'uchte, als es kaum irgendwann der Polizeistaat gethan, doch endlich überall ein großes Licht auf.
Frankfurt, 3. Okt. (90. Reichstagsitzung. Fortsetzung). Nachdem der Präsident neueingetretene Mitglieder in die Abtheilungen eingereiht hat, wird zur Tagesordnung geschritten, und nach der Einsammlung der Stimmzettel zur Wahl eines Schriftführers die Berathung über 8. 27, 28 und 29 der Grundrechte ausgenommen. Der Wortlaut dieser Paragraphen ist im Verfassungsentwurf folgender: 8. 27. Alle guts- und schutzherrlichen Grundlasten, Zehnten, ländlichen Servituten, so weit die letzten der freien Benutzung und Kultur des Bo- vens hinderlich sind, sind auf Antrag des Belasteten ablösbar.
8. 28. Ohne Entschädigung aufgehoben sind: a) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei, sowie die übrigen, einem Grundstücke zuständigen Hoheitsrechte und Privilegien, b) die aus solchen Rechten herstammenden Befugnisse, Exemtionen und Abgaben, c) die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbände entspringenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, die dem bisher Berechtigten dafür oblagen. (Minoritätserachten. Unter a. mögen die Worte: „so wie die übrigen einem Grundstück zuständigen Hoheitsrechte und Privilegien" wegfallen und statt deren ein neuer Paragraph des Inhalts hinzugefügt werden. „Die übrigen mit einem Grundstück verbundenen Hoheitsxechte und Privilegien und die aus solchen Rechten herstammendeu Befugnisse, Exemtionen und Abgaben sind aufgehoben. Ob und in welchen Fällen dafür eine Entschädigung zu leisten ist und wer dieselbe zu tragen habe, bleibt den Bestimmungen der Landesgesetze vorbehalten. sBeseler, Andrian, Mühlfeldf). §. 29. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ist ohne Ent- chädigung aufgehoben. Jedem steht das Jagdrecht auf eige- um Grund und Boden zu. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, zu bestimmen, wie die Ausübung dieses Rechtes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu ordnen ist. (Minoritätserachten. Unterzeichnete finden es nicht angemes- en, zum Schutz einzelner Beeinträchtigten willkürlich in'wohl- ^rworbene Privatrechte Anderer einzugreifen, und beantragen, daß 8. 29 auf solche Jagdrechte beschränkt werde, deren ur- 'prüngliche Entstehung nicht nachgewiesen werden kann; nicht aber auf solche, die auf gewöhnlichem privatrechtlichem Wege entstanden sind; eventuell: daß die letzteren, wenn sie titulo oneroso erworben sind, nur gegen Entschädigung aufgehoben MiHH (TMlers, Mühlseld, Lassaulx, für den eventuellen Antrag Hergenhahn, Scheller.f)
^«Nach der Reihenfolge der eingeschriebenen Siebner erhält liefst das Wort M. Mohl. Derselbe ist gegen das Amen- >ement des Abgeordneten Blumenstettec: „Jedenfalls müssen die Zehnten sirirt und so entweder in Geld oder in Naturalien entrichtet werden." Diese Fassung sey gefährlich, weil sie eine verschiedenartige Deutung zulasse. Scheer entwickelt folgenden Verbesserungöantrag zu 8. 27: Jeder Unterthänigkeits- imd Hörigkeitsverband hört für immer auf. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: die Patrimonialgerichtsbarkeit, die grundherrliche Polizei, so wie alle andern, einem Grundstücke oder einer Person zuständigen Hoheitsrechte ; die aus diesen Rechten fließenden Befugnisse, Eremtionen und Abgaben jeder Art; die aus dem gründ- und schutzherrlichen Verbände Herftammenden persönlichen Leistungen und Abgaben; die Besttz- verânderungsabgaben, in sofern sie Ausfluß der Gerichtsbar- ten oder des Lebensverbandes sind. Die mit vorstehenden aufgehobenen Befugnissen zusammenhängenden Gegenleistungen der Berechtigten hören gleichzeitig auf. Zu 8. 29: Alle übrigen unzweifelhaft auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, deßgleichen nutzbare Privilegien sind abzulösen; nähere Bestimmungen über die Art der Ablösung bleiben den Gesetzgebungen der einzelnen Staaten überlassen. Ziegert unterstützt den Antrag des Verfassungsausschuffes Hin- slchtlich der Jagdgerechtigkeit aus Gründen der politischen und nationalen Wohlfahrt. Während die Gesetzgebung in allen Zweigen des bürgerlichen Lebens Fortschritte gemacht habe, seyen 'm Jagdwesen die exorbitantesten Gesetze herrschend geblieben. Der Redner gibt in kurzen Zügen eine Geschichte des Jagdwesens und iftgt zum Theil aus eigener Erfahrung, wie gerade die auf diesen Gegenstand bezüglichen Gesetze einen tiefen Groll in lder Bevölkerung erzeugten. Am Oberlandgerichte zu Münster flagen allein ein halbes Tausend Jagdprozesse vor. Der Ruf der Aufhebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Boden durch- nue^ganz Deutschland. Solle das Privatrecht geschützt werden, 0 müsse das Privatrecht selbst zu seiner eigenen Läuterung durch W solche Expropriation ein Opfer bringen. Der Redner heilt mit dem Verfassungsausschuß die Ansicht der unentgeld-
