Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^ 170* Freitag den 2S September 18L8.
Auf das am L Oktober beginnende neue vierteljährige Abonnement der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" werden bei allen Postämtern Bestellungen angenommen.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden S fL, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Laudgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadr Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen BerwaltungSgebietes Ä fl. 40 Er. —Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 Èr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Der Reichskommissär.
Dänemarks Verblendung.
Reorganisation des nassauischen Forstwesens.
Deutschland. Frankfurt (Amtliches). — Aus Baden (Die Republik Lörrach. Ausgang des Struvesschen Putsches). — Karlsruhe (Unverschämte Lügen). — Von der schweizerischen Gränze (Kontribution Struve's)— Stuttgart (Zulassung eines Deutschkatholiken in die Kammer).— München (Adresse). — Berlin (Besorgnisse. Aussicht auf friedliche Verständigung. Konfiskation der Zeitungshalle. Erledigung des S tcin'schen Antrags). — Wien (Der BannS Jellachich). Frankreich. Straßburg (Ziy).
Großbritannien. London (Zeitungsurtheile über die Frankfurter Ereignisse).
Der Reichskommifsär.
®1C Ernennung eines Reichskommiffârs für die südwestlichen deutschen Bundesstaaten ist in mehrfacher Hinsicht erfreulich. Die Zentralgewalt beurkundete dadurch den festen Willen, kräftig in die Verhältnisse Deutschlands, wo sie allgemeine sind, einzugreifen und der an nur zu vielen Orten gestörten Gesetzlichkeit wieder ihre Geltung zu verschaffen.
Aber doch bleiben einige wesentliche Bedenken übrig. Wenn „der in das Großherzogthum Baden' erfolgte Einfall von Freischaaren" die Zentralgewalk zur Anordnung außerordentlicher Maßregeln bestimmt hat, so begreift' man nicht, warum der Reichskommissär „für den ganzen Umfang aller südwestlichen deutschen Bundesstaaten" ernannt worben ist. Es hätte genügt, ihn in den badischen Oberrheinkreis zu schicken.
Zugegeben jedoch, daß für den ganzen Umfang der südwestlichen deutschen Bundesstaaten außerordentliche Maßregeln gerechtfertigt erschienen, so hätten wir sie doch lieber an eine Kommission, als an einen Kommissär übertragen gesehen. Wir hätten gewünscht, daß man nicht Einem/ sondern Zweien oder Dreien eine so wichtige Vollmacht in die Hände gelegt hätte. Es wäre das im Interesse der Wahrung des Rechts und des Geschäfts geschehen. Denn die Eigenschaft eines Abgeordneten der deutschen Reichsversammlung hat noch nie einen Freibrief davon gegeben , daß vier oder sechs Augen mehr sehen, als nur zwei,' und dieß gälte selbst dann, wenn Herr Gustav Graf von Keller ein dem deutschen Volk bekann- ttrer Mann wäre, als er bis jetzt gewesen ist. Nicht blos größere Arbeits-, sondern auch verstärkte Prüfunaskraft der Umstände und Voraussetzungen für zu treffende Maßregeln wäre die gute Folge einer veränderten Einrichtung gewesen. Die Kommissionsmitglieder hätten sich gegenseitig kontrolirt; sie hätten sich an verschiedene Orte begeben und doch den Zusammenhang in den von ihnen zu treffenden Maßregeln wahren können. Beispiele ähnlicher Einrichtungen in der Geschichte lagen nicht vor.
Indem man nur Einen Kommissär ernannte, hat man sich aller Vortheile begeben, welche aus der Ernennung Mehrerer hervorgegangen wären. Man hat namentlich das Miß
trauen gegen etwaige Gewaltmißbräuche größer gemacht; man hat den Angriffen wirklich feindseliger Blätter und Parteien dadurch in die Hände gearbeitet. Sage man hundertmal: „Die Zentralgewalt hat durch verantwortliche Minister gehandelt und Herr v. Keller wird ebenfalls für Das, was er thut, verantwortlich seyn", — dasselbe Gefühl, welches in wichtigen Zivilprozessen nichts mehr von Einzelrichtern wissen will, sondern nach Richtcrkollegien zieht, wird auch in Prozessen, wobei es sich um Leib und Leben handelt, lieber Mehrere als nur Einzelpersonen in Funktion sehen. Oder handelt es sich bei Erklärungen des Belagerungszustandes, bei Proklamation des Standrechtes nicht um Leib und Leben?
Die Klausel endlich: „kurz in Allem nach seinem besten Wissen und Gewissen zu handeln", drängt nun vollends die Rechtserwägung auf den Boden der moralischen Rechtserwägung hinüber. Ein Advokat, der jene Klausel in seiner Vollmacht hat, kann so ziemlich thun, was er will; denn sein Wissen und Gewissen sind innerliche Dinge, und es soll immer ein Dritter beweisen, daß sie so und so beschaffen gewesen! Dir Instruktion des Lâhâmmlffärs (wenn man das darüber Veröffentlichte eine Instruktion nennen kann) ist ein Theil des in's Deutsche übersetzten Art. 14 der alten französischen Charte. Le roi, heißt es dort, fait les réglements „et Ja süreté de le tat“, — bekanntlich eine mißliche Bestimmung!
Um so mehr wird man man deßhalb Bedacht zu nehmen haben, baß die dem Herrn Grafen Gustav v. Keller außerordentlicher Weise übertragene Gewalt nicht länger dauere, als durch die Umstände durchaus bedingt ist, und daß sie mit größtmöglichster Mäßigung geübt werde.
Es ist weiter eine Erklärung von ihm zu wünschen, daß unter den „sämmtlichen Zivilbehörden" nicht auch die Justizbehörden verstanden würden. Es ist endlich, nach Anleitung obiger Ausführung zu wünschen, daß hinfort nicht mehr Reichskommissäre, sondern nur noch Reichskommissionen in solchen Angelegenheiten ernannt werden. Auf dem patriotischen und muthigen Thun unseres Militärs nnd also auch seiner oberen Offiziere (unter deren Zahl Hr. Graf Keller gehören soll) beruht ein Theil unserer Hoffnungen für ruhige Entwickelung unserer Freiheiten. Aber diese Hoffnungen würden durch mögliche Verstöße zum Nachtheile der Sache selbst Schaden leiben — und wir geben zu bedenken, daß General Wrangel in Holstein und General Wrangel in Berlin in der Neigung des Volkes sehr verschiedene Stellen einnehmen. (Darmst. Z.)
):( Reorganisation des nass. Forstwesens
(Schluß.)
Wenn wir uns erlauben dürfen, einige Grundzüge , „die für die Reorganisation des nass. Forstwesens namentlich in das Auge gefaßt werden müssen" aufzustellen, so wurde es
Erklärung^ aller, das Staatsexamen bestanden habenden Forstbeamten, zu Staatödienern.
I. Minderes Personal: a) ForPchutzen (Waldwar> ter) zu reinem Forstschutz zu verwenden. Bel ihrer ButallunZ haben die Waldeigenthümer ein Wort mttzusprechen. ) .