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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^ LL2 Montag den 2L. Juli 18L8.

Die Nass. Allg. Zeiluiig mit ihrem beUetriststchen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumeralivnspreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des Herzvgthums Nassau, des Großherzagthums und Kurfurstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadl Kraukfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS S fl. *0 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den mâchst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Sollen die bäuerlichen Lasten aufgehoben oder abgelös't werden?

Deutschland. Wiesbad en (Landtag. Handgreifliche Politik der wester- wâlder Bauern. Der Geburtstag des Herzogs). Frankfurt (Reichs- tagsslhung. Die Grundrechte. Die Bundeskasse). Jena (Deutsche

KorpSbursche). Berlin (Die Residenzen der preußischen Prinzen.

Prämien für den Schiffbau. Die Garden. Kongreß der konstitutionellen Bereine). Bremen (Die Buchdruckereibesitzer). Prag (Die Unter­suchung. Verbot des Sworuosts).

Frankreich. Paris (Ernennungen. Präsidentenwahl in der National-

Versammlung. Eine englische und französische Flotte in'S schwarze Meer).

Donaufnrstcnthümer. Jassy (Einmarsch russischer Truppen).

~ Sollen die bäuerlichen Lasten aufgehoben oder abgelof't werden?

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Aus den bisherigen Betrachtungen ergeben sich noch einige andere Folgerungen von hoher Bedeutung:

1) Die Erwartungen der außerordentlich günstigen Wir­kungen der Aufhebung oder der Ablösung der bäuerlichen Lasten auf die Lage der einzelnen Grundbesitzer insbesondere und den Aufichwung der Landwirthschast im Allgemeinen beruhen zum größten Theile auf Irrthum, wie weitere Prüfung zeigen wird.

Fassen wir zuerst den Fall der Ablösung der Grundlasten, gleichviel ob dieselben in Zehent oder andern Reichnissen beste* hen, in's Auge: was wird der Erfolg der völlig beendeten Ablösung seyn? Gewiß kein anderer, als daß beim nächsten Verkauf der damalige Eigenthümer erklären wird: Bisher war mein Gut so und so viel werth; jetzt ist eine darauf ruhende lâhrliche Abgabe von durchschnittlich so und so viel Gulden besei- tigt und fließt in die Kasse des Eigenthümers; diese beträgt zu Kapital angeschlagen so viel und muß mir also außer dem früheren Verkaufswerth eigens vergütet werden. Um so viel hat sich der Kapitalwerth des Gutes in Wirklichkeit erhöht Jinb so viel muß daher ein Jeder, der ein von den betreffenden Grundlasten frei gewordenes Gut kaufen will, mehr bezahlen, â dieser Beziehung geht dem Käufer eines solchen Gutes durch die Zehntablösung kein Vortheil zu, sondern er befindet W ganz in derselben Lage, wie ein früherer Käufer vor der eilet f um das dem Zehent entsprechende Kapital wohl- n , ^s ist aber fern von uns, behaupten zu wollen, daß die Ryntablösung nicht in anderer Hinsicht Vortheile und zwar M große Vortheile brächte, welche vorzüglich darin zu suchen

daß diese Maßregel die Kulturfortschritte und überhaupt -Verbesserungen des ländlichen Gewerbes jeglicher Art wesent- $ fordert, während, so lange der Zehent besteht und auch n dem Mehrertrag unternommener Verbesserungen, zu deren osten der Berechtigte nichts beigetragen hat, entrichtet werden k ?u Verbesierungen sehr wenig Ermunterung gegeben ist; gleichen darin, daß durch die Zehentablösung das zur Dutra- zeugung so nothwendige Stroh dem Gute erhalten bleibt ins ^ ^t^ die Ursache sehr vieler höchst gehässiger und

6ie È'^lichkeu unbestreitbar sehr nachteilig wirkender Reibungen abgeschnitten ist. "

Werden dagegen die bäuerlichen Lasten mit einem Feder­striche plötzlich aufgehoben, wie dieses in der ersten französischen Revolution geschah, so wird dadurch allerdings denjenigen, die im Augenblicke pflichtiges Land besitzen, ein sehr bedeutender Vortheil zugewendet; allein derselbe ist wie in dem eben be­trachteten Falle ausschließlich nur auf diese beschränkt, und gibt durchaus kein Mittel, späteren Käufern auch nur den ge- rmgflen Theil davon zu verschaffen. Im Momente der Aus­hebung steigt der Verkaufswerth aller Grundstücke um die Summe, welche den Kapitalwerth des Zehnten ausdrückt. Diese müssen alle Käufer von abgabefrei gewordenen Ländereien auf den früheren Verkaufswerth darauf legen, und dieselben befin­den sich abermals in keiner vorteilhafteren Lage, als diejeni­gen, welche vor der Aufhebung der fraglichen Belastung Grund um so viel billiger an sich brachten; sie produziren nach wie vor gleich theuer. Durch unentgeltliche Aufhebung wird also lediglich den dermaligen Besitzern ein sehr namhaftes Geschenk gemacht, welches diesen allerdings sehr willkommen seyn wird: für die späteren Erwerber oder die Landwirthschaft im Allge­meinen erwächst dagegen hieraus kein Vortheil. Der Erfolg einer solchen Maßregel liefe also am Ende darauf hinauf daß . ne Vermögensvertheilung hergestellt wird, indem Einigen viel geschenkt, Anderen viel genommen wird. Was läßt sich aber für ein vernünftigerer Grund dafür anführen, einem Theil der Staatsbürger und öffentlichen Anstalten Tausende und Millionen zu nehmen und sie Anderen zu schenken, die gerade zufällig Grund besitzen und überdies ihrerseits kein Ankauf den entsprechenden Kapitalwerth in Abzug gebracht haben und da­her auch die Abgaben nicht aus dem eigenen Vermögen bezah­len. Ein solches Geschenk ,IM sich um so weniger rechtferti­gen, als die Summen, Welche bisher durch die bäuerlichen Lasten in Staats-, Stiftungs- und Pfarrkassen flossen, oder auf andere Weise oder durch Steuererhöhung aufgebracht, oder die übrigen Klassen von Steuerpflichtigen angehalten werden müssen, mehr Steuern zu geben, um einer einzigen Klasse von Staatsbürgern ein Geschenk zu machen.

2) Der Grund der Klagen über die gegenwärtige schlimme Lage der Landwirthschast und Derjenigen, welche dieselbe be­treiben, ist abgesehen von den unbestreitbar nachteiligen Wir­kungen des Zehents, keineswegs in den bäuerlichen Lasten, sondern in andern Umständen zu suchen, wozu vorzugsweise die allzuweit gehende Theilung des Grundeigentums und ein nicht genugsam sorgfältiger, mit den dermaligen Zeitverhält­nissen nicht in vollem Einklänge stehender Betrieb der Land­wirthschaft gehören. Ersteres Verhältniß ist gleich der Ge- werbefreiheü eine Ueberkommenschaft der französischen Revo­lution und hat in dem landwirtschaftlichen Gebiete dieselben ungünstigen Folgen gebracht, wie die Gewerbefreiheit auf dem gewerblichen: erstere hat das landwirthschaftliche, letztere, gegen welche sich im jetzigen Augenblicke die allgemeine Stimme aüer- wärts mit dem größten Nachdrucke ausspricht, das gewerbliche Proletariat in's Leben gerufen, indem sie die Bevölkerung in einer mit der Produktion nicht im Verhältniß stehenden Weise gesteigert haben.

3) Die Klagen über ungleiche Verteilung der Grund­steuer sind unbegründet, da alle deßsaUs bei deren Auflage startfindenden Ungleichheiten sich beim nächsten Verlaufe aus­gleichen und die Steuerfreiheit mancher Güter ist weder eine Ungerechtigkeit, noch ein Vorzug, da solche Güter auch im Verhältniß theurer gekauft worden sind. Letztere Wahrheit ist von einigen intelligenten deutschen Kammern, z. B. der han-