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Beilage zur Nassauischen Allgemeinen Zeitung.

M 133.

Samstag den 9. September

1848,

Uebersicht.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Mainz (Erzesse). Frank­furt (Reichstag). Homburg (Landgraf Gustav f). Wien (Die Ministerkrisis).

Schweiz. Bern (Einrücken der Franzosen in Italien).

Frankreich. Paris (Tagesnachrichten).

Deutschland.

* Wiesbaden, 9. Sept. (Ständeversammlung. Forts.) Jung will die 88. 18, 20 und 21 ganz aus dem Gemein­degesetz gestrichen und in das Strafgesetz verwiesen, und den 8. 19 dahin gefaßt wissen, daß der Bürgermeister nur wegen Dienstunfähigkeit durch die Verwaltungs - Behörde suspendirt werde.

Reg.-Komm. Bertram. Die Suspensionsverfügung selbst wird immer von der Verwaltung ausgesprochen werden aus Erkenntniß der Justizbehörde. Uebrigens hält es der Redner für rathsam, die §. 18, 20 und 21 auszusetzen, bis über das Strafgesetz berathen ist.

Raht spricht für das Streichen der Paragraphen; ebenso Müller H. Wirth erklärt sich gegen den Antrag Jun.g's. Reg.-Komm. Bertram weist nach, daß über alle Punkte dieser Paragraphen keineswegs eine Bestimmmung im hessischen Strafgesetzbuch stehe, und daß jedenfalls das Gemeindegesetz auf lange Zeit in der Luft stehen werde, wenn man auf die Vollendung des Strafgesetzes warten wolle. Der Antrag von Jung wird angenommen.

8> 23, der nunmehr zur Berathung kommt, lautet:

Der Gemeinderath berathschlagt und beschließt: über alle Angelegenheiten, die nach den Gesetzen, so wie nach den Verfügungen der Staatsbehörden seiner Berathung unter­worfen werden, und über alle Gemeindeangelegenheiten, na­mentlich über die Anstellung und den Gehalt des Gemeinde- dienstpersonals ; über die Bürgeraufnahme und Antritt des angebornen Bürgerrechtes; über Alles, was auf die Verwal­tung, Vermehrung und Verwendung des Gemeindevermögens, sowie auf Stellung und Abhör der Gemeinderechnung Be­zug hat.

Hinsichtlich aller jener Gegenstände jedoch, vorbehältlich der Bestimmungen über die Mitwirkung der Gemeindeversamm­lung resp, des Bürgerausschusses und der obern Aufsicht der Staatsbehörde.

Die Mehrheit des Ausschusses ist mit dem Paragraphen einverstanden. Raht. Die Schlußworteunter der oberen Aufsicht der Staatsbehörde" müssen auch hier weggestrichen werden. Wirth. Dieser Zusatz bezieht sich hier blos auf 8. 79 und kann nicht gestrichen werden. Nachträglich stellt sich jedoch heraus, daß hier ein Druckfehler vorwalte, indem es und die obere Aufsicht ic." heißen müsse. Der 8- 23 wird angenommen.

Die 88. 24, 25 und 26 enthalten Geschäfts-Instruktionen.

Sie lauten: 8. 24. Die Verhandlungen des Gemeinde­raths sind öffentlich, und die Berathung und Beschlußfassung geschieht kollegialisch.

Der Beschluß wird nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Ueber den Gang der Verhandlungen ist ein Protokoll auf­zunehmen, welches alle anwesenden Mitglieder zu unterschreiben haben. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß % der Mitglieder, den Bürgermeister nicht eingerechnet, anwe­send sind. (Schluß f.)

Mainz, 7/Sept. (Rh. Z.) Heute Nachmittag nach 5 Uhr wurde auf dem GutenbergSplatz unb in der Schuster- gasse eine aus böswilliger Absicht zur Aufreizung zwischen der hiesigen Garnison und der Bürgerschaft abgedruckte KabinetS- ordre des vorigen Königs von Preußen, Friedrich Wilhelm Hl, vom 1. Januar 1798 , angeklebt, alsbald aber von der Polize abgerissen und die beiden damit beschäftigten Individuen, nebf noch einem vorrâthigen Pack Plakaten, arretirt. Der Zette selbst ist ohne Namen des Druckers, und die Verbreiter deß­wegen schon allein strafbar. Wahrscheinlich in Folge dessen waren gegen 7 Uhr viele Soldaten der preußischen Garnison

