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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^U âS Samstag den 2V Mai 18â8.

Die Nass. Allg. Zeitiuiq mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumerationsvreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des? Herzagthums Nassau, des Großherzeqthums und Äurfurftentbumd Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarièschen Verwaltungsgebietes ~ fl. -80 fr. Inserate werden die drei­spaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch el lenbe rg'scheu Hof-Buchhandluüg. auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

U e b e r s i ch t.

Der neue Iagdgesetzentwurf.

Deutschland. Wiesbaden (Ueber die politische Stimmung der bayeri­schen Rheinpfalz). AuS d e m Spessart (Trüppenzug). U l in (Oesterreicher nach Rastatt). Hannover (Die Reaktion der ersten Kammer). 91 Ilona (Neue Instruktionen an den General Wrangel. Betheiligung Schwedens und Norwegends am Kriege). Lübeck (Deut­sche Kriegsmarine). Köln (Adresse). Posen (Mieroslawski). Wien (Erzherzog Ludwig. AuS Italien. Die Roboten in Galizien aufgehoben). Prag (Tschechen und Deutsche).

Frankreich. Paris. (Nationalversammlung. Verschiedene Berichte).

(it) Der neue Iagdgefetzentwurf.

Der gestern diesen Blättern mitgetheiltc, von unserer Re­gierung veröffentlichte Gesetzesentwurf über die künftige Aus­übung der Jagd in unserm Herzogthumc'soll der bereits eiuge- rufenen Ständcversammlung zur Begutachtung und Genehmigung vorgelegt werden. Schon deßhalb, besonders aber auch wegen der gänzlichen Umgestaltung, die er in alle seither bestandenen Z a gd v e rh ä lt n issc bringt, verdienter öffentliche Besprechung.

Unser Herzog hat. sich danach des ihm in dem bei weitem größten Theile des Landes zuftehenden Jagdregales, des Rechts der Krone, die Jagd allein auszuüben, begeben und der Regic- rung überlassen, die Jagdverhältnisse anderweit zu ordnen. Wir wollen die Wichtigkeit dieser großen Umgestaltung hier nicht näher berühren, denn wenn dieselbe auch im Allgemeinen ihres Prinzipes wegen mit Freuden begrüßt werden muß, so ist doch auch nicht zu verkennen, daß die Krone dadurch ein bedeutendes Opfer gebracht und mit ihr vielen Personen ein seither nicht unbedeutendes Einkommen ohne alle Entschädigung entzogen worden ist.

Daß eine Umgestaltung der Jagdverhältnisse durch die Zeit un­bedingt geboten war, ist nicht zu bestreiten; wir haben sie erhal­ten und zwar nach den freiesten Grundsätzen, die dabei möglich sind; ein neuer Beweis, daß unser Herzog entschlossen ist, die uns verheißenen freien Institutionen ungeschmälert zu verwirklichen.

In welchem Verhältnisse der uns vorliegende Entwurf zu den Jagdgesetzen anderer Länder steht, wollen wir cbenwohl hier nicht ausführen, sondern wir wollen nur einfach betrachten, auf welche Grundsätze er basirt, wie dieß im einzel­nen ausgeführt ist und welche Bemerkungen sich daran anknü­pfen lassen.

Der Entwurf geht einfach von den beiden Sätzen aus, 1) daß das Wild er|t dann Eigenthum einer Person wird, wenn es in die Gewalt derselben kommt, und 2) daß jeder Grundbe­sitzer das Recht hat, auf seinem Grund und Boden auf das freieste zu schalten und sich jeder darauf befindlichen Herrn­losen Sache zu bemächtigen.

Hieraus folgt die Bestimmung, daß der Eigenthümer oder Pächter eines Grundstückes befugt ist, die Jagd auf seinem Grund und Boden aliszuübeii oder wie der §. 12 festsetzt, alles darauf betroffene Wild zu verjagen oder auf jede Weise in seine Ge­

walt zu kriegen, jedoch ohne Anwendung von Schießgewehr. (Diese Beschränkung muß der Staat aus Rücksicht auf" die öf­fentliche Sicherheit und Wohlfahrt der einzelnen Person des Grundbesitzers festsetzen.)

Folgerichtig würde er daher, was er dem Einzelnen ent­zieht, der Gesammtheit der Grundbesitzer verleihen, also etwa sämmtlichen Grundeigenthümern einer Gemeinde das Recht zu­gestehen müssen, auch das Wild durch Feuergewchr zu erlegen. Dieß ist aber auch nicht ausführbar, einestheiks wegen des häu­figen Wechsels des Grundbesitzes, aiiderniheils wegen der Un­möglichkeit, zu bestimmen, welchen Antheil der Einzelne an dem erlegten Wilde, oder dem Erlöse aus einer Verpachtung haben würde.

Es bleibt daher uns übrig, jenes äußerste Jagdrccht derje­nigen Korporation, in welcher alle Grundbesitzer vereinigt sind, zu übertragen, nämlich der Ortsgemeinde innerhalb ihrer Ge­markung. Dieß bestimmt der §. 2. Die Gemeinde ist aber eine moralische Person, sie kann nicht selbst jagen, muß ihr Recht also durch Verpachtung oder mittelst Uebertragung durch Parente ausüben lassen.

Bei einem großen Grundbesitzer verschwindet die Ge­fahr, welche die Ausübung der Jagd durch scharfe Waffen auf kleinen Grundstücken bietet. Deßhalb gesteht der Entwurf im §. 4 den Eigenthümern von Waldungen über 200 Morgen das alleinige, uneingeschränkte Jagdrecht darin zu, und gewährt außerdem den Besitzern von 100 Morgen Land in §. 5 das Recht, gemeinschaftlich mit der Gemeinde auf seinem Eigenthum zu jagen, die s. g. Kuppeljagd.

Während auf diese Weise bestimmt ist, wie der einzelne Grundbesitzer und die Gemeinde das Jagdrecht ausüben sollen, bestimmt der 8. 7, an wen dieses Recht von der letztern über­tragen werden darf. Alle Staatseinwohner sind dazu nicht befähigt, Minderjährigen und allgemein verdächtigen Personen darf die Handhabung scharfer Waffen nicht anvertraut werden; der Staat ertheilt daher an die Personen, die er für befähigt hält, gegen ein Gebühr von 4 fl. einen Erlaubnißschein , den f. g. Jagbpaß. Erst durch den Erwerb _eines solchen Jagd­passes erhält also der Besitzer von dem Staate die Befugniß, entweder nach §. 4 und 5 auf seine Grundstücke oder nach 8. 2 als Pächter in einer Gemeinde das Jagdrecht auch durch scharfe Waffen zu ererciren.

Dieß sind die Hauptgrundsätze, auf welche der Gesetzes- Vorschlag basirt ist, die im Allgemeinen, als der Natur der Sache entsprechend, nur zu billigen sind, und aus denen die Bestimmungen im Einzelnen einfach folgen.

Außer diesen Vorschriften über die Ausübung der Jagd setzt der Entwurf im §. 14 nun noch weiter fest, daß die jagd b ere chti gten Gemeinden verpflichtet seien, den einzel­nen Grundbesitzern allen durch irgend eine Wildgattung verur­sachten Schaden zu ersetzen. Daß man, wenn überhaupt vom Wildschadenersatz die Rede ist, diesen für jedes Wild fest­setzt, ist unbedingt folgerichtig und soll in keiner Weise geta­delt werden, obschon die Ermittelung des Schadend von kleinem Wilde häufig Schwierigkeiten bieten und sehr leicht zu klein­lichen Chikanen führen würd» Ob es aber den autzgesührtsn Grundsätzen des ganzen Entwurfes entspricht, daß dennoch überhaupt noch eitle Vergütung von Wildschaden eintreten soll, dieses scheint uns in Zweifel gezogen wer­den zu müssen; wir möchten vielmehr der Ansicht huldigen, daß diese Vergütung ganz wr â fallen müßte.