne Präjudiz für die definitive Festsetzung der Zivilliste. Der Bericht trägt auf Bewilligung dieser Summe an, und die Kammer tritt ohne Diskussion der Bewilligung einstimmig bei.
Die Tagesordnung führt sodann zum Bericht über den Antrag des Abgeordneten Preiß auf zeitweilige Aussetzung der öffentlichen Sitzungen. Berichterstatter Wirth. In ganz kurzer Zeit sind zur Erledigung vorbereitet: Der Entwurf über Einkommensteuer, Wechselrecht und die Vorlage der Regierung wegen des Zehnten. Andere dringende Gegenstände sind noch nicht so weit vorbereitet, daß sofort über sie verhandelt werden könne; und es muß den Ausschüssen eine Zeit von mehreren Wochen gegönnt werden, um die nöthigen Vorarbeiten zu vollenden.
Der Bericht ist darum der Ansicht, daß durch Eingehen auf den Preiß'schen Antrag die Erledigung der Geschäfte nur gefördert werbe, und beantragt daher, dem Antrag von Preiß deizutreten und nach Erledigung der oben bezeichneten Gegenstände die öffentlichen Sitzungen auf 3—4 Wochen auszusetzen; außerdem aber für die Erledigung des Entwurfs über Schwurgerichte und Strafgesetz eine kleinere Zahl aus den betreffenden Ausschüssen zu wählen. Schmidt beantragt, daß diese Wahl durch die ganze Kammer möge vorgenommen werden. Raht will, daß auch die Diskussion über das Generalreskript vom 24. Juli zu den dringenden Gegenständen gerechnet werde, v, Eck beantragt, daß die Kammer sich sofort vertage oder wenigstens unmittelbar nach Erledigung des Gesetzes über die Einkommensteuer; sodann aber in zehn Tagen wieder zusam- mentrete iino nachher erst die große Vertagung einzutreten habe. Nach einer kurzen Debatte wird der Antrag v. Eck'S gegen 14 Stimmen abgelehnt. Der Antrag der Kommission wird in seinen einzelnen Sätzen zur Abstimmung gebracht. Der
Die gesammte deutsche bewaffnete Macht zu Lande und zur See steht unter der obern Leitung und Aufsicht der Zentralgewalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Indessen wird diese Bestimmung des §. 3 noch folgendermaßen genauer unterschieden. „Den Befehl über die einzelnen Theile der Landmacht, heißt es im §. 4., führt die Zentralgewalt im Frieden, nur mittelbar durch die betreffenden Landesregierungen." In dieser Beschränkung der Befugnisse der Zentralgewalt ist eine Nothwendigkeit anerkannt, welche für jetzt noch obwaltet, von der wir aber hoffen müssen, daß sie recht bald durch den freiwilligen Verzicht der Einzelstaaten verschwinden, und daß die Bestimmung des §. 6 „Für den Krieg und im Kriege hat die Zentralgewalt die unmittelbare und ausschließliche Verfügung über die gesammte deutsche Wehrkraft in allen ihren Theilen," auch auf den Friedenözustand ausgedehnt werden möge, wäre es auch nur deshalb, weil in unsern Tagen Krieg und Frieden so nahe an einander gränzen, daß es schwer ist, -v^v ... ,.—>.- -,—»”—" —v— zu bestimmen, wo der eine anfangt und der andere aufhört. I Entwurf über die Einkommensteuer soll sofort erledigt werden.