Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^ 106» Dienstag den 18» Juli 1848»
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige PränumerationSpreiS ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Srankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSscheu Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Das Zusammentvirken der Regierung und der Stände bei der Gesetzgebung.
Deutschland. Wiesbaden (Das Abreißen der Plakate des Reichsverwesers And die öffentliche Ordnung). — Weilburg (Der Herzog und Prinz Nicolaus). — Frankfurt (Der Zustand Deutschlands und die Kindereien in Wiesbaden). — Stuttgart (Verbot des demokratischen Vereins), — Posen (Vorbereitungen einer neuen Schilderhebung).
— Wien (Die konstituirende Versammlung und ihre Zusammensetzung). Frankreich. Paris (Bastillenfeier. Die Gerüchte von drohenden Unordnungen. Die Privatdomänen Ludwig Philipp'S).
Nachschrift.
Sprechsaal für Stadt und Land.
«d Das Zusammenwirken der Regierung und -er Stände bei der Gesetzgebung.
(Schluß.)
■ Benjamin Constant sagt in seinen „Reflexions sur f *■ constkutions et garanties“: „Wenn die mit der Ausfüh- [ rung der Gesetze beauftragte Staatsgewalt nicht das Recht ; hat, sich solchen Gesetzen zu widersetzen, welche sie für gefähr- tlich hält, so wird die Theilung der Gewalten, welche in der Rebel eine Garantie der Freiheit bildet, zur Gefahr und zur Geißel. — Wenn der Regent zur Entwerfung der Gesetze mitwirkt, und wenn seine Zustimmung nothwendig ist, so steigen deren Fehler niemals zu dem Grade, als wenn die Repräsen- " tativversammlungen ohne Appellation entscheiden. Der Fürst und seine Minister klären sich auf durch die Erfahrung. Würden sie nicht auf den richtigen Weg geleitet durch die Erwägung dessen, was Recht ist, so würden sie dahin geführt durch die Erwägung dessen, was möglich ist. Die Repräsentativgewalt dagegen stößt nicht auf die Erfahrung. Für sie besteht niemals eine Unmöglichkeit. Sie braucht nur zu wollen: eine i andere Gewalt hat auszuführen. Das Wollen ist immer s möglich, das Ausführen aber nicht.
Eine Gewalt, die genöthigt ist, einem Gesetze ihren Arm I zu leihen, welches sie mißbilligt, ist bald ohne Kraft und ohne Ansehen. Sie ist ohne Kraft, weil ihre Agenten ihr mcht vollständig gehorchen; sie kommt außer Ansehen, indem le ihre Autorität zu Maßregeln anwendet, welche durch ihr Urtheil oder durch ihr Gewissen verdammt werden.
Kein Gewalt vollzieht übervieß mit Eifer ein Gesetz', I sie mißbilligt. Jedes Hinderniß ist ihr natürlich ein geheimer Triumph. Es liegt nicht in dem Menschen, Anstren- I zur Besiegung eines Widerstandes zu machen, welche I eigenen Meinung entspricht. Die Menschen zu hindern I J1 Handeln, ist schon sehr schwer, sie zwingen zum Handeln, »^unmöglich. Diese Wahrheit findet sogar auf solche Perlten Anwendung, welche mit keiner Macht bekleidet sind.
um so größerer Stärke gilt die Anwendung für die Jn- I Haber einer großen Autorität.
I Andere Gründe noch machen das Sanktionörecht der Re- Mnrung, das Recht des Veto unumgänglich nothwendig.
^e Regierungen, welche von Volksvertretungen umgeben ^b elner Gefahr ausgesetzt, welche den absoluten nicht ‘ ^/ ob gleich die Letzteren freilich hundert größern Gefahren
sich preisgeben. Jene Gefahr ist die Ueberzahl der Gesetze. Man kann sagen: Der Ueberfluß an Gesetzen ist die Krankheit der Repräsentatitzstaaten, weil in diesen Staaten Alles durch die Gesetze geschehen soll, während der Mangel an Gesetzen die Krankheit der unbeschränkten Monarchien ist, weil in ihnen, also durch die Persönlichkeiten geschehen soll.
