Einzelbild herunterladen
 

Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â 119» Dienstag den 1» August ISIS»

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der, vierteljährige PränuinerationSpreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des HerzvglhumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraftchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt A fl. 30 fr., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und TariSschen Berwaltungsgebietes S fl. 40 fr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder bereit Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Deutschlands nächste Lebensfrage.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit im Herzogthum Nassau.

Deutschland. Wiesbaden (Die Angriffe auf Hergenhahn. Die Wirk­samkeit des Abgeordneten Naht. DaS 9. Bundesarmeekorps soll sich marsch­fertig halten nach Schleswig-Holstein.) Vom Taunus (Die Medizi­nalreformen.) Berlin (Die Abneigung gegen die Frankfurter Zen­tralgewalt.)

Frankreich. Paris (Die Akademie der moralischen und politischen Wis­senschaften über das Fabrikenproletariat.)

Großbrittannien. London (Die Nachrichten aus Irland widerrufen.) Italien. Verona (Schlachtbcrichte.)

** Deutschlands nächste Lebensfrage

Von der Dill. Kaum scheint sich ein Ungewitter vom Himmel der deutschen Einigkeit zu verziehen, so steigt ein viel unheildrohendcres wieder auf. Die sozial-republikanische $e? wegung ist kâur- etwas zurückgedrängt und nun will sich aller Orten eine Zentralgewalt, die doch allein nur der lebendige Ausdruck deutscher Einheit seyn kann, mit den Interessen der Einzelstaaten nicht vereinigen lassen.

Oesterreich und in Preußen scheint sich ^besonders der Geist nationaler Selbstständigkeit in dem bisherigen Sinne vom Volke aus wieder frische Bahn brechen zu wollen; während er in ben kleineren Staaten, die die Wohlthaten eines großen Gemeinwesens noch wenig geschmeckt haben, sich nur vereinzelt und mehr in den Trägern der Gewalt geltend zu machen sucht. Die Frage von der Selbstständigkeit der ein­zelnen deutschen Staaten in Beziehung zu einem einigen star­ken Deutschland gewinnt jeden Tag eine überwältigerende Be­deutung und sie wird in kurzer Zeit als erste Lebensfrage für die Zukunft Deutschlands herangereift seyn.

Es ist bei unbefangener Betrachtung der bestehenden staat- uchen Zersplitterung Deutschlands, die in der Beseitigung der Fürsten noch lange keine Lösung gefunden haben würde, da die historischen Errungenschaften der jüngeren Zeit weit stärkere ^ebe haben, als die alten durch trübe Erinnerungen zurück- gedrängten des heiligen römischen Reichs, leicht erklärbar, daß rein Staat, der eine geschichtliche Rolle in der Neuzeit ge# Wit, seine Selbstständigkeit gegen eine ungewisse Zukunft em- rauschen will, und wenn er cs auch noch so aufrichtig mit der Rutschen Einigkeit meinte.

In den bisherigen Bestrebungen Deutschlands zu natio- naier Gestaltung sind vorzugsweise zwei Gesichtspunkte hervor- bftreten: die Einheit Deutschlands in Beziehung nach Außen ""t gleichheitlicher Gestaltung der inneren Gesammtinteressen und neben diesen noch die möglichst freie Entwicke- mng der innersten Angelegenheiten eines jeden

, Die einheitlichen Interessen Deutschlands nach Innen und mm Mar in dem Reichstag zu Frankfurt und in /"ichsgewalt vertreten; es ist aber noch nicht dafür ge- 9 ' W diesem Elemente zur Seite und gegenüber eine Vertretung der Interessen der ein- , 1 ( ss ^?i a a t en nattsindc, was doch' nothwendig seyn muß, wenn hierfür eine Gewähr vorhanden seyn soll. Im Sinne

des förderativen Prinzips ist es daher absolut erforderlich, daß neben dem jetzigen Reichstage noch ein zweites Element der Vertretung, das der einzelnen Staaten errichtet werde, wie es auch in dem Verfassungsentwurfe der 17 Vertrauens­männer aufgestellt worden ist. Die Regierungen der Einzel­staaten, die nach dem konstitutionellen Prinzip nun die Träger und Ausführer des Volkswillens sind, müssen mit der Ge- sammtvertretnng Deutschlands in Wechselwirkung gebracht wer­den, wenn nicht alle unsere Einheitsplane scheitern sollen; denn trotz der Unpopularität, die das angedeutete Institut gegenwärtig noch hat, arbeiten doch alle Einzelstaaten fast un­bewußt aus die Nothwendigkeit der baldigen Errichtung dessel­ben hin.

Es ist darum die weise Fassung des Gesetzes über die provisorische Zentralgewalt nicht genug anzuerkennen, denn sie gestattet dem Reichsverweser und Abgeordneten der verschiede- denen Regierungen, sich einen Beirath zu schaffen, der ihm die Mitwirkung derselben zu den, int Interesse des gesammten Deutschlands nöthigen Maßnahmen sichert und seine Person zugleich der moralischen Verantwortlichkeit überhebt, die ihm durch keinen Beschluß des Reichstags abgenommen werden kan^ und ihn. unter gewissen Umständen unmöglich machen würde, wenn er es, wie es möglich ist, bei einem übereilten, aber gerade populären Beschluß des Reichstages, für nöthig erachten müßte, von der ihm zustehenden Befugniß Gebrauch zu machen.

Wir werden sonach bald thatsächlich eine erste Reichs­kammer haben, deren gesetzliche Errichtung eine Nothwendig­keit ist und bald eintreten muß, wenn eine wirkliche Einheit Deutschlands erreicht werden soll. Grdj.

(t) Die freiwillige Gerichtsbarkeit im

Herzogthum Nassau

Wer je Gelegenheit faüd, einen Blick in das Allesergrei­fende Leben unseres Volkes, in seinen inneren Geschäftsverkehr zu richten, dem kann es nicht entgangen seyn, wie unzertrenn­lich die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Volksleben selbst verknüpft ist, wie tief in letzteres sie eingreift, wie höchst wichtig, ja «unerläßlich nothwendig sie dem Volke ist, und wie höchst einflußreich sie.auf die Bildung des ma­teriellen und formellen Rechts, weniger nicht auf den nationalen Wohlstand und auf das Glück und die Wohlfahrt der Familien und einzelnen Staatsbürger cinwirkt.

Bei der gegenwärtig bevorstehenden Organisation des Gerichtswesens im Herzogthum Nassau, dürfte es an der Zeit seyn, näher zu erwägen,welche Würdigung die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit erheische."

Was sie bisher und seit dem Jahr 1816 war, das weiß jeder; die ihr zugetheilte Rolle war eine so abhängige, eine so tief gestellte, eine so untergeordnete, daß, wäre nicht der Sinn des Volkes in kerniger, unverdorbener, reiner gewesen, hätte nicht der gesunde Verstand des Volkes die Wichtigkeit der Funktionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtiger aufge­faßt, hätte nicht die Liebe des Volkes zu seiner Sache, fein Vertrauen zu den Personen, die ihm die Ausübung jener Rechte so nahe gestellt, entschieden, das LooS jener Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenigstens nach den Jnstitutio-