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Dem Bankprojekt muß deßhalb eine Re organisation unserer Regierung, die unseren traurigen Verhältnissen gegenüber, weder die geringste Energie entwickelt, noch ver­möge ihrer Organisation und Besetzung entwickeln kann und die im Lande nicht mehr das geringste Vertrauen genießt, vor- hergehen. Dieses kann ganz einfach dadurch geschehen, daß die technischen Fächer davon getrennt in eigen e Direktio­nen verwandelt werden, und daß die korrektionelle Gerichts­barkeit derselben den ordentlichen Gerichten überwiesen wird. Der übrige Theil ist mit dem Ministerium zu verschmelzen, das in einem so kleinen Lande sonst keinen Sinn haben würde, und dann eigentlich Regierung wird, wie es immer hätte seyn sollen.

Sodann ist unser Linienmilitär als Erekutionskraft im Lande gleichmäßig zu vertheilen, wodurch demselben nicht allein eine produktivere Beschäftigung angewiesen wird, sondern die Bürger­wehr auch Gelegenheit erhält, durch gute Ererziermeifter sich aller Orten einzuüben.

Durch diese Einrichtungen ist es nur möglich, den Ge­richten und Verwaltungsbehörden Gehorsam und gesetzliches An­sehen zu verschaffen, und dann erst kann das Vertrauen und mit ihm der Kredit sich wieder heben.

Ohne eine starke, auf streng rechtlichem Wege fortschreitende, von den Ständen mit aller Kraft unterstützte Regierung ist die nachhaltige Wirksam­keit eines Geldinstituts, wie das projektirte, rein unmöglich.

Indem ich in weiteren Betrachtungen zu den eigentlichen Hauptbestimmungen des Entwurfs übergehe, bemerke ich zum 8. 2, daß es fast unbegreiflich ist, von einem Bedürfniß von 4 Millionen für ein so kleines Land zu sprechen, ohne nur ein er­klärendes Wort hinzuzufügen. Dieses große Bedürfniß ist ohne offene Darlegung der Umstände, die es veranlassen, schon von vorn herein wenig geeignet, Vertrauen zu erwecken, und es schimmert durch das ganze Projekt die Absicht durch, künstlich Geld zu schaffen, um impertinente damit zu machen; denn es kann Niemand entgehen, daß selbst schon zwei Millionen eine große Summe für unser Land sind und daß die Fonds der Bank in seinem Falle zu Staatsausgaben im en­geren Sinne, sondern nur höchstens zu temporären Vorschüssen verwendet werden dürfen, wenn nicht der unverantwortlichste Mißbrauch mit dem Staatsvermögen ge­trieben und dieses alsbald verschleudert werden will.

Was der Paragraph weiter vom Geldmünzen sagt, ist frei­lich ohne nähere Erklärung sehr begreiflich, da man dazu erst Silber und Gold haben muß, was aus eben so leicht zu bezeich­nenden Gründen nicht da ist.

Das Kapitel vom Papiergeld, welches im §. 2 ebenso kurz als unglücklich abgchandelt wird, hätte jedenfalls eine gründlichere Erörterung erfahren können, denn sie ist die eigentliche Seele des Entwurfs. Für meinen Theil halte ich die Aus­gabe von Papiergeld nur insoweit gerechtfertigt, als. Baarfonds oder sonstige, leicht zu verwerthende Depositen dafür vorhanden sind alles Weitere führt zum Uebel; denn wollte ganz Deutsch­land in diesem Maßstabe Papiergeld emittiren, so bekämen wir das artige Sümmchen von 400 Millionen das ohne allen Zweifel sehr geeignet wäre, das noch vorhandene Bischen öffentlichen Kredit vollends zu vernichten.

Ich will mich hier weder über die Natur und die Wirkungs­art des Papiergeldes, noch über die Ursachen auslassen, die das preußische" bisher noch Oben gehalten oben, so viel ist aber gewiß, daß weder Zinsen dadurch gespart werden, noch Papiergeld wirkliches Geld ist. Und was die Erfahrung angeht, worauf sich der Entwurf stützt, so ist dieselbe eine noch sehr junge und durch ältere Erfahrungen längst widerlegt.

Die §§. 3 und 4 handeln über die Versicherung, welche dem neuen Papiergelde in materieller und formeller Beziehung gelegt werden soll, und es wäre gegen die gebotenen Cautelen nichts einzuwenden, wenn nicht aus zweierlei Gründen dieselben leicht illufforisch werden könnten. Der erste dieser Gründe ist der, daß die Domänenfrage noch nicht geordnet ist, und auch noch nicht bald geordnet seyn wird, wenn kein Vergleich zu Stande kommt, was tch für sehr wesentlich erachte und der zweite ist der, daß bei geordneten Staatszvständcn ein spezielles Pfandrecht überflüssig ist; während cs bei ungeordneten Zustän­den zu keinem Ergebniß für den Gläubiger führen kann, wie dieses gegenwärtig noch der Fall ist.

Außerdem fragt es sich aber auch noch, ob die Haupthypo- thek in späteren Zetten aufrecht erhalten wird oder aufrecht er­halten werden kann, wenn die Domanialgüter überhaupt nicht schon verpfändet sind.

