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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 69. Samstag de» 1O. Juni 1648.

Bei dem Herannahen des neuen Halbjahres erlauben wir uns die Bitte, Bestellungen auf die Nassauische Allgemeine Zeitung möglichst frühzeitig machen zu wollen, indem später für die Nachlieferung vollständiger Exemplare nicht gewährleistet werden kann. Wie Expedition der Naß. Allg. Ftg.

Die Raff. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der halbjährige PrânumerationSpreiS ist in Wiesbaden 4 fLr für den Umfang des HcrzsgthumS Nassau, des Grovherzogthnms und KurfurstenthninS Hesse», der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt & fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS 5 fl. SO kr. 2nserate werden die dreispaltige Peiitzeitc oder deren Raum mit 3 Fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämter» zu machen.

Uebersicht.

D«hlmann'S Vorschlag eines Bundes-Direktoriums.

Neber die neue Äirchcnvcrfassung in Nassau.

Deutschland. Wiesbaden (Lügnerische Gerüchte). Frankfurt (ReichStagSsstzung). A u S dem G r o ß h er j o g thun» Baden (Die Nachwehen des Bürgerkriegs). liefen (Definitive Feststellung der Demar­kationslinie). Prag (Der Slawenkongrcß). W i en (Mißstimmung.

Die Deutschen in Siebenbürgen). A » s Tyrvl (Konfessioneller Fana­tismus). Triest (Die feindliche Flotte. Englische Drohung). Al tona (Wachsende Unverschämtheit der Dänen).

Niederlande. Haag (Die Bildsäule Wilhelms von Oranien. Glän­zende AernteauSsichten).

Italien. Verona (Italienische Siegesberichte).

Nachschrift. Paris (Nationalversammlung. Cremieur gestürtzt. Prä­sidenten- und Vizeprâsidentrn-Wahl).

Dahlmanns Vorschlag eines Bundes- Direktoriums.

In dem Ausschuß für die Exekutivgewalt beim Reichstage wurde von Dahlmann folgender Antrag gestellt und ange­nommen: 1) Bis zur definitiven Begründung einer obersten Ne­gierungsgewalt für Deutschland soll ein Bundesdirektorium zur Ausübung dieser Gewalt in allen gemeinsamen Angelegen­heiten der deutschen Nation bestellt werden. 2) Dasselbe soll aus drei Männern bestehen, welche das Vertrauen der Natio­nalversammlung genießen und, nach vorläufiger Vereinbarung mit einem von der Nationalversammlung eigens hierzu gewähl­ten Ausschüsse von 30 Mitgliedern, von den Negierungen er­nannt und von der Nationalversammlung gebilligt werden. Oesterreich und Preußen bestellt jc einen derselben ; der Dritte wird von den übrigen Bundesstaaten aus 3 von Bayern vor­zuschlagenden Kandidaten durch Stimmenmehrheit der 4. bis 17. Stimme der engern Versammlung des Bundestags erwählt. 3) Das Bundesdirektorium hat a) Die von der kvnstituirenben Nat.-Versammlung gefaßten und von ihm genehmigten Be­schlüsse durch seine Verkündigung in Rechtskraft zu setzen und zu vollziehen; b) die zur Vollziehung der Reichsgesetze nöthigen Ver­ordnungen zu erlassen; c) die Oberleitung sämmtlicher Vcrtheidi« gungseinrichtungcn zu übernehmen und den Oberfeldherrn sämmt­licher Bundestruppen zu ernennen; d) die völkerrechtliche Ver­tretung Deutschlands auSzuüben, Gesandte und Konsuln zu ernennen. 4) Ueber Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten beschließt daS Bundesdirektorium im Einverständnisse mit der Nationalversammlung. 5) DaS Bundesdirektorium übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der Nationalversammlung verantwortliche Minister auS. Alle Anordnungen desselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen­zeichnung wenigstens eines verantwortlichen Ministers. 6) DaS Bundesdirektorium ernennt zu diesem Ende: a) einen Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, b) einen Minister des Krieges (zugleich für die Marine), c) einen Minister für Acker­bau, Gewerbe, Handel und für öffentliche Arbeiten. 7) Die

Minister haben daS Recht, den Berathungen der National­versammlung beizuwohnen und von derselben jederzeit gehört zu werden; sie haben jedoch das Stimmrecht in der National­versammlung nur dann, wenn sie als Mitglieder derselben ge, wählt sind. Dagegen ist die Stellung eines Mitgliedes des Bunvesdirektoriums mit jener eines Abgeordneten zur Natio­nalversammlung unvereinbar. 8) Sobald das Verfassungs­werk für Deutschland vollendet und in Ausführung gebracht ist, hört die Thätigkeit des Direktoriums und seiner Minister auf.

ti Ueber die neue Kirchenverfaffung in Nassau.

II.

Die oberste Verwaltungsbehörde eines jeden Gliedes int StaatsvrganismuS muß vor Allem so zusammengesetzt seyn, daß sie zur Ausführung der von der gesetzgebenden Gewalt ausge­henden Beschlüsse und zur Leitung der lausenden Geschäfte sich selbst nicht hinderlich ist; sie muß rasch einschreiten können, sic darf nicht einer unbeweglichen Maschine gleichen, die Mühe hat, sich selbst im Gange zu erhalten. Einer solchen schleppenden Maschine gleicht aber die von Herrn Pf. Flohr vorgcschlagenc oberste Behörde, der General-Ausschuß. Man denke sich 30 geistliche und 40 weltliche Mitglieder, die jährlich einmal zusammentreten, um die Geschäfte zu erledigen, wenn diese nur halb so viet Zeit brauchen, um die Vorgeschäfte zu beendigen, als unsere jetzigen Landstände gebraucht haben, so wird Zeit und Geld auf eine nutzlose Weise vergeudet werden, abgesehen davon, daß eine derartige Versammlung der überwiegenden Majorität nach gewiß gar nicht qualifizirt seyn würde, die ihr zugewiesenen Gegen­stände zu durchdringen. Noch bedenklicher gestaltet sich aber die Sache bei der Generalsynode, die ans 700800 Gliedern be­stehen würde, wenn man dem Vorschläge des Hrn. F. beitreten wollte. Es scheint fast, als ob dem Herrn Verfasser des Ver­fassungsentwurfes die Schwierigkeiten ganz unbekannt seyen, die selbst bei der glücklichsten Zusammensetzung der Berathung und Beschlußnahme in einer so zahlreichen Versammlung entgegen treten. Hub nun gar in einem Ländchen von kaum 240,000 evangelischen Einwohnern 700 Abgeordnete! Es ist wohl nicht nöthig, auf das Verfehlte einer solchen Einrichtung weiter ein« zugehen. Mit praktischerem Blicke hat der ungenannte Verfasser eines andern in der Hermann'schen Buchhandlung zu Frankfurt erschienenen Entwurfes die Zahl der Mitglieder einer General­synode auf 60 festgesetzt, er hat sich überhaupt, man möchte sagen, fast zu sehr an die praktischen Fragen, an die Bestim­mungen über das Gehalt, den Kanzleiaufwand u. dgl. gehalten und nur Einmal einen Sprung in ein anderes Gebiet versucht. Er hat nämlich, während ihm Synode und Dekan ächt deutsche Wörter zu seyn scheinen, bei dem WorteKonsistorium" die Entdeckung gemacht, daß cs undeutsch sey und durch das preu­ßische Konsistorium zu Magdeburg geächtet. Dieser Entwurf unterscheidet sich übrigens auch in einem andern Punkte von dem zuerst erwähnten zu seinem Vortheile. Er reißt nämlich die