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Nassauische

itctnc Zeitung

Samstag den 22. Juli

1848

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden S fl., ür den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadr trankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Ä fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Üetitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Sollen die bäuerlichen Lasten aufgehoben oder abgelös't werden?

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Ministerialerlaß an die Beamten.

Der Abg. Raht. Die komische Seite bei den jüngsten Vorfällen. Be­sichtigung). Mainz (Konstitutioneller Verein). Frankfurt (Reichstagssttzung). Darmstadt (Herr von Linde). Heidelberg (Die Studenten). Hannover (Eindruck der Ministerial-Erklârung).

Berlin (Verhandlungen des konstituirenden Landtages. Die Gitter am Schloß. Die Verfaffungskommission über das Veto). Breslau (Konstitutionelles Resultat eines DemokratenkongreffeS). Schleswig (Die Friedensverhandlungen abgebrochen). Von der E t sch (Einstel­lung der Feindseligkeiten in Italien).

Sprechsaal für Stadt und Land.

Sollen die bäuerlichen Lasten aufgehoben oder abgelös't werden?

(Fortsetzung)

, Um sich die national« ökonomischen Wirkungen der bäuer­lichen Lasten vollkommen deutlich zu machen, ist es am besten, zu erwägen, was die unmittelbaren Folgen der Neuauf­legung einer solchen Grundabgabe seyn werden.

Gewiß denkt zunächst jeder Landwirth daran, sich die neue Abgabe von den Käufern der Früchte, welche er auf dem beleg­ten Grundstücke zieht, bezahlen zu lassen, indem er jene theurer verkauft, wie dies z. B. bei den Getränkesteuern geschieht, welche licht der Produzent (Bierbrauer, Branntweinbrenner u. dgl.), entern der Konsument bezahlt, indem Ersterer die Steuer auf den Verkaufspreis schlägt, also blos für den Staat vereinnahmt, nicht aber, wie so oft behauptet wird, aus seinem Beutel be­zahlt.

Dieses Bezahlenlassen der neuen Grundabgabe durch die Fruchtkäufer, ist indeß nur so lange ausführbar, als sämmtliche Grundstücke in der Hand derselben Personen sind, während deren Besitz jene Bodenbelastung eingeführt wurde. Mit dem Verkauf der Grundstücke dagegen tritt ein ganz anderes Verhältniß ein; jeder vernünftige Käufer wird die neue Abgabe wie den Zins einer auf dem Boden ruhenden Kapitalschuld ansehen, je "nach dem lanbüblichen Zinsfuß mit 20, 25 oder 33 % kapitalisiren und den I ^"sprechenden Kapitalbetrag am Kaufschilling abziehen oder Jeter Gulden einer neuen Belastung vermindert den Verkaufs- werth eines Grundstückes in dem angegebenen Maße, d. h. um 25 oder 33V, fl.

Hieraus ergeben sich nachstehende wichtige Folgerungen: , Die ganze Last der neuen Abgabe fällt lediglich auf die Mttlmen Besitzer zur Zeit der Auflegung, und 'es gibt für kse durchaus kein Mittel, dieselbe von sich abzuwälzen.

ch) Alle Käufer, welche das der neuen Abgabe entsprechende zurückgehalten haben und dieselbe aus dessen Zinsen richten, brauchen nichts mehr auf den Verkaufspreis der n ^e zu schlugen, produziren aber so wohlfeil, als dieses L Pfluge der neuen Abgabe der Fall gewesen, werden daher, ' c "unser vorweg anzulocken, zu dem alten Preise ver- ausen und durch ihre Konkurrenz auch jene Grundbesitzer, w iche noch nicht verkauft haben und theuer produziren, zu Bleichem zwingen, worin eben die nachtheilige Wirkung der

Abgabe besteht. Haben aber einmal sämmtliche Grundbesitzer verkauft, so ist die gesammte Abgabe ganz und gar von den Schultern der gegenwärtigen Besitzer abgewälzt.

c) Die Landkäufer und deren Rechtsnachfolger bezahlen die Abgabe nicht aus ihrem Sacke, sondern aus den Zinsen der von dem Käufer vorenthaltenen Kapitalien.

