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feit, ein dritter die Schrauben. Ein kseiner Imige schliff die Klingen im Rohen zu, ein zweiter arbeitete sie reiner aus, einige, darunter auch Mädchen, polirten. Einer endlich sam­melte alle diese Stücke und gab ihnen die gehörige Form. Auf solche Weise arbeitet ein Familienvater mit seinen Kindern, Schwiegersöhnen und Enkeln, und Alle zusammen bilden eine kleine Fabrik, welche sehr schöne Gegenstände um einen sehr Wollfetten Preis erzeugt."

Dies kleine Bild möge die kluge Organisation der russischen Industrie im Großen anschaulich machen.

Da kein Staat die rohen Produkte für seine Manufakturen in solcher Masse und so billig zu liefern vermag, als Rußland, so wird es im Stande seyn, wohlfeilere Fabrikate zu liefern, als irgend ein anderes Land und hierdurch einen sehr be­deutenden Einfluß auf die Industrie anderer Län­der zu üben. Rechnet man dazu noch die ungeheure Menge Baargeld, welche es ebenfalls ohne große Mühe, jährlich durch Ausbeutung der Bergwerke gewinnt, so kann man leicht bemes­sen, ob cs auch ohne Pulver und Kugeln einen Krieg mit Eu­ropa führen kann.

Wahrlich ein Beispiel, was überall und namentlich in Deutschland Nachahmung verdient denn von unseren Feinden müssen wir am meisten lernen welchem nahe zu kommen wir aber nicht bloß Schutzzölle, sondern auch Kolonieen bedürfen.

D e u t s eh l a n d.

* Wiesbaden, 16. Mai. Durch landesherrliches Edikt vom 11. d. M. ist die Eröffnung der neuen Ständever­sammlung auf den 22. Mai anberaumt.

Ueber das Jagdr echt wird im neuesten Verordnungs­blatt nachfolgender Gesetzentwurf veröffentlicht und zugleich vor der bisher an verschiedenen Orten stattgehabten unbefugten und ungeregelten Ausübung der Jagd gewarnt.

Der Gesetzentwurf lautet:

8. 1. Das Jagdregal ist aufgehoben.

8. 2. Den Gemeinden steht das Jagdrecht innerhalb ihrer Gemarkungen zu, soweit nicht in den 88. 4. 5. und 6. Aus­nahmen festgesetzt sind. Dieselben können daS Jagdrecht nur durch Verpachtung ganzer Distrikte, oder durch Ausstellung von Jagdpatenten an einzelne Personen gegen Entrichtung einer nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzenden Patent­gebühr ausüben.

8. 3. Ueber den wesentlichen Inhalt der Verpachtungs­bedingungen, welche bei der Verpachtung der Gemeindejagden, sowie auch der Jagden in Staats - oder Stistungswaldungen zum Grunde zu legen sind, soll eine besondere Instruktion er­lassen, und zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

§. 4. In Waldungen, welche' mindestens zweihundert Morgen in Einem Zusammenhang enthalten, gehört die Jagd dem Eigenthümer. Er kann dieselbe selbst oder durch einen besonders aufzustellenden Jäger ausüben, oder sie verpachten.

8. 5. Demjenigen Grundeigenthümer, welcher mindestens einhundert Morgen in Einem Zusammenhänge besitzt, steht die Befugniß zu, die Jagd auf diesem Eigenthum neben der Ge­meinde auszuüben. Er hat jedoch dieses Recht nur für seine Person und jagdfähigen Familienglieder und kann dasselbe nicht auf Andere übertragen.

8. 6. Alle eingefriedigten Grundstücke bleiben von dem Jagdrecht der Gemeinde ausgenommen.

Der Besitzer solcher Grundstücke ist allein befugt, die Jagd auf denselben auszuüben oder ausüben zu lassen, jedoch unter Beobachtung der bestehenden Polizeigesetze.

§. 7. Niemand darf in offenem Feld oder Wald die Jagd ausüben, ohne einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Jagdpaß. Sowohl der Eigenthümer der Jagd, als der Pächter und diejenigen Personen, welche sie zur Ausübung der Jagd zuziehen, müssen diesen Jagdpaß einlösen.

§. 8. Der Jagdpaß wird auf den Antrag des betreffenden Ortsvorstandes von dem Amte gegen Entrichtung einer Gebühr von 4 fl. an die Staatskasse ausgefertigt. Er wird auf die Person und für die Dauer eines Jahres gegeben, gilt aber für das ganze Herzogthum.

§. 9. Jagdpässe können nicht ausgestellt werden:

1) an Minderjährige, es sey denn, daß sie das acht­zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und daß der Vater oder Vormund den Schein für sie verlangt;

2) an Volljährige, welche unter Curatel gestellt sind;

3) an Solche, welche ständische Armenunterstützung aus öffentlichen Kassen genießen.

§. 10. Die Jagdpässe können, unter dem Vorbehalt der Berufung an die höhern Staatsbehörden, von dem Amte ver­weigert werden:

1) denjenigen Personen, welche Zuchthausstrafe erlitten haben;

2) ollen Personen, welche wegen eines auf gewinn­süchtigen Absichten beruhenden Verbrechens oder aber wegen öffentlicher Gewaltthätigkeit oder Aufruhr zur Korrcktionshausstrase verurtheckt worden sind.

Die Befugniß der Staatsbehörden, den Jagdschein aus den angegebenen Gründen zu verweigern, hört fünf Jahre nach Ablauf der Strafzeit auf.

8. 11. Jagdberechtigte Personen oder deren Begleiter, welche in Ausübung der Jagd betroffen werden, ohne daß sie mit einem Jagdpaß versehen sind, werden in eine Geldstrafe von 5 fl. bis 15 fl. verfälligt.

Die Verordnung vom 28. Juli 1824, die landespolizei­lichen Beschränkungen der Befugniß zur Ausübung der Jagd mit Schießgewehr betreffend, tritt nach den vorstehenden Bestim­mungen nunmehr außer Wirksamkeit.

§. 12. Der Eigenthümer oder Pächter eines offenen Grund­stückes ist befugt, das Wild jederzeit von demselben abzutreiben und durch bleibende Anstalten davon abzuhalten. Auch kann er es innerhalb der Grenzen seines Grundstücks fangen oder tödten, jedoch ohne Anwendung von Schießgewehr.

§. 13. Die gesetzlichen Bestimmungen über Jagdverbrechen und Jagdvergehen, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben sind, bleiben bis dahin, daß die bereits angeordnete Revision der Forst- und Jagdstrafgesetze beendigt seyn wird, in Kraft bestehen. Doch wird die am Schluffe des §. 23. des Ediktes vom 9. November 1816 enthaltene Bestimmung über die Berechtigung des Forst- und Jagdpersonals zur Anwendung der Schießgewehre gegen betroffene Wildfrevler dahin abgeän­dert, daß von den Schießgewehren nur zum Zwecke der Selbst- vertheidigung Gebrauch gemacht werden darf.

§. 14. Der Schaden, welcher in Feldern und Waldungen, wo dem Eigenthümer nicht die alleinige Ausübung oder Mit­ausübung der Jagd zusteht (§. 4., 5. und 6.) durch Wild ver­ursacht wird, ist ohne Unterschied der Wildgattung, welche den Schaden verursacht hat, dem Beschädigten durch die jagdberech­tigte Gemeinde zu ersetzen.

Bei verpachteten Jagden hat der Pächter die Entschädigung; zu leisten: jedoch bleibt die jagdbcrechtigte Gemeinde dem Be­schädigten für entstandenen Schaden haftbar, wenn der Pächter zahlungsunfähig ist.

Bei Jagden, welche die Gemeinde nach §. 2. durch Andere gegen Ausstellung von Jagdpatenten benutzen läßt, ist zunächst^ die Gemeinde haftbar, unbeschadet der Vertragsbestimmungen, welche bei Ausstellung der Jagdpatente wegen Uebernahme die­ses Schadens durch die Inhaber festgestellt werden.

Frankfurt, 15. Mai. Der Fünfziger-Ausschuß be­rieth heute über die Arbeiterfrage und faßte den Be­schluß :den vorliegenden Kommissionsbericht der konstituiren- den Versammlung mit der Empfehlung zu überweisen, ringe säumt durch eine eigends^zu ernennende Prüfungskommission unter Vernehmung von Sachverständigen aus allen Fächern, besonders des Handwerker- und Arbeiterstandes aus allen Theilen Deutschlands, eine nähere und umfassende Prüfung vorzunehmen und die Regierungen zu Mittheilungen über di! lokalen Verhältnisse und Maßnahmen aufzufordern."

Frankfurt a. M., 14. Mai. (Rh. Ztg.) Diese Nach zeichnete sich durch Mondhelle und gräulichen Lärm aus.- Dei bisherige Bundestagsgesandte der vier freien Städte, Senats Harnier, wurde mit einer argen Katzenmusik bedacht. Leids blieb es nicht bei dem musikalischen Genusse, sondern es wurdet durch Steinwürfe auch die Fenster zertrümmert. Die Patrouille renden Schutzwachen waren Anfangs zu schwach, um das Ztt- störungswerk zu hindern, doch benahmen sie sich muthvoll uni thatkräftig. Zwei Personen wurden leicht verwundet. Von del schönen Aussicht," wo Hr. Harnier wohnt, zog der Haufe W1 die Wohnung des Senators und früheren (oftmaligen) Bürger- Meisters Scharff und warf dort gleichfalls die Scheiben ein Hierauf wiederholten sich dieselben Auftritte beim Hause des Ss nators Coester, der als Oberhaupt der Finanzbehörde (des Recheneiamts) Redlichkeit und Strenge übt und darum ^1 Manchen unbeliebt ist. Auch einige Privatpersonen blieben ni$ verschont.

Mainz, 15. Mak. (Rh. Z.) Wir erfahren so eben aus der sich ersten Quelle, daß die Abberufung des Hrn. v. Sept* (der bekanntlich dasSeparat-Protokoll" veranlaßte), dessen