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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J^ 173» Dienstag den 3» Oktober L8L8.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumeratianspreis ist in Wiesbaden 2 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadl Frankfurt Ä fl. 30 fr,, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes A fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleuberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebe r s i ch t.

lieber den Unterricht in der Gefctzcskunde der nass. Volks­schulen.

Der Wühler.

Die Häupter der Struve'schen Lchaar.

H Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Die nassauischen Truppen in Ems) Weilburg (Die radikale Partei und ihre Mittel). Fra nt- furt (Das diplomatische Verhältniß zwischen Paris und Frankfurt fest­ig gestellt.) Mannheim (Die Nassauer), A u ö d eni Walde ck'sch en k (Verjagung der Fürstin. Trostloser Zustand des Landes). Aus dem » Kanderthal (Haß des -Landvolks gegen Struve). Freiburg Struve). Von der S ch we i ze rgr ä ii z e (Besetzung von Leopoldshöhe und Schusterinsel). Stuttgart (Der Kannstatter Volkstag). Ber­lin (Der Tumult. Anerbieten der Nordamerikanischen Regierung. Po­litische Amnestie. Die Zentralgewalt und die Schweiz. Kopenhagener An- maßungen. Rußland und Frankreich). Breslau (Politischer Jesui­tismus)., Wien (Aus Ungarn. Manifest des Kaisers).

Frankreich. Paris (Vermischtes).

»i Ueber den Unterriebt in der Gesetzes- kuude in den nass. VolkssrHulett.

(Schluß.)

Unsere Gesetze und Verordnungen sind seither' durch das crordnungsblatt bekannt gemacht worden ; allein außer dem chultheiß und dem Lehrer und Geistlichen des Orts wurden gewöhnlich Niemand oder nip Wenigen bekannt. Die Forst- id Polizeigentze wurden von dem Schultheißen der Gemeinde hrlich einmal vorgelesen und das war Alles, was die meisten urger von den Landesgesetzen erfuhren.

Ein Hauptmangel an der Fassung dieser Gesetze war die iverständliche Sprache, oft mit fremden Wörtern untermischt, daß sie für Viele unverständlich seyn und bleiben mußten, in Gleiches galt von den Verfügungen der Beamten. Im ndwirthschaftlichen Wochenblatt vom Jahr 1819 S. 5 wird sagt, daß es dem Blatte erlaubt sey, die Sache noch aus- 1 "ander zu setzen, falls Verordnungen der Regierung, die sich lf Landbau, Gemeindeeinrichtungen rc. bezögen, von den Land­ulen nicht verstanden würden.

Den Werth der Gesetzeskunde für jeden Staatsbürger er# H nnend, drang deßhalb schon im Jahr 1827 in Nro. 19 w. : es landwirthschaftlichen Wochenblatts ein nassauilcher Jurist : uf die Einführung dieses Unterrichtsgegenstandes in die Volks- ^fchulen, und lieferte in Nro. 26 rc. dieses Werkes in dem be­zeichneten Jahrgang Probey über das Gemeindegesetz in po­pulärer Sprache. Die Fortsetzungen blieben dem Vernehmen nach aus, weil spätere Aufsätze der Art von der Zensur qe- strichen wurden.

Außerdem ist in dieser Beziehung Folgendes geschehen: Demian hat es versucht, die nassauische 'Staatsverfassung mit der Geographie des Landes zu verbinden und später ist em großes Werk über diesen Gegenstand von Meer in der ~utter |$en Buchhandlung zu Wiesbaden in 2 Heften ange- fangen, aber im Druck nicht vollendet worden, obschon das

Manuskript fertig gewesen seyn soll. Auch in andern ^tstaten hat man bereits solche Werke, die als Handbücher für diesen Gegenstand dem Lehrer dienen können.

Baden ein Werk von K. R. Kietzinger »her KtJJ.encn' i" welchem neben allgemeiner Belehrung â Staatsformen, Rechte und Pflichten der 3er ic., im besonderen die in Baden bestehende Kon­

stitution und die Gliederung des Staatslebens, sowie die all­gemeinen und besonderen Gesetze aufgeführt und erläutert sind.

Hoffentlich werden wir auf ein ähnliches Buch für Nas­sau, das nicht nur in den Schulen gebraucht, sondern auch als Bürgerbuch in die Hände unserer Bürger gehört, nicht mehr lange warten müssen, da der oben genannte Jurist be­reits ein solches entworfen hat, nach den neuen Verhältnissen indessen umändern muß.

Was die didaktische Seite eines solchen Unterrichts betrifft, so schließt sich derselbe an die politische Geographie an; ge­hört also blos in die obere Klasse der Volksschule. Es sind indeß auch hier zwei Wege möglich, der analytische und syn­thetische.

Ersterer würde von den verschiedenen Staatsformen aus- gehen, dieselben einzeln beleuchten und dann unsern Staats­organismus bis zum Gemeindeleben herab einzeln behandeln.

Der zweite würde von dem einzelnen Menschen, seinen Rechten und Pflichten ausgehen, das Familienleben, Gemeinde­leben ic. besprechen und mit den Staatsformen schließen. Wel­cher Weg der bessere sey, will ich vor der Hand nicht ent# scheiden.

Soll dieser Unterricht indeß künftig in unsern Schulen ertheilt werden, so halte ich dafür, daß dem Schüler ein klei­ner politischer Katechismus in die Hände gegeben werde, den er ebenso auswendig lernt und erklärt erhält, wie seinen Religionskatechismus. In Belgien ist's bereits so. Die neuen Gesetze eines jeden Jahres bringt man wohl am besten außer durch Verordnungsblätter noch einmal durch den Ka­lender zu Jedermanns Kenntniß, weil dieser in den Händen Aller ist. Thielmann.

Der Wühler

Von dem Verfasser des beliebten Struwwelpeter (Dr. Heinr. Rossmann in Frankfurt) ist jüngst eine kleine Schrift erschienen unter dem Titel:Handbüchlein für Wühler, oder kurzgefaßte Anleitung, in wenigen Tagen ein Volksmann zu werden. Von Peter Struwwel, Demagog." Sie ist so gründ­lich witzig, wie man es von diesem Verfasser nur irgend er­warten konnte. Sie schildert satyrisch denVolksmann", den Wühler", wie er leibt und lebt, mit seinen Zwecken und Mitteln, nach allen Seiten seiner Art und Thätigkeit diesen Schlag von Menschen, der in den letzten Monaten so schädlich und gefährlich sich gezeigt hat, als bodenlos eigennützig und un­würdig, so leicht erkennbar und welchem es dennoch gelungen ist, dasVolk" in einem unerhörten Maaße betrügen und zu verleiten. Der Verfasser meint, es gebe Komplimentirbü- cher, und darunter welche für Hofschranzen, warum es nicht an der Zeit seyn sollte, ein solches für Volksschranzen zu versuchen. Freilich. Vor Allem stellt er in wissenschaftliche Klarheit, für wen eigentlich das Handbüchlein bestimmt sey. Das Geschlecht der Patrioten, Volksmänncr, Volksfreunde be­greift zwei große Klassen, derer, die es von Natur, und derer, Die es durch Kunst sind. Die gebornen Patrioten bedürfen keines Lehrbuchs. Dieses ist den Kunstpatrioten, den Patrio­ten von gestern bestimmt, deren kluger Kunstgriff es ist, jene, die alten greifen Freiheitskämpen zu verdächtigen, zu schmähen, herabzuziehen. Der Kunstpatrioten sind bis jetzt fünf Arten entdeckt: der eitle, der redelustige, der narrige, der verschuldete und der rachelustige oder gekränkte Kunstpatriot. Da wir