Ein Beispiel wird das zuletzt Gesagte noch deutlicher ma­chen. Wir wollen annehmen, A kaufe ein Grundstück von B, dasselbe sey vor Auflage der Abgabe auf 1000 fl. tarirt wor­den, die Abgabe betrage jährlich 4 fl. und der übrige Zinsfuß 4%; so wird A ganz sicher bei Abschließung des Kaufkontrak­tes sagen: Früher hätte ich 1000 fl. für das Grundstück gege­ben, jetzt aber halte ich 100 fl. zurück, um aus den Zinsen davon die neue Abgabe zu bestreiten. Es geschieht also ganz dasselbe, wie wenn der Verkäufer B ein Kapital von 100 fl. auf das Grundstück aufgenommen hätte und der Gläubiger wünschte, daß der Käufer A die Schuld mit übernehme; in diesem Falle würde e^ gleichfalls erklären: wäre nicht gewünscht worden, daß das Kapital von 100 fl. stehen bliebe, so würde ich 1000 fl. gegeben haben; unter den gegenwärtigen Umstän­den aber kann ich natürlich nur 900 fl. dafür bezahlen. In beiden Fällen aber ist es ganz unrichtig und unbegründet, wenn A das Reichniß, sey es nun Abgabe oder Zins, zu dessen Entrichtung er den entsprechenden Kapitalantheil beim Kaufe zurückbehalten hat, eine drückende Last nennt.

Ganz dasselbe Urtheil muß hinsichtlich der beständigen Klagen über unerträglichen und ungerechten Druck sämmtlicher bäuerlicher Lasten gefällt werden. Wer wird es nicht unver­nünftig finden, wenn Jemand, der ein sehr verschuldetes Gut kaust und die Schulden darauf stehen läßt, über den Druck der Schulden, deren Große er genau gekannt hat, klagt! Gerade so unvernünftig ist es aber, über bäuerliche Lasten zu klagen, da deren Bedeutung ebenfalls vorauszusehen und die Größe bekannt war und überdieß der entsprechende Kapital­betrag abgezogen wurde, so daß deren Bezahlung nicht mehr aus dem eigenen Vermögen erfolgt. Ist aber Jemand so thöricht, beim Kaufe keine Abzüge zu machen, so verdient ein Solcher keine Rücksicht und kein Mitleid.

Die Kenntniß dieser ganz einfachen und unbestreitbaren Thatsachen gehört unter die ersten Anfangsgründe der Staats- - wirkhschafts-Wlssenschaft, ja, jeder denkende Kopf muß bei einiger unbefangener Erwägung und Prüfung der Verhältnisse ganz von selbst darauf hingeführt werden. Es stellen daher auch diejenigen, welche stets mit dem großen Haufen der der unbedachtsamen Schreier ob der bäuerlichen Lasten in die Lärmposaune stoßen, sich selbst ein sehr schlimmes Zeugniß sowohl für ihre geistige Befähigung, als ihre staatswirthschaft- liche Bildung aus. Die Führer der Partei, welche gegen die bäuerlichen Lasten und für deren unentgeltliche Aufhebung kämpfen, können sich über so einfache Dinge unmöglich im Irrthum befinden; allein es liegt nicht in ihrem Interesse, diesen Irrthum bei den Parteiangehörigen zu beseitigen, indem er dazu dient, die Massen in Aufregung und durch Eröffnung der Aussicht auf große materielle Vortheile ihnen geneigt zu erhalten.

Es fällt uns natürlich nicht ein, bestreiten zu wollen, daß durch unentgeltliche Aufhebung dem Pflichtigen ein hoher Vo. theil zugeht, gerade so wie jedem Andern, dem irgend Jemand ein bedeutendes Geschenk macht. Ganz das) Ibe wäre aber auch der Fall, wenn mit einem Male den nbeiichuldeten