und junge Leute aus der arbeitenden Klasse auf dem Guten-, )ergsplatze in Haufen versammelt. Vor 9 Uhr rief der Zapfenstreich die Soldaten in ihre resp. Kasernen, die andern Haufen blieben aufgestellt und einige waren mit Stöcken und abgerissenen Latten der noch theilweise stehenden Meßbuden be­waffnet. Einige Kompagnien preußisches Militär wollten den Platz säubern, die Arbeiter zogen sich zurück, verweilten aber hinter den Buden auf dem Markte. Der ruhigen Besonnen­heit des preußischen Generals v. Aschoff, dem eine frühere Erfahrung in solchen Angelegenheiten zur Seite steht, der sich mitten in die Haufen stellte und mit den Leuten sprach, ist cs zu verdanken, daß kein Unglück geschah. Der Bürgermeister ermahnte die Bürger zur Ruhe, und veranlaßte sie, nach und nach zu Hause zu gehen. Der Staatsprokurator und ein Mit­glied der Regierungskommission waren gegenwärtig und trugen das Ihrige zur Beruhigung der Menge bei. Gegen *10 Uhr- waren die Straßen leer.

Frankfurt, 7. Sept. (O-P.-A.-Z.) (73. Reichstags- Sitzung. Schluß des Berichts.)

Simon von Trier: Es handle sich hier um die Ansicht des Reichsverwesers, um sein Einverständniß oder, um das Veto. Das neue Ministerium habe in einer Sache die Ver­antwortlichkeit auf sich zu nehmen, in welcher die Anhänger des konstitutionellen Prinzips eintreten müßten. Siemens: Es bestehen noch keine vollständigen Gesetze: darum kann auch Niemand verantwortlich gemacht werden. Wesendonck: Es handelt sich darum, ob der Waffenstillstand ohne unser Einver­nehmen gültig ist, ober ob er als nichtig betrachtet werden muß. Ist aber Etwas nicht in unserem Einvernehmen ge­schehen, so ist der Beschluß nicht mehr an das Einvernehmen des Reichöverwesers gebunden; es muß darum im vorliegenden Falle der Vollzug geschehen. Nachdem Schüler seinen An­trag zurückgezogen und Wesendonck den feurigen, als even­tuellen Zusatz zu dem vorigen, ebenfalls zurückgenommen, wird der Antrag Ziegert's:Die Nationalversammlung wolle in Erwägung, daß Einleitungen zur Bildung eines neuen Mi­nisteriums getroffen worden, zur Tagesordnung übergehen", zum Beschlusse erhoben.

Ein Antrag v. Reden's wird verlesen:Die National­versammlung möge die Gewährleistung übernehmen, denjenigen, welche ohne eigenes Verschulden durch den dänischen Krieg Verluste erlitten hätten, entsprechende Entschädigungen anzuwei­weisen und die Zentralgewalt beauftragen, bei Frievensunter- handlungen mit Dänemark von diesem Grundsätze geeignete Anwendung zu machen." v. Reden gründet seinen Antrag, nachdem die Begründung desselben als dringlich erkannt wor­den, auf die jetzige formelle und materielle Lage der Kriegsan­gelegenheit, auf die Nothwendigkeit zur Beruhigung Derer, die durch eine Fortsetzung des Krieges Schaden erlitten und auf den Grundsatz, den' gefaßten Beschluß burchzuführen. Zell von Trier beantragt, die Verhandlungen bis zur nächsten Si­tzung auSzusetzen und den Antrag gedruckt vorzulegen. Jür­gens ist gegen die Dringlichkeit des Antrags und für die Fortsetzung der Berathungen über das Verfassungswerk. Ent­gegengesetzter Ansicht ist der folgende Redner, indem er auf die den Küstengegenden zugefügten Verluste hinweist. Ganze Städte seyen dem Bankerott verfallen und Tausende von Matrosen und Schiffarbeitern außer Beschäftigung. Der Wortlaut des Antrags bedürfe einer Prüfung, derselbe sey aber auch dring­lich, weil es sich um die Eristenz des Vaterlandes handle.

Wichmann hält den Antrag von Redens nicht für ausreichend; derselbe müsse sich auch auf die Kaufleute und Gewerbtreibenden erstrecken. Der Antrag sey zur gründlicheren Fassung an eine Kommission zu verweisen, v.' Schwer in verlangt, daß von Redens Antrag erst nach der Verhandlung der Hauptfrage über den Waffenstillstand zur Berathung komme. Wurm ist für Prüfung des Antrags durch eine Kommission, und nimmt Veranlassung aus seine Rede in der letzten Sitzung zurückzukommen; er würde in anderer Weise motivirt haben, hätte er eine Ahnung von Umständen gehabt, die in den Akten ständen. Heckscher kündigt die Vollendung des Druckes der Aktenstücke aus morgen Nachmittag an. Venedey ist für Dringlichkeit des Antrags, ebenso Nanwerk. Schon vor drei Wochen hätte dieser Beschluß gefaßt werden müssen. Nichts