Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^ LLâ Freitag den 18. August 18L8.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Prânnmerationspreis ist in Wiesbaden Ä fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und KurfürstenthumS Hessen, der Landgraffchaft Hessen-Homburg und der freien Stadl Frankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâschen Kerwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Ueber einen Reichsrath.
Lpezialvotnm des Abg. Habel in der Zehntablofungsfrage.
Deutschland. Wiesbaden (Verhandlungen über den Antrag des Abg.
v. Schutz. Die Zehntfrage). — Darmstadt (Der Graf Görlitz). —
Heidelber g (Die deutsche Zeitung). — Köln (Die Festlichkeiten). —
Düsseld orf (Aergerliche Szenen). — Hannover (Die nassauischen
Truppen). — Berlin (Die deutsche Fahne auf dem Kreuzberge. Zur Unterstützung der politischen Gefangenen. Verhandlungen über das Verhältniß Preußens zu Deutschland). — Wien (Der öffentliche Zustand).
— Innsbruck (Der italienische Waffenstillstand).
Araukrcich. Paris (Vermischtes).
Ueber einen Reichsrath
Der nachfolgende Artikel findet sich in der Oberpostamtszeitung und zwar unter dem Zeichen, welches man als den Artikeln vorgesetzt betrachtet, die als ein Ausdruck der Ansichten der Reichsgewalt gelten.
„Wir vernehmen zu unserm Bedauern, daß die Idee, der provisorischen Zentralgewalt ein Staatenhaus an die Seite zu setzen, wieder aufgetaucht ist. Wir hatten geglaubt, daß diese Idee als unverträglich mit dem Grundgesetze vom 28. Juni aufgegeben wäre. Da wir indessen der festen Ueberzeugung leben, daß die große Mehrheit der Nationalversammlung niemals auf den Lorschlag der Bildung eines eigentlichen Staatenhauses, d. h. eines solchen, das die Partikular- souveränetät vertritt, und daher mit der Nationalversammlung und der Zentralgewalt zu paciözircn hätte, eingehen wird, so können wir weitere Ausführungen umgehen, und uns auf dasjenige beziehen, was wir hierüber in früheren Artikeln niedergelegt haben.
, Dagegen erkennen wir an, daß die Interessen und Rechte der Partikularstaaten, bei den Gesetzesvorlagen und wichtigen allgemeinen Anordnungen, die von der Zentralgewalt aus- gehen werden, eine gehörige Vertretung finden müssen, die jedoch nur eine berathende seyn kann, da die Entscheidung über die Gesetze, der Nationalversammlung und über die Verordnungen, der Zentralgewalt ungetheilt verbleiben muß. Hieraus ergiebt sich von selbst die Nothwendigkeit der Bildung eines Reich sraths.
Dieser Reichsrath sollte aber nach demselben Prinzip zusammengesetzt werden, das der Bildung der Nationalversamm- lung zum Grunde gelegt worden ist, nämlich nach den Be- Volkerungszahlen. Wir würden meinen, baß die Bundesregie- rungen etwa für jede Million Einwohner ihrer Staaten ein Mitglied des Reichsraths in Vorschlag zu bringen hätten. Die Ernennung wäre dem Reichsverweser vorzubehalten. Demnach wurde der Reichsrath aus 45 Mitgliedern zu bestehen Dben, was eine hinreichende Zahl für die ihm obliegenden Geschäfte seyn dürfte. Dieser Reichsrath müßte über alle, der Ratlonalversammlung vorzulegenden Gesetze und über alle wichtigen von der Zentralgewalt zu erlassenden Anordnungen, besonders diejenigen, welche die Gesammtheit betreffen, gehört werden, indem eö allerdings unthunlich, diese Geschäfte ledig
lich den Reichsministern, die mit dem laufenden Dienste überhäuft seyn werden, zu belassen.
Der Umstand, daß viele Bundesstaaten weniger als eine Million Ein wohner zählen, wird alsdann auch auf die Nothwendigkeit einer neuen Reich Sein theil ring führen, die wir nur in der Bildung von Reichskreisen finden können. Eine solche Eintheilung wird überhaupt nicht zu umgehen seyn , wenn die gerechten Klagen über die Kostspieligkeit der Administration in den kleinen Bundesstaaten und das Uebermaß der Angestellten beseitigt werden sollen.
Die Kreiseintheilung des Reiches könnte daher bei diesem Anlaß gleichfalls in Erwägung gezogen werden, und die Nationalversammlung würde dadurch in die Lage versetzt werden, sich endlich mit den Lebensfragen der neuen Bundesmacht zu befassen.
Sollten es die Bundesregierungen angemessen erachten, zu einem Theile der Reichsräthe Mitglieder der Nationalversammlung in Vorschlag zu bringen, so würden dadurch Wechselbeziehungen zwischen der Nationalversammlung, der Zentralgewalt und den Einzelnstaaten hergestellt, die dem Ganzen nur voetherlhaft seyn können.
Eben so könnte man alsdann die Bevollmächtigten entbehren, die nach dem Artikel 14. des Gesetzes vom 28. Juni von den einzelnen Regierungen bei der Zentralgewalt bestellt werden dürfen, indem die Mitglieder des Reichsrathes in vorkommenden Fällen die etwa nöthige Vermittelung zwischen der Zentralgewalt und den Regierungen zu übernehmen hätten. Ob die bereits ernannten Bevollmächtigten in den Reichsrath eintreten können, das wird davon abhängen, ob sie zu der den Wirkungskreis desselben bildenden größeren und umfassenderen staatsmännischen Thätigkeit sich eignen, und darum in Vorschlag gebracht und ernannt werden.
Auch würden wir dafür stimmen, den Vorsitz in dem Reichsrathe einem der von Preußen zu bezeichnenden Mitglieder zu übertragen, um hierin die Kompensation für den Reichsverweser zu finden, der aus den Mitgliedern des österreichischen Kaiserhauses erwählt worden ist. Nichts würde hindern, das Präsidium des ReichsratheS einem preußischen Prinzen zu übertragen, und der Einfluß, dèr hierdurch der preußischen Regierung gewährt würde, wäre nichts mehr als ein gerechter, weil jeder deutsche Patriot anerkennen muß, daß Preußen oas Herzblut ist, das wir nicht entbehren können, wenn wir als eine „europäische Großmacht zur vollen Blüthe gelangen sollen."
* Spezial - Votum des Abg Habel in der
Zehutablösungsfrage
Bei der Wichtigkeit der Zehntablösungsfrage für unsern ganzen Staatshaushalt glauben wir, obgleich die Entscheidung nunmehr gefallen ist, doch einige hierher gehörige Aktenstücke noch nachträglich mittheilen zu müssen, damit die „öffentliche Meinung" Anhaltspunkte zu einem vernünftigeren Urtheil erhalten möge.
In diesem Sinne lassen wir hier, das Spezialvotum folgen, welches der Abg. Habel zu 8. 7 des Entwurfs niedergelegt hat.