lichen Aufhebung und hofft, daß die Berechtigten aus moralischen Gründen mit dieser Maßregel allmälig sich versöhnen werden. Der Bauernstand aber werde dankbar des ersten deutschen Parlaments gedenken. (Beifall.) Wachsmuth spricht im Sinne der Schneer'schen Anträge, v. Trützschler verlangt die Abstimmung über die 88. 28 und 29 vor der Abstimmung über 8. 27 vorzunehmen und schließt sich den Anträgen des Abg. Rösler aus Oels auf unentliche Aufhebung der Feudallasten an. v. Vincke: In 8. 25 der Grundrechte ist die Unverletzlichkeit des Eigenthums ausgesprochen worden und nun verlangt man einen tiefen Eingriff in das Eigenthum ; denn was wir in jenem Paragraph festgestellt haben, würde durch die Annahme der Anträge zu den 88. 27,28 und 29 wieder aufgehoben. Die vorliegende Frage kann ihrer Man- nichfaltigkeit und der verschiedenen Sachlage in den Einzelstaaten wegen unmöglich von dem universellen Standpunkte der Versammlung beurtheilt werden. Sie hat das Prinzip der Aufhebung und der Ablösbarkeit der Feuballasten festzustellen, dessen Durchführung jedoch der Partikular-Gesetzgebung überlassen bleiben muß. Sollen sich die Betheiligten aus moralischen Gründen trösten, so ist der moralische Trost der, daß derjenige, dem man einen gerechten Besitz entzieht, wenigstens eine gerechte Entschädigung dafür hält. Wollen Sie frei seyn, so seyen Sie erst gerecht. Folgen Sie dem Grundsätze, wonach Crispinus den Reichen das Leder stahl, um den Armen Schuhe daraus zu machen, so - begehen Sie ein großes Unrecht. Gedenken Sie vor Allem der Nothwendigkeit des Schutzes für Recht und Eigenthum. Freudentheil: Ein altes Sprichwort saA, Jahrhunderte langes Unrecht macht nicht eine Stunde Recht. Mein Vorredner hat Besitz und Recht mit einander verwechselt. Kein Unrecht ist es, wenn wir das schreiende Unrecht eines Jahrhunderts wieder gut machen. Dieses -widerrechtlichen Besitzes wegen sind wir hierher gekömmen, um Besitz und Recht aus- ougleichen. Der Redner ist für Aufhebung der Feudallasten rhne Entschädigung, und bezeichnet die Geschichte des Jagd- zechts als ein Nachtstück in der Geschichte Deutschlands. Wichmann: Wo das Jagdrecht ein Regal oder grundherrliches Privilegium ist, muß dasselbe als eine Usurpation aufgehoben werden. Das Jagdrecht ist ein Theil des Eigenthums; allein es wurde im 16. Jahrhundert in ein Regal umgewandelt, und muß darum zum Eigenthumsrecht zurückkehren. Wo es privatrechtlich erworben wurde, hat das Gesetz eine Entschädigung zu bestimmen. Der Redner pflichtet dem Amendement des Abgeordneten Plathner bei, welches weiter unten mitgetheilt werden wird. (Schluß folgt.)
Darmstadt, 1. Okt. (Darmst. Z.) Der Verfassungsaus- schuß der Reichsversammlung, der Ausschuß für die eigentliche Aufgabe, zu der wir unsere Abgeordneten nach Frankfurt sandten, läßt gar zu wenig von sich vernehmen. Das Dunkel, in das sein Wirken gehüllt ist, verdient gerechten Tadel. Selbst der Schein der Geheimnißkrämerei muß gemieden werden. Bei der von Tag zu Tag steigenden Ungeduld des deutschen Volkes ist es dringend räthlich, daß das Volk zeitig erfahre, daß und was man für es gearbeitet hat. Die Entwürfe sind zwar, wie man vernimmt, für den größten Theil der Verfassung schon im Ausschüsse fertig. Das genügt nicht. Sie müssen, und zwar jeder Artikel, sobald er im Ausschüsse berathen ist, unverzüglich bekannt gemacht werden. Dies wird für die Entwürfe selbst gut seyn, zu manchem heilsamen Rathe Anlaß geben. Das Volk beruhigt sich mehr, wenn es lieft, welche Satzungen ihm bevorstehen und wenn es so für feine Besprechung eine bestimmte Grundlage erhält. Wir seyen in der schleunigen Vorbekanntmachung der Entwürfe zugleich eine nothwendige Waffe gegen die Vorwürfe, die man dem Verfassungsausschuß macht, und gegen die Hemmungen, tue man von wühlerischer Seite seinen Bestrebungen für die gesetzliche Ordnung der Freiheit und Einheit Deutschlands entgegenfetzt. Der Verfassungsausschuß muß, wirrathen ihm dres drmgendst, die öffentliche Meinung zu seinem Bundesgenossen machen.
Das besorgliche Gerücht, die Cholera sey in Mannheim ausgebrochen, indem ein nassauischer Soldat, von Schleswig- Holstein zurückkehrend, in drei Stunden gesund und todt gewesen, wird in dem Mannh. Morgenblatt offiziell widerlegt.
Auf Requisition der Reichsregierung, schreibt die „Freiburger Zeitung", sendet das badische Ministerium drei Richter nach Frankfurt, zur Untersuchung des Attentats gegen die Reichsversammlung, welches mit anderen republikanischen Bewegungen in Deutschland im Zusammenhänge steht.
Der Komnumdant von Hüningen, General Eavaignak (Bruder des Rathöpräsidenten), hat dem Befehlshaber der