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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 87. Mittwoch den 28. Juni 18£8.

Bei dem Herannahen des neuen Quartals erlauben wir uns die Bitte, Bestellungen auf die Nassauische Allgemeine Zeitung möglichst frühzeitig machen zu wollen, indem später für die Nach­lieferung vollständiger Exemplare nicht gewährleistet werden kann.

Da wir die bisher im Verlag der L. Schellenberg'schen Hofbuchhandlung erschienene tägliche Fremdenliste unserer Zeitung, welche sich täglich einer größeren Verbreitung zu erfreuen hat, einverleibt haben, so machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß neben den in der Nass. Allg. Zeitung aufzunehmenden Anzeigen aller Art auch besonders für das Kurpublikum Interesse habende Anzeigen von Erfolg sein dürften.

Die Expedition der Naß. Allg. Atg.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaveu 8 fl., für den Umfang des Herrogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen. der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fL 40 fr.Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Verlegung des Appellationsgerichtes nach Wiesbaden.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Die Gelehrten Schulen.) Frankfurt (Der Reichstag. Sturm und Anbruch der Aussöhnung). Berlin (Ministerkrisis. Russische Politik. Die Abgeordneten des demo­kratischen Kongresses sollen ausgewiesen werden). Von der schlesi­sch en Gränze (Ob Krieg mit Rußland?). Wien (Graf Zichy zum Tod verurtheilt).

Belgien. Brüssel (Die Parteien. Soldaten und Bürgerwchr. Die Thro^cde).

Ungarn. Pesth (Vom Kriegsschauplätze).

Ita-ien. Venedig (Die Stadt von der Landseite eingeschlossen).

Sprechsaal für Stadt und Land.

Die Verlegung des Appellations- Gerichtes nach Wiesbaden.

Wiesbaden, 27. Juni. Vor Kurzem wurde in einem die­ser Blätter auf den Mißstand hingedeutet, daß das Appellations­gericht, welches im Jahr 1832 von hier nach Usingen verlegt worden ist, seinen Sitz am äußersten Ende des Bezirks hat.

Es dürfte geeignet seyn, die damit verbundenen Unzuträg­lichkeiten etwas näher in's Auge zu fassen.

Vor Allem ist es die Entfernung von dem hiesigen Krimi­nalgericht, welche im höchsten Grade nachtheilig wird. Es be­steht bekanntlich die für die persönliche Freiheit aller Staats­angehörigen höchst wichtige und derselben in Ermangelung der jetzigen Forderungen entsprechender gesetzlicher Vorschriften über die Verhaftung Angeklagter, wie sie neuere Gesetzgebungen ent­halten, allein genügenden Schutz gewährende Einrichtung, daß das Herzog!. Kriminalgericht innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Eintreffen eines Gefangenen über die die Verhaftung recht­fertigenden Umstände dem Appellationsgericht Vorlage machen muß, welches dann darüber erkennt, ob in jenen Umständen ein genügender Grund zur Verhaftung liegt oder nicht und im letz­teren Falle die sofortige Freilassung verfügt. Bei der gegen­wärtigen Entfernung beider Gerichte kann diese Verfügung selbst bei möglichster Beschleunigung der Expeditionen nicht unter einem Zeitaufwand von mehreren Tagen hierhin kommen. Für diese Zeit also ist die persönliche Freiheit, des Menschen höchstes Gut, der Verfügung eines Einzelrichters unterworfen!

Gleicherweise wird nach geschlossener Untersuchung durch, die Hin- und Rücksendung der Akten die Untersuchungshaft der Angeklagten bis zur Publikation des Erkenntnisses um mindestens einige Tage verlängert.

Die früherhin vierteljährig vorgenommenen Visitationen des Kriminalgerichtes mußten der durch die Entfernung her- beigeführten Schwierigkeiten und des dadurch veranlaßten Ko­stenaufwandes wegen auf eine jährlich beschränkt werden.

Wie häufig es dringender Wunsch der Rechtsucheuden ist, ihre Angelegeubeiten und Beschwerden gegen das Verfahren der Untergerichte, durch welche sie sich verletzt glauben, persön­lich vortragen zu können, lehrt die tägliche Erfahrung der Rich­ter und Anwälte, und wie nothwendig es für die letzteren in den meisten Fällen ist, sich mit ihrer Partei persönlich zu be­nehmen, ist für Jeden eine bekannte Sache, der nur einige Erfahrung in Besorgung von Rechtstreitigkeiten für Andere gemacht hat.

Mit Ausnahme der Einwohner des Amtes Usingen und der demselben zunächst gelegenen wenigen Dörfer ist es für die sämmtlichen übrigen Einwohner des Appellationsgerichts­bezirkes fast unausführbar, zur Erledigung eines Geschäftes mit einem geringeren Zeitaufwande als 3 bis 4 Tagen eine Reise nach Usingen zu unternehmen, während man von den meisten zu demselben gehörigen Städten und Dörfern ohne be­sonderen Kostenaufwand durch die gewöhnlichen täglich sich dar- bietenden Reisegelegenheiten, als Eilwagen, Dampfboote und Eisenbahnzüge die Reise nach Wiesbaden und zurück in höch­stens 1 bis 1 Vr Tagen ausführen kann, abgesehen davon, daß eine Reise dahin für Viele, welche der lebhaftere Verkehr häu­fig hierhin ruft, durch gleichzeitige Vornahme verschiedener Geschäfte weit weniger lästig wird.

Oester kommt es hiesigen Anwälten vor, daß Parteien nach eingelegter Appellation, nach welcher einer sonst sehr zweckmäßi­gen Vorschrift zusolge die Akten sofort an das betreffende Appel­lationsgericht eingesendet werden müssen, unbekannt mit den ein­zelnen prozessurlichen Vorschriften, erst kurz vor dem Ablauf der in der Regel unvorstrecklichen Rechtfertigungsfrist sich bei ihnen einfinden, um denselben ihre Sache zu übertragen, diese aber, die­selbe nicht übernehmen können, weil die Ausarbeitung der erfor­derlichen Prozeßschrift beim Abgang der Akten vor dem Ablauf der Frist nicht wehr möglich ist, und dann, weil auch zur Reise nach Usingen und Instruktion eines dortigen Anwaltes zureichende Zeit nicht übrig ist, das ganze Rechtsmittel verloren geht.

Schleunige Rechtshülfe gegen böswillige Schuldner ist be­kanntlich am häufigsten an unseren Badeorten erforderlich. Be­schwerden wegen etwaiger Verweigerung nachgesuchter Arrestanla­gen in solchen dringenden Fällen können bei dem Sitz des Ge­richtes zu Usingen begreiflich keinen Zweck haben, während sie, wenn dasselbe hier wäre, selbst von Ems, Langenschwalbach, Schlangenbad und Soden und so schnell vorgebracht werden könnten, daß gewiß in vielen Fällen der Erfolg gesichert wäre. Ist dieser Mißstand bei der seitherigen umsichtövollen und ener­gischen Leitung der Justizgeschäfle bei dem hiesigen Justizamt für hiesige Einwohner auch noch nicht oft fühlbar geworden, [0