Die große Zahl der Gesetze schmeichelt bei den Gesetzgebern zwei natürlichen Neigungen: dem Drang zu handeln und dem Vergnügen, sich für nothwendig zu halten. Wenn man Jemanden einen auözeichnenden Auftrag gibt, dann wird er stets eher zu viel thun als zu wenig. Die Gesetzgeber glauben ein Eroberungsrecht auf jede Seite der menschlichen Existenz zu haben und theilen sich in dieselbe, wie die Feldheren Alexanders in sein Reich.
Die thörichte Ucberfülle der Gesetze war es, die in gewissen Epochen das edelste Gut der Welt, die Freiheit in Mißkredit brachte und das elendeste, was es gibt, die Knechtschaft, als ein Asyl erscheinen ließ.
Das Veto ist darum nothwendig, ja es muß unbedingt seyn, sowohl um der Würde des Herrschers willen, als wegen der Ausführung der Gesetze. Der Erlaß manches Gesetzes ist dringend. Ein suspensives Veto, welches dann ein dringendes Gesetz auf lange Zeit hinausschiebt, erscheint als ein wahrer Hohn; die Frage dreht sich herum und man streitet zuletzt nicht mehr über das Gesetz, sondern über die augenblicklichen Umstände.
Die Ausübung des absoluten Veto beruht auf einer vernünftigen Vorausfetzung: „das Gesetz ist schlecht, ich. verwerfe es." Das suspensive Veto dagegen, welches blos sagt: „ich nehme das Gesetz erst in einer entfernten Frist an," erscheint oft absurd. Die Urheber des Gesetzes ziehen dann die Aufmerksamkeit des Volkes nicht auf das Gesetz, wodurch sie Unrecht erhalten würden, sondern auf den Zeitraum des Aufschubs, der ihnen Recht zu geben scheint."--
Die Rechtslehrer sind darüber einverstanden, daß das Zusammenwirken der Regierung und der Stände bei der Gesetzgebung zum Wesen der konstitutionellen Monarchie gehört und daß eine Abweichung davon nachtheilig auf die umsichtige Behandlung der Gesetzgebungsfragen, nachtheilig auf die Verwaltung des Landes und gefährlich auf den Fortbestand der Verfassung wirkt. '
Ebenso sind die Rechtslehrer im Allgemeinen darüber einverstanden, daß des suspensive Veto sowohl dem Prinzip nach, als nach den damit gemachten Erfahrungen in das konstitutionelle Staatsrecht nicht aufzunehmen sey.
Von den konstitutionellen Monarchieen gibt cs nur eine, welche ein suspensives Veto angenommen hat, es ist dies die norwegische Verfassung.*) Doch ist auch dort über die Abändc-
*) Der König Von Norwegen hat ein suspensives Veto in der Art, daß diejenigen von der Reichsversammlung (dem Storthinge) gefaßten Be- schlüffe, welche dreimal unverändert in der Versammlung angenommen worden sind, ohne königliche Sanktion Kraft erlangen. Das Storthing versammelt sich Einmal jedes dritte Jahr zu einer ordentlichen Sitzung; da nun die außerordentlichen Sitzungen in der fraglichen Beziehung nicht in Betracht kommen, so ist in der Regel ein sechsjähriger Zeitraum erforderlich, um das königliche Veto zu beseitigen. Hierzu tritt der wichtige UmiKinb, daß sein Beschluß sogar auf dem dritten Storthing ohne königliche SankNou Gesetz »wrdcn kann, wofern er nicht u u ver â ndert die bestimmte Zahl von Stor- thingen passirt ist; wenn Gesetze erörtert werden sollen lost sich der Storthing in avei Versammlungen, den Lepthing und den .ldelsthmg auf, von welchen jenes ein Viertheil, dieses den Ueberrest deS ganzen