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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

KOS Samstag den LS Juli I8L8.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige PränumeratiostSprels ist in Wiesbaden Ä fl., für den Umfang des HenogthumS Nassau, des GrvßherjvgthumS und KurfurstenthumS Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadl Frankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS Ä fl. «I fr. Jufera te werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Dir Grundrechte des deutschen Volkes.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Die bessere Besoldung der Ele­mentarlehrer. DaS Veto. Der Staatsdienst als Versorgungsanstalt).' Frank fu r t (ReichStagSsitzung. Festmahl. Deutsche Fürsten.) Berlin lDieTruppen). Wien (Dobelhof bildet ein neues Ministerium. Das Kritische des Augenblicks).

Rußland. Petersburg (Die Cholera. Aberglauben des Volks. Erzesse).

§ Die Grundrechte des deutschen Volkes.

, Die Nationalversammlung, unsere Hoffnung und unsere Stütze, hat den ersten Grundstein zu einem künftigen festen und einigen deutschen Reiche gelegt, durch Bestimmung einer provi­sorischen Zentralgewalt, und jeder besonnene Deutsche erkennt mit Dank, mit beruhigtem Blick in die Zukunft, die Ernennung eines Reichöverwesers.

Der zweite Schritt führt zu Festsetzung der Grundrechte des deutschen Volkes, nicht minder wichtig als der erste, viel­mehr der Grundstein unseres ganzen künftigen Staatslebens, und deshalb greift dieser Punkt auch um so mehr in das innere Verhältniß der einzelnen Staaten und ihre Verfassun­gen ein.

Schon die früheren Verhandlungen der Nationalversamm­lung haben festgesetzt, und der Eingang zu dem Entwurf des gegenwärtigen Gesetzes wiederholt: daß die Beschlüsse und die Gesetzgebung der Nationalversammlung den Einzelstaaten zur Norm dienen sollen; daß daher keine Verfassung ober Gesetz­gebung der Einzelstaaten dieselbe beschränken oder gar aufhe­ben könne.

Sowohl die Motive zu dem Entwurf, als auch das Gut­achten des Ausschusses für Volkswirthschaft erkennen auf der andern Seite vielfältig an, wie schwer es ist, aus so vielen Nationalitäten, verschieden in Sprache, Verfassung, Recht und Gewohnheiten, ein einiges Ganze zu bilden. Wie schwer es ist für eine solche Verschiedenheit ein Gesetz zu gebeu, wel­ches für alle wohlthätig einwirkt, ohne ein oder das andere Verhältniß der liebgeworbenen Gewohnheit schmerzlich zu be­rühren.

Das Gesetz bewegt sich daher auch nur in sehr allge- memen Bestimmungen herum, und überläßt nach seinen Motiven die nähere Ausführung den Einzelstaaten selbst, nach Maßgabe ihrer bisherigen Verfassungen, ihres Partikular-, Nechts- und Besitzverhältnisses unv ihrer Gewohnheiten.

Die Nationalversammlung huldigt hierin wohl nur einer allgemeinen Erfahrung aller Gesetzgeber, und das neueste . *'^1 hierüber ist das letzte Zivilgesetzbuch für Frankreich, 'l1} welchem auch manches Gesetz unvollständig und dunkel ist, aber in Inn Motiven des Staatsrathes die Aufklärung findet: M man der Auslegung nach den Provinzialgewohnheits­uchten nicht vorgreifen wolle; und doch war Frankreich nur un einheitlicher Staat, und nicht, wie Deutschland, zusum- wengesktzt aus so vielen Staaten, verschiedenartig in ihrer ^ejchlchte und in ihrem ganzen Staatsleben.

In Dem, was die Nationalversammlung den Einzelstaaten jur weiteren Ausbildung überläßt, ist aber auch den betreffen­den Landständen ein sehr weiter und doch begrenzter Wirkungs­

kreis eröffnet, und je früher er betreten wird, um so eher werden wir die Herstellung der Ruhe und Ordnung, ohne welche weder ein Einzclstaat, noch ein Gesammtstaat bestehen kann, entgegen sehen dürfen. Die Aufgabe ist groß; die ein­zelnen Punkte umfassen eine ganze Gesetzgebung, aber alle müssen nach einem reinen Prinzip, auf eine Grundbasis und übereinstimmend gebildet werden. Vielfältig werden wir als Motiv oder als Entschuldigung den praktischen Grundsatz aus­sprechen hören:Soll die Glocke auferstehen, muß die Form in Stücken gehen."

Auch wir huldigen diesem Grundsätze dahin, daß das Gesetz daö bleibende, die Form veränderlich ist; daß in der Vergangenheit Vieles Form war, welches nicht mehr fort­bestehen kann, und daß die Form sich nach dem Zwecke richten muß. Aber Schiller läßt seinen Werkmeister mit Verstand und Vor­sicht verfahren und nicht eher die Form cntzweischlagcn, als bis der Guß der neuen Glocke fertig ist, sonst würde er viel edles Metall verlieren und ein Monstrum hervorbringen ohne Klang. Wie es bei uns hiermit wird gehalten werden, können wir nur mit Besorgniß erwarten; denn wenn Mitglieder der land- ständischen Versammlung selbst erklären: Sie erkennten keine Konstitution, keine Verfassung und kein anderes Gesetz, als den Volkswillen (d. h. ihren Willen), so scheint das Prinzip des Zertrümmerns und Zerschlagens der Form an ver Spitze zu stehen, und bleibet es ein trostloser Spielraum für unsere Hoffnungen: welche Glocke nun daraus hervorgehen und wel­chen Klang sie haben wird.

Gegenwärtig handelt es sich bei jedem neuen Gesetze nur darum: was dürfen wir nicht festsetzen, um keinem allgemeinen Gesetze der Nationalversammlung entgegen zu handeln? und hierzu müssen wir erst diese Gesetze abwarten. Was dürfen wir als Regierungsgewalt des Einzelstaates thun? und was müssen wir thun, um zu erfüllen, was jeder gesittete Staat von seinen Landständen muß erwarten dürfen?

Die Nationalversammlung beschäftigt sich eben mit den Rechten des Volkes und hat in dem Bestreben nach möglichster Vollkommenheit beschlossen, in Ermangelung eines Zweikam­mersystems über jeden einzelnen Punkt in der nämlichen Kam­mer zweimal mit hinlänglicher Zwischenzeit abzustimmen. So balv daher ein Punkt zur definitiven Erledigung kommt und als Gesetz hervortritt , wird auch die Gelegenheit gegeben seyn, 6essen Einfluß auf unsere Gesetzgebung und dessen weitere Ausbildung zu erhalten.

Deutschland.

* Wiesbaden, 14. Juli. (Ständeversammlung.) Unter den eingelaufenen Petitionen befindet sich auch eine der nassaui­schen Demokraten - Vereine, die Störung einer Versammlung betreffend. Die Leute sind nämlich durch Schifferknechte, welche ihrer Ansicht nach von derCamarilla" gedungen waren, »eitrieben worden und die. Bürgerwehr ist nicht eingrschritten.

Von Eck befürwortet eine Petition der Gemeinde Arnolvs- Hain, Beschwerden gegen den Grafen Bassenheim betreffend. Die Regierung hat Anträge zum Vergleich zwischen den Feld­berg-Dörfern und dem Grafen nach München geschickt, es ist aber noch keine Entschließung erfolgt. Der Graf hat dadurch eine große Nichtachtung gegen die Regierung an den Tag ge­legt und der Abgeordnete beantragt, die Kammer möge me Regierung angehen, daß dieselbe den Grafen a0f3 xriagenriu