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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 66. Mittwoch den 7. Juni 1848.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GrvßherzogthumS und KurfurstsnthumS Hessen, der LandAtfschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes £ fL 40 fr. Jnserate werden die drei­spaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Domânial-Dcrmögen.

Deutschland. Berlin (Die Linke will aus dem Landtage treten). Ham burg (Dänische Gefangene. General Wrangel soll wieder in Jüt­land einrücken). Altona (Genauere Nachrichten über die Lage von Ha­dersleben und Apenrade. Neuer Angriff des Feindes). Prag (Der Slavenkougreß. Die provisorische Regierung).

%* Domänial - Vermögen. *)

Die Stände, deren Beruf es ist, wieder Anhaltspunkte und Festigkeit in unsere Staatsverwaltung zu bringen, haben sich auch, und zwar vorzüglich mit dem siebenten Punkte der unter dem 4. März ertheilten Konzessionen, nämlich mit den Domänen und derer künftiger Bestimmung zu beschäftigen.

Daß dieser Punkt lediglich zur Verhandlung der Stände gehört, liegt in der Natur der Sache, denn er berühret nur die inneren staatsrechtlichen Verhältnisse, gegründet auf Spezial-Ge- schichte, auf Partikularrechte, oft auf Verträge, und bezwecket, nur die Verhältnisse festzusetzen, unter welchen künftig in Bezug auf diesen Punkt Staat und Gouvernement gegen einander be­stehen wollen. Schon beivielen Gelegenheiten haben das Vor­parlament, der Ausschuß und selbst die Nationalversammlung sich dahin ausgesprochen: daß sie in die inneren Angelegenheiten der einzelnen Bundesstaaten sich weder einzumischen hätten, noch solche umzugestalten gemeint seyen, insofern nämlich nicht ein Bundesstaat Gesetze oder Verfügungen erlasse, welche dem allge­meinen Bundeszweck und desfallsigen Anordnungen entgegenstre- ben. Dieses ist hier nicht der Fall, in so lange nicht eine gänz­liche Umstürzung der bestandenen Staatsverhältnisse bezweckt wird, vielmehr muß jeder einzelne Staat aus seiner inneren Kraft die Mittel schöpfen, seine Bundeszwecke zu erfüllen, und diese innere Kraft liegt in den Elementen seines bisherigen Be­standes als Staat, geformt nach den neuen Anforderungen. Ein jeder Landmann bauet sein Feld je nachdem Boden, Lage, Klima und Arbeitshülfe ihm nach seiner Erfahrung den höchstmöglichen Ertrag liefern. Eine jede Staatsverfassung ist auch ein solches Feld, welches vieler Kultur fähig ist, aber doch nicht unter einer leben gedeihet. Die vielen einzelnen Staaten, welche ein gan­zes, großes und starkes Deutschland bilden sollen und auch bil­den werden, haben eben so viele einzelne Verfassungen, eben so viele einzelne Mundarten , aber eben so wenig als man ihnen letztere abgewöhnen wird, kann man ihnen erstere aufdrängen Das Recht, den inneren Staatshaushalt zu ordnen, bleibe deß­halb ein heiliges Recht, welches jeder Staat eifersüchtig sich be­wahre, denn selbst die Modifikation oder Annahme eines fremden Rechtes, eines fremden Verfassungspunktes bleibe ein Ausfluß des eigenen freien Willens.

*) Wir glaubten unsern Lesern schuldig zu sein, diese sehr gründlichen von einem unabhängig und frei stehenden Manne auSgeadbeiteten Er' orterungen über ne verwickelte Domänenfrage in ihrem Zusammenhang auf Einmal zu geben, und haben dem Aufsatze den größten Theil des heutigen Hauptblattes eingeräumt. Damit jedoch für die übrigen Nachrichten der Raum nicht allzusehr verkümmert werde, fügen wir für dieselben eine zweite Beilage an. Die Red.

Der Gegenstand, welchen wir verhandeln, ist nicht neu, er geht gleichen Alters mit unserer Konstitution, und jedem Nassauer, welcher dem Gang unserer ständischen Verhandlungen gefolgt ist, wird erinnerlich seyn, welche Kämpfe darüber stattgefunden haben. Schon Vieles ist darüber zufammengestellt und geschrieben wor­den, und es bedarf nicht einer Wiederholung desselben, denn die Kammerprotokolle, ans welchen Alles dieses geschöpft worden, liegen zur Einsicht offen. Aber die Grundprinzipien, welche da­bei stattgefunden- haben, dürsten auch jetzt noch von Einfluß seyn-

Ein Begriff von Domäne als Staatsvermögen im Gegen­satz zu fürstlichem Privatvermögen, gestützt auf Geschichte, Staats­recht und Privatrecht, bestand damals gar nicht, oder sollte ab­sichtlich nicht zu näherer Erörterung 'kommen. Dagegen ging man von dem negativen Begriff aus: was nicht Staatseinnahme an Steuern, Regalien und Monopolien ist, das ist Domäne: und auf diesen unlogischen Satz gründete man die weitere un­logische Folgerung: alle Domäne aber Privateigenthum der re­gierenden Familie; und um dieses zu rechtfertigen, behandelte man es wie das Eigenthum eines jeden Privatmannes selbst mit Verläugnung der Familienverträge.

Die Stände dagegen gingen von dem Bestand eines Thei­les von Staatsvermögen unter den Domänen aus; sie sielen nicht darüber her, weil etwas zu erhaschen sey, sondern verlang­ten nur Ausscheidung des Staats- und Privatver- mögens, und Sicherung von beiden durch Unterstellung unter die KMtrole der Stände. -

Beide Theile kämpften heftig, von Seiten bes Gouverne­ments gestützt auf den Satz: alle Domänen sind Privateigen­thum des regierenden Hauses: die Stände, durch schroffen Wi­derspruch gereizt, gerieten endlich auf die ertreme Behauptung: alle Domänen sind Staatseigenthum: beide Theile entwickelten Kenntniß und Scharfsinn in Geschichte, Staatsrecht und Politik, worüber die Protokolle die deutlichsten Nachweisungen enthalten. Auch an Sophismen fehlte es beiderseits nicht, aber da Ertreme, wenn sie festgehalten werden, nie auf einem Mittelpunkt Zusam­mentreffen können, so fand auch hier keine Vereinigung statt; beide Theile wurden ermüdet, und das Ganze ging in einen all­jährlichen Vorbehalt der Kammern in ihren Protokollen über.

In dem Jahr 1831 begann der Kampf auf's Neue. Von Seiten der Stände wurde wieder mit einem allgemeineu An­spruch auf das Domanialvermögen begonnen. Von Seiten des Gouvernements wurde nicht 'mehr âuf dem Grundsatz fest bestanden: daß alle Domänen reines Privatvermögen des regierenden Hauses seyen: sondern in Erwiderung der An­sprüche fanden sukzessive andere Behauptungen statt, als nämlich:

1) In Rückblick auf den Standpunkt, aus welchem die ganze Frage ausgegangen, und besonders in Berücksichtigung der Alt-Mainzcr-Slaatsverfassung habe auch schon damals eine Finanztrennung stattgefunden, nämlich eine Obereinnahme zu Bestreitung der Staatsbedürfnisse, und eine Hofkammer zur Erhaltung des Regenten und des Hofetats.

2) Die Einnahmen der Hofkammer seyen zur Disposition des Kurfürsten gewesen, und nie zu Bestreitung von StaatS- lasten verwendet worden.

3) Das regierende Haus folge in dieser Eigenschaft denen Kurfürsten in Ansehung ihrer Kammergüter nach §. 34 und 35 des Reichsdeputatiousrezeffes de 1803.

4) Wenn also alle noch bestehende Ausgaben, welche bei Mainz von der Obereinnahme bestritten wurden, der gegen­wärtigen Generalsteuerkaffe zu weiterer Bestreitung überwiesen