Die Hauptsache ist indessen die, daß das neue Papiergeld höchstens einen gezwungenen Kurs im Herzog thun, behaupten kann und daß dadurch noch kein Heller baares Geld in die Bank fließen wird, was doch nothwendig seyn müßte, wenn die Bank als solche und zumal als Diskonto-Bank operiren soll; denn es werden sich die Geldbesitzer hüten, gegen Geld ohne Zinsengenuß Papier einzutauschen.

Der §. 5 bestellt die Verwaltung und Kontrole über einen Papierhaufen unter Zuziehung von vertrauten und unvertrauten Leuten.

Den Namen Landes-Hypothekenbank sinde ich ganz unbezeichnend und sehr lang! Warum nicht einfach:Nassau'- sche Bank?"

Im §. 6 ist der Geschäftskreis der Bank näher bezeichnet und soll sie Darlehen auf inländische Immobilien und Mobilien geben. Aber wie? Wird ein solider Mann sein Vermögen gegen unsicheres Papier verpfänden und dafür dem Staate Zinsen bezahlen, oder wird die Bank, wenn sie, was kaum zu erwarten ist, in den Besitz von Geld kommt, sich Hypotheken dafür kaufen, die einen höchst unsichern Zinsengenuß gewähren? Und das wäre doch sicher, daß dann, wenn die Bank Geld hätte, was sie aber nur verzinslich erlangen kann, alle unsicheren und sicheren Hypo­theken sich bei ihr versammeln würden, wodurch sie General- Hypotheken-Gläubigerin des Landes werden würde, zu welcher Aussicht ich ihr von Herzen Glück wünsche, denn sie würde das Vergnügen haben, von diesen Hypotheken die Zinsen ganz präcis zu bezahlen und dafür den schlechten Gläubigern im Lande nachzulaufen.

Die Bankoperationen auf Hypotheken kann ich nur für äu­ßerst gefährlich halten, denn sie werden eine große Menge Men­schen der Sorge entbinden, nach Kräften zur Handhabung der öffentlichen Ordnung mitzuwirken, und der Staat wird bald in den rechtlichen, wenn auch nicht faktischen Besitz von Immobilien kommen, die er jedenfalls nur wieder mit großem Schaden los werden kann.

Außerdem wird sich dann auch noch das Bankinstitut höchst unpopulär machen und bei guter Gelegenheit über den Haufen geworfen und wo möglich geplündert werden. Wenn überhaupt auf Hypotheken geborgt werden soll, kann dieses nur auf Zeit geschehen und muß die Bank den ersten Rückgriff auf den eigen- lichen Hyptheken-Gläubiger sich Vorbehalten. Direkt auf Immo­bilien zu borgen, halte ich für unausführbar und sehr gefährlich. Bei Vorschüssen auf Mobilien, die keine Produkte sind, ist noch vorsichtiger zu verfahren.

Von Wechseldiskontiren kann unter diesen Umständen gar keine Rede seyn, denn ohne Geld kann kein Diskonto-Geschäft getrieben werden, und wenn Geld in die Bank kommt, wird es von den Hyptheken bald absorbirt seyn. (Forts f.)

Deutschland.

H- Wiesbaden, 21. Juni. (Fortsetzung.) Eine Reihe von Anträgen wurde hieraus ohne Debatte zum Beschluß erhoben, so namentlich mit Stimmencinhelligkeit: Aufhebung der geheimen Kon- ductenlssten; Aufhebung der Geldstrafen ic., Schulordnung §. 8. lit. a; Aufhebung der Regiminalerlasse wegen Ertheilung von Privatunterrlcht und wegen Annahme von Ehrenbezeugungen von Seiten der Schüler. Ferner spricht sich die Versammlung für die bessere und definitive Anstellung der Lehrer an höhern Lehr­anstalten in den technischen Nebenfächern, als Zeichnen, Musik, Schreiben, Turnen, aus. In Erwägung, daß die Besolduugö- verhâltnisse der Staatsdiener aller Klassen einer Reform entgegen­sehen, sprach die Versammlung die Hoffnung aus, daß die Be­soldung sämmtlicher Lehrer in Einklang mit der der übrigen Staalödiener gesetzt werde; mit besonderer Rücksicht auf die Zeit und die Kosten der Vorbereitung zu dem Amte; namentlich dürfe das Minimum des Gehaltes für angehende Gymnasial­lehrer unter 400 fl. nicht herabsinken. Die Lehrer vom Vvlks- schulwesen hatten in Oranienstein definitive Beschlüsse zu An­trägen auf Besoldungsregulirungen nicht gefaßt; aufgefordert, in das gemeinsame Protokoll ihre Wünsche niedcrzulegen, verei­nigten sich dieselben zu einer Motionssitzung und stellten alsdann folgenden Antrag, den die große Mehrzahl der Anwesenden unter­stützte:Die definitiven (Volksschul-) Lehrerstellen werden in etwa 6 Klassen eingetheilt, so daß in jeder Klaffe eine bestimmte und entsprechende Anzahl Stellen sich befindet und in Dörfern das Mtuimum der genannten Stellen 250 fl., das Maximum 600 fl., in Städten und Flecken das Minimum 300 fl., das Maximum 800900 fl. betrage; Wiesbaden bedarf in allen Klassen eine verhältnißmäßige Erhöhung. Ein in die Verwal-