Einzelbild herunterladen
 

Wiesbaden, 12. Juli. Erfreulich ist es, melden zu können, daß die Kammer durch die heute geschehenen Verwilli- gungen von 25,000 fl. zur pekuniären Verbesserung der Ele­mentarlehrer gezeigt hat, daß sie selbst in diesen schwierigen Verhältnissen, wenigstens an einer so wichtigen und praktisch so sühlbaren Seite der Staatsverwaltung nicht mehr zu spa­ren gedenkt, als die allgemeine Geldklemme des Staates gerade eben mit eiserner Nothwendigkeit vorschreibt. Mit der verwilligten Summe wird zwar nur wenig zu leisten seyn, wenn man be­denkt, daß sie sich auf eine gar große Zahl bisher meist über­aus schlechtgestellter Lehrer vertheilen muß. Es liegt nun dabei zunächst d i e Betrachtung nahe, w e r soll bei der Verwendung dieser Verwilligung und wie soll er dabei bedacht werden. Soll man etwa die tausend Lehrer, die an den Elementarschu­len wirken, weil sie alle im Verhältniß zu ihrer saueren Amtsthätigkeit schlecht stehen, gleichmäßig berücksichtigen. Da würde keinem eine Verbesserung wesentlich fühlbar werden. Man würde es bequem haben, zu sagen, die dürftigsten sollen hierdurch geholfen bekommen. Damit kann aber Jeder, nur so obenhin betrachtet, übereinstimmen. Bei Bestimmung der Gehaltserhöhungen nämlich ober bei persönlichen Unterstützun­gen und Gratifikationen würde doch das Maß derselben und die Begutachtungender Personen, die eine momentane oder bleibende Verbesserung zu erhalten hätten, ebenso sehr nach Gutdünken und Willkür festgesetzt werden können, als bisher. Ich sollte meinen, den richtigen und unparteiischen Weg würde man dadurch einschlagen, daß man gleichmäßig nur mit Ausschluß solcher Leute, welche entschieden und öffentlich in ihrer ganzen Amtsführung als unwürdig, d. h. moralisch untüchtig bekannt sind allen Lehrern, die noch unter einem gewissen Maß, etwa unter zwei Drittel des Marimunis ständen, eine nach 2 3 Abstufungen abzumeffende wirkliche Gehalts- zulage gäbe. Eine solche wirkliche Gehaltszulage wäre gewiß in sofern nicht präjudizirlich für die nächste und weitere Zu­kunft, da es sicher steht, daß fortan der bisherige Nothstand der Lehrer in Besoldungsregelung resp. Willkür nicht mehr be­stehen bleiben kann, mag werden, was da will. Lieber wird Einer sonst künftighin Chausseesteiue klopfen, als Lehrer seyn wollen, um im bitteren Elende zu verkommen und bei gewissen­hafter Dienstführung seine Kräfte noch außer der Schule früh­zeitig aufs Sicherste zu ruiniren durch allerhand nothgedrun­gene Nebenbeschäftigungen. Bloße Unterstützungen, wie f sie gewiß jeder Menschenfreund, der es kann, seinen armen Mitmenschen reicht, sind für den Lehrer, wo es hier doch dm größten Theil des ganzen Standes träfe, mindestens sehr unzart angebracht. Was ein Jever, der sich'ö im Dienst bisher sauer wer­den ließ, längst von Rechtswegen verdient hätte, soll ihm nicht und namentlich nicht vom Staat aus als bloße Unter­stützung der Dürftigkeit gereicht werden. Auch der Staat würde hier ein nicht zu billigendes und seiner völlig unwürdiges Prinzip einem ganzen Stande gegenüber zur An­wendung bringen. Er würde, in Mißbräuchen des alten I Systems befangen, nachdem sie als solche erkannt seyn sollten, fortarbeiten.

88 Wiesbaden, 13. Juli. In der gestern stattgehabten ; Demokratenversammlung wurde, wie wir hören, eine Adresse an die Kammer beschlossen, worin diese aufgefordert wird, das von der Regierung in Anspruch genommene Veto gegen Be­schlüsse der Kammer nicht anzuerkennen. Ein unbedingtes Veto glauben wir nun ebenfalls der Regierung, wenn es sich um ein neu zu erlassendes Gesetz handelt, nicht zugestehen zu dürfen, da sonst einer böswilligen Regierung, welche übrigens 1 für die Zukunft schon durch die Macht der öffentlichen Mei- nung in den nöthigen Schranken gehalten werden dürfte, die H Möglichkeit gegeben wäre, jeden Beschluß der Kammer zu ver- ' titeln, ihre ganze Wirksamkeit illusorisch zu machen; eben- M sowenig aber auch können wir der Kammer die Macht zuer- i kennen, die unweigerliche sofortige Vollziehung ihrer Beschlüsse zu verlangen, indem dies die konstitutionelle Monarchie auf- sstven und statt Eines Despoten deren 40 schaffen hieße. Wesen der konstitutionellen Monarchie und ihr hoher Vorzug vor jeder andern Staatsform besteht grade darin, daß W AM keine Gewalt unbeschränkt herrscht; daß sich die ver- jwwenen Staatsgewalten einander ergänzend gegenseitig kon- 1 ltolllren, und durch diese stete wechselseitige Aufsicht ein 1 öffentliches Leben erhalten, übereilte Beschlüsse un- T schädlich, Willkür von jeder Seite unmöglich machen.

1 » "esen wir daher die Verfassungen der konstitutionellen I M^en Europa's; und wir werden in keinem einzigen eine Machtvollkommenheit der einen oder beider Kammern in der oen angebeuteten Weise finden, weil dies, wie gesagt, eine Vernichtung des konstitutionellen Prinzips seyn würde. Der

Staat, in welchem anerkanntermaßen die Befugnisse der Kam, mer am weitesten gehen, ist Norwegen. Aber selbst hier stehen der Regierung den Beschlüssen des Storting's gegen­über durch zwei Jahre fortgesetzte Veto's zu Gebote; und erst wenn derselbe zum drittenmale denselben Beschluß faßt, (welcher, da sich die Kammer jährlich einmal versammelt, also erst nach Ablauf von drei Jahren angenommen werden kann) wird solcher ohne weiteres Gesetz und die Regierung ist zu seiner Bekanntmachung und Befolgung verpflichtet.

Aehnlich hat die bekanntlich ausgezeichnete belgische Konstitution das Verhältniß zwischen Regierung und Stände durch ein der ersteren zustehendes Suspensiv-Veto geordnet; obgleich in Belgien bei dem eingeführten Zweikammersystem die Gewalt der einen Kammer schon durch die der andern we­sentlich beschränkt und die Befürchtung vor übereilten oder will­kürlichen Beschlüssen also geringer wird.

Wir glauben hiernach, daß sich die Differenz zwischen unse­rer Regierung und einem Theil der Kammer am besten lösen ließe, wenn von letzterer die Vorlage eines demnächst in die Verfassung aufzunehmenden Gesetzes über das der Regierung zustehende Veto beantragt würde; und zweifeln um so weniger, daß unsere Regierung zur Annahme ähnlicher Bestimmungen wie der in Belgien und Norwegen geltenden bereit ist, als solche der Minister-Präsident Hergenhahn, wie wir hören, schon bei der Gründung der deutschen Zentralgewalt, in den Paragraphen des Gesetzes über den Vollzug der Beschlüsse der Nationalversammlung mit einem großen Theil der letztern aus­genommen wissen wollte.

Die Annahme des in der Kammer gestellten Antrags aber, das Veto der Regierung kurzweg nicht anzuerkennen, würde die einseitige Aufhebung unserer erst durch eine neue zu er­setzenden Verfassung, die Vernichtung der konstitutionellen Mo­narchie durch einen revolutionären Akt seyn, dessen Fol­gen unsere, der überwiegenden Mehrheit nach konstitutionell gesinnte Kammer, wie wir hoffen, nicht wiro verantworten wollen.

) Wiesbaden, 13. Juli. Ein moralischer Krebsschaden des alten Verwaltungssystems scheint noch immer nicht wan­ken und weichen- zu wollen. So lange er aber nicht bis auf den letzten schadhaften Fleck ausgeschnitten wird, ist der ganze Staatsorganismus siech und lahm.

Wir meinen den schon früher in diesen Blättern erwähn­ten und gerügten Hauptgrundsatz: der Staatsdienst ist um angestellter oder anzustellender Personen willen da und muß danach eingerichtet werden; der Dienst ist eineVer- s o r g u n g S a n st a l t für Einzelne und für Familien von An­gestellten, er soll Brod geben denen, die dessen bedürftig sind: gespart werden muß an allen denen, die irgend Et­was zuzusetzen haben, die durch ihr Stillschweigenihre Zu­friedenheit mit dem Bestehenden zu erkennen geben," d. h. auf deutsch: die zum Betteln um rechtlich ihnen gebührende pe­kuniäre Förderung sich um keinen Preis verstehen, und die Mittel Anderer (deren Zahl nicht gerade gering ist) verschmä­hen , die durch Schreien und Klagen an allen Orten, wo sie davon irgend Erfolg hoffen, ihrer Unzufriedenheit Luft machen.

Ein solches Verhältniß ist unwürdig und geradezu un­sittlich. Das Prinzip der Unterstützung und Versor­gung muß fallen, statt dessen muß Tüchtigkeit und Al­ter im Dienst (Anciennitât) in gehöriger gleichmäßiger Be­rücksichtigung erwogen, und müssen danach die nöthigen Staats­stellen besetzt werden. Die Leute müssen für die Stellen passen. Dies muß erste Bedingung ihrer Anstellung seyn. Bisher war die Sache gar oft umgekehrt; man fragte: welche Stelle paßt für den oder jenen einmal zum Staatsdienst zu­gelassenen Mann, hat er vielleicht eigenes Vermögen oder nicht, hat er Frau und Kinder? Solche Fragen, die dem Staate bei Anstellungen gar nicht wohl anstehen, sollten über­haupt fortan nicht mehr vorkommen, und gewiß in dem Fall nicht, wenn man einen bestimmten Mann für den von ihm bisher versehenen Dienst nicht mehr brauchen kann, und wenn ihm nicht ohnehin eine wirkliche Tüchtigkeit für einen an­dern Dienst anerkannter Maßen beiwohnt; man darf nicht fragen, wo versorgen wir einen unbrauchbar gewordenen im aktiven Dienst wieder, weil er eben Staatsdiener war. Willkürlich und leichtsinnig darf es nie damit genom­men werden. Es muß aber dem Staat wichtiger seyn, daß sein Organismus überall srisch und kräftig sey, als daß er durch Belassung lahmer und halber Arbeiter (die faulen ge­hören auch hierher) scheinbar Geld spart, in Wahrheit,aber die unverantwortlichste Geldverschwendung treibt. Die nöthig werdenden Pensionen werden nicht zu groß seyn, um die e-