Einzelbild herunterladen
 

Nassauische

Allgemeine Zeitung

79» Dienstag den 20» JrrnL 1848»

Bei dem Herannahen des neuen Quartals erlauben wir uns die Bitte, Bestellungen auf die Nassauische Allgemeine Zeitung möglichst frühzeitig machen zu wollen, indem später für die Nachlieferung vollständiger Exemplare nicht gewährleistet werden kann. Die Expedition der Nass. Allg. Ztg.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint tâalich. Der vierteljährige PrânumerationSpreis ist in Wiesbaden S fL, für d-n Umfang des HerzvgthumS Nassau, des Großherzagthums und Kurfüdstenlhums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Grundrechte des deutschen Volkes.

Zustande der Rheinlande.

Deutschland. Wiesbaden (DieLehrerversammlung. LandtagSsstzung).

Aus Baden (Der Hecker'sche Volksfreund). Tübingen (Prof.

Ewald). Altenburg (Unruhen). Berlin (Die Ruhe wieder hergestcllt. Nordamerikanische Schiffe). Wieu (Tageslügen und ihre Folgen). Prag (Die Unruhen). Triest (Die Blokade).

' Belgien. Brüssel (Charakteristische Einzelzüge ans der letzten Wahl- 1 bewegung).

Ungarn. Pesth (Militär-Meuterei).

t W^I V '-.'."-----------. -..^- ....... .. .^^^.. '_______ >

" Die Grundrechte des deutschen Volkes,

e ______________________

Der Entwurf deutscher Volksrechte, welcher einem Reichs- e tagsausschnsse zur Bearbeitung vorliegt, hat sich nach den Be- 6 schlöffen des letzteren nunmehr in folgender Weise gestaltet:

1 Dem deutschen Volke werden nachstehende Grundrechte, welche der Verfassung jedes einzelnen Staates zur Norm dienen sollen, gewährleistet:

* 1) Freiheit des Bekenntnisses, vorbehaltlich der Bestrafung der Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Frei- hell begangen werden, sowie vorbehaltlich aller staatsbürgerlichen

" Pflichten. Einer Anerkennung des Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. Für die Bekenner aller Religionen Gleichheit vor dem Gesetz. Es ist ausdrücklich die Bildung

- neuer Religionsgesellschaften gestattet. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. Die Zivilehe ist ausdrücklich aufzunehmen.

2) Die Wahl des Berufes, sowie der Bildung dazu im In- und Auslande, ist frei. Unentgeltlicher Unterricht auf allen öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der gelehrten Bildungs- 5 anstalten.

3) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Jeder darf * Unterricht ertheilen und Unterrichtsanstalten gründen.

4) Freiheit der Meinungsäußerung durch Wort und Schrift. Die Preßfreiheit darf nicht mehr durch Zensur, Konzessionen und Kautionen beschränkt werden. Aburteilung der Preßver­gehen durch Schwurgerichte.

5) Unverbrüchlichkeit des Briefgeheimnisses unter gesetzlicher ; Normirung der bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen.

6) Jeder Deutsche ist in Aufenthalt, Niederlassung, Er­werbung von Grundeigentum, Gewerbebetrieb, Ausübung von Kunst und Wissenschaft, Gemeindebürgerrecht an jedem Orte außerhalb seines Staates, den Angehörigen eines anderen Ortes in dem betreffenden Staat gleichgestellt, bis demnächst durch die i Reichsgesctzgebung ein gleichmäßiges (allgemein deutsches) Prinzip für diese Rechte aufgestellt werden wird. Jeder Deutsche ist Staatsbürger in Deutschland; als solcher kann er die politischen Rechte in jedem deutschen Einzelstaate, wo er seine feste Woh­nung hat, ausüben. Die Aufnahme in den Staatsverband

eines deutschen Landes darf keinem unbescholtenen Deutschen ge­weigert werden.

7) Abzugsfreies Auswanderungsrecht.

8) Sicherstellung der Person gegen willkürliche Verhaftung. Es sind hier die wesentlichen Punkte einer Habeas-corpus-Slfte speziell anzuführen.

9) Das Recht der freien Bitte sowohl der Einzelnen, als Mehrerer im Vereine, und der Körperschaften.

10) Das Recht der Beschwerde zuerst bei den zuständigen Stellen, weiter bei den Landständen und endlich bei der Reichs- Versammlung.

11) Das Recht, sich ohne vorgängige Erlaubniß friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Volksversammlungen unter freiem Himmel können wegen dringender Gefahr für die öffent­liche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

12) Jeder Deutsche hat das Recht, Vereine zu bilden; dieses Recht darf keinen vorbeugenden Maßregeln unterworfen seyn.

13) Gleichheit vor dem Gesetz. (Alle Deutschen sind gleich vor dem Gesetz.) Ein persönlich privilegirter Gerichtsstand soll nicht mehr^ bestehen. Gleichheit in Bezug auf die Fähigkeit zu allen öffentlichen Aemtern. Gleichheit in Bezug auf Wehr­pflicht. Gleichheit der Besteuerung sowohl für Personen als für Sachen. Kein Stand als solcher kann politische Vorrechte besitzen. Die im Privatrecht begründeten Vorrechte einzelner Stände hören auf.

14) Ablösbarkeit aller guts - und schutzherrlichen Grund­lasten, wenn der Pflichtige es verlangt. Aufhebung des Jagd­rechtes auf fremdem Gründ und Boden, soweit es ein Aus­fluß des Regales oder einer dinglichen Berechtigung ist. Das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden mit Vorbehalt eines eigenen Gesetzes darüber.

15) Allgemeine Bürgerwehr mit Verweisung auf ein allge­meines Reichsgesetz.

16) Trennung der Gerichtspflege und Verwaltung. Aus­übung der Gerichtsbarkeit, durch den Staat; Aufhebung der Patrimonialgerichte. Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsetz­barkeit der Richter außer durch Urtheil und Recht, Schutz ge­gen Versetzung wider Willen des Richters. Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtverfahrens; Anklageverfahren und Schwurgericht, jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen. Herbeiziehung von Volksgenossen in den dazu geeigneten Fällen (Handels- und Fabrikgerichte, Gericht über landwirthschaftliche Verhältnisse rc.). Vollzieh­barkeit der rechtskräftigen Urtheile deutscher Gerichte in jedem andern deutschen Gebiete gleich den Erkenntnissen der Gerichte des eigenen Staates. Die Administrativjustiz ist aufzuheben, sie wird fortan nur durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Um öffentliche Beamten für Handlungen ihrer Verwaltung gerichtlich zu verfolgen, ist keine vorgängige Erlaubniß nöthig, mit Vorbehalt der Anordnungen in Betreff der Minister.

17) Freie Gemeindeverfassung, mit Grundlage der Wahl der Gemeindevorsteher und Vertreter, und der selbstständigen Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten mit der erforderlichen Oeffentlichkeit.