Nassauische
Allgemeine Zeitung.
.-N ISO» Sonntag den LS August L8L8.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden Ä fl., für b-’H Umfang des Hcrzoglhums Nassau, des GroßherjogthumS und KurfurstenthumS Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadl Frankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltungSgebietes 58 fl. 40 fr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schetlenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Zehntablösnng.
Deutschland. Wiesbaden (Die Staatsdiener in der Kammer. Die kriegerische Lage Europas). — Aus der Grafschaft Westerburg (Die Jagdverpachtungcn). — Vom Taunus (Die Erklärung der ungarischen Kammer als Annnllirnng der pragmatischen Sanktion). — Vom Rhein (Alter Zeremonienstreit in neuer Form).— Geisenheim (Der Brand). — Frankfurt (Reichstag. Versammlung deutscher Lotterie- kollekteurc. Friedensausstchten in Schleswig). — Ans Bayern (Der preußische Vorschlag wegen der Bevollmächtigten bei der Zentralgewalt).
— Stuttgart (Bevorstehende Ministerkrists). — Hannover (Verbürgte und unverbürgte Gerüchte). — Berlin (Nachträgliche Feier des 6. August). — Flensburg (Der Schutz der Ostseeküste. Russische Substdien). — Prag (Die Untersuchung).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
~ Ueber Zehntablosung
Kapitglbetrag Der abgelösten Zehnten . . . . fl. 8,928,319
Wenn statt "/u, vergütet werden, so beträgt die Vergütung im Ganzen.......fl, 3,951,328
Der noch abzulösende Domänial - und Zentral, studienfondszehnten würde nach früheren Berechnungen ausmachen fl. 893,831.— Davon
gehen ab "/»» oder........_.__fl.___464,792
Summa des Ausfalles . . . fl. 4,416,120
Das Ablösungskapital des Domânialzehntens
würde sich im Ganzen berechnet haben auf . fl. 7,326,613 Davon ab vorstehende . . . fl. 4,416,120 so würden dann restiren . . fl. 2,910,493 von welchem Betrage die Lasten zu decken
bleiben.
Würde dagegen die Vergütung für die abgelosten Zehnten statt auf 7s auf 13/2S bestimmt, so hätte der Staat fl. 4,642,326 + fl. 464,792 — zusammen fl. 5,107,118 — zu übernehmen, und das Restkapital des Staatszehntens würde sich auf........... . . fl. 2,219,495
vermindern. Die Lasten, die auf dem Zehnten ruhen, belaufen sich in einem billigen
Anschläge (bei 25fa$em Betrage) auf. . . fl. 2,347,000 also schon ein Manco von.' . fl. 127,505
An Pfarr- und Privatzehnten sind noch abzulo- sen im 25fachen Betrage . ......fl. 2,256,427 Wird das Gesey, wie es von der Kammer angenommen worden ist, hierauf angewendet, so entsteht hieran ein Ausfall von ....'. fl. 1,156,000 oder vielleicht fl. 1,200,000.
Nach aller Wahrscheinlichkeit werden sich die Besitzer derselben jedoch eine solche Beraubung nicht gefallen lassen, und der Staat wird ohne Noth in weitläufige Prozesse verwickelt werden.
Selbst aber angenommen, besagte Zehntberechtigte seyen auf gütlichem Wege dahin zu bringen, was ich als das äußerste Maaß ihrer muthmaßlichen Nachgiebigkeit betrachte, daß
sie auf den von der Regierung vorgeschlagenen 16fachen Ablösungsbetrag eingingen, so würde der Staatskasse eine Last von fl. 360,000 auferlegt werden.
Da der Staat zu Gunsten der Zehntpflichtigen eine allgemeine Herabsetzung des Zehntablösungsbetrages von 16 auf den 12sachen Satz gesetzlich angeordnet hat, so können sich die Zehntberechtigten nicht an die Zehntpflichtigen halten, sondern der Staat hat die Zehntpflichtigkeit selbst übernommen, welcher konsequenter Weise nun auch die Entschädigung zu leisten hat. Reduzirt man obige in 25fachem Betrage restirende fl. 2,256,427 auf den 1 «fachen, so bleiben fl. 1,445,000, und angenommen, die Zehntberechtigten seyen damit zufrieden, so entsteht dadurch ein Verlust von fl. 360 bis fl. 370,000.
Wenn nämlich diese Zehntberechtigten sich mit der Expropriation auf den 16fachen Betrag einverstanden erklären, so muß der Staat wegen. seiner dem Zehntpflichtigen gegenüber übernommenen Verbindlichkeit der Ablösung zum 12fachen Betrage den Unterschied zwischen 12 und 16 also % von fl. 1,445,000 aus seinen Mitteln zulegen. Um sonach die vertragsmäßige Entschädigung von fl. 1,445,000 — zu leisten, würden die Zehntpflichtigen 7» oder beiläufig fl. 1,080,000, die Staatskasse aber fl. 360,000 zu zahlen haben.
Rechnet man hierzu noch, daß der Staat seit 8 Jahren für die Zehntablösungskommission und sonstige Verwaltungskosten bereits zirka fl. 70,000 — fl. 80,000 — verausgabt hat und leicht jetzt noch fl. 20,000 — für die Ablösung des Restes erwachsen können, so haben wir abermals eine Einbuße von fl. 100,000. Ziehen wir nun die Verluste zusammen, so verlieren wir:
1) Wegen Unzulänglichkeit des restirenden Zehntens zur Tilgung der darauf haftenden Lasten.....ft 127,705
2) Wegen Entschädigung an die noch abzulösenden Zehntberechtiglen.........fl. 360,000
3) Wegen bezahlter und noch entstehender Verwal- tungökosten............fl. 100,000
Zusammen fl. 587,705
Trotz allen entgegengesetzten Behauptungen der Anhänger der möglichst wohlfeilen Ablösung wird sich die vorstehende Berechnung in ihren Haupttheilen als richtig bewähren.
Gehen wir jedoch über zu der Berechnung wie sie von den Kammermitgliedern, die für den 12fachen Satz bestimmten, ausgestellt wird.
Die an der Spitze dieser Ausführung stehende Berechnung bis dahin, wo der Zehntsaldo sich auf fl. 2,219,495 stellt, wird von ihnen anerkannt.
Was dagegen die von diesem Rest zu deckende Ablösung der auf dem Zehnten ruhenden Lasten anbelangt, so behaupten sie:
1) Daß die Besitzer dieser Berechtigungen sich eine Ablösung zu 3/s oder der Hälfte des wirklichen Werthes gefallen lassen müßten und
2) die Lasten, die angeblich auf den Zehnten lasteten und im Kommissionöbericht zu 2,347,000 veranschlagt seyen, rüsteten nicht ausschließlich auf den Zehnten, sondern seyen vielmehr größtentheils allgemeine Staatslasten.
Sie folgern daraus, daß der Anschlag der Lasten zu hoch sey, und daß davon zirka' eine Million erspart werden würde.
Sodann sagen sie, weil durch Kammerdeschluß die Durchschnittsjahre von 1830 bis 1847 angenommen worden seyen, fo steigere sich gegen die früher Abgelösthabenden der 12 fache