Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^N 4«. Mittwoch den 17. Mai 1848.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumcratlonspreis ist in Wiesbaden S fl„ für den Umfang des HerzvglhumS Nassau, deS Großherzoqthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl. 30 kr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Vcrwaltungsgebieteâ Ä fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Bildung deS Reichstags.
Deutschland. Wiesbaden (Die griechische Grabkapelle). —Vom
Rhein (Die Parlamentswahlen). — Lippstadt (Konfessionelle Herrsch- gier). — Dü sseld orf (Adresse). — Hal le. (Wislicenus). — Berlin (Ministerielle Unvorsichtigkeit). — Aus Schlesien (Ein Bekenntniß Rouge's). — Lissa (Greuelszenen in Buk). — Hamburg (Die Elb- blokade. Der Kostenpunkt bei der deutschen Flotte. Marine-Zeitung).
— Altona (Freischaarcn. Fridericia geschleift. Korrespondenz zwischen dem dänischen und preußischen Befehlshaber). — W ie n (Nugent und Radetzkp vereinigen sich).
Schweden. Stockholm (Kriegsrüstungen).
Italien. Verona (Die Stimmung der Stadt).
Nachschrift. Paris (Petition. Krieg mit Oesterreich. Wichtige Proklamationen). — Madrid (Die Revolution).
:—: Die Bildung des deutschen Reichstages.
Der zweite Haupttheil des Verfaffungsentwurfs der Vertrauensmänner beschäftigt sich mit der Bildung des Reichstages. Es ist eines der Schlagwörter der Zeit, welche jetzt gar oft unbedachtsam im Munde geführt werden: Keine erste Kammer, nur Eine Kammer der Volksabgeordneten! — und allermeist führen diejenigen dieses Schlagwort im Munde, welche uns die vereinigten Staaten von Nordamerika als Muster, als Beweis der Möglichkeit einer großen Republik aufzustellen Pflegen. Sie bedenken nicht; daß in Amerika das Zweikammersystem nicht allein im Kongreß, sondern auch in den Verfassungen aller Einzelftaa- ten durchgeführt ist. Freilich verkennen wir nicht, daß unsere bisherigen ersten Kammern, welche vorzugsweise Adelskammern waren, mit den Senaten der amerikanischen Staaten keinen Vergleich aushalten, wir sind auch unbedingt der Ansicht, daß wenigstens in den kleineren deutschen Staaten das Einkammersystem vollständig genügt und allein zweckmäßig ist, während dagegen in den größeren Staaten das Zweikammersystem, bei volksthüm- licher Einrichtung der ersten Kammer, immerhin Vieles für sich haben möchte. Wer aber im Ernste verlangt, daß der deutsche Reichstag nur aus Einer Kammer, aus der Versammlung der Volksabgeordneten, bestehen solle (— und es gibt deren, welche mit diesem Programm als Kandidaten zur Nationalversammlung aufgetreten, ja sogar gewählt worden sind —), den müssen wir für jeder politischen Einsicht baar und ledig erklären. Soll nämlich die Selbständigkeit der einzelnen deutschen Staaten aufrecht erhalten werden und nur soweit beschränkt seyn, daß sie sich in allgemein deutschen Angelegenheiten der Zentralgewalt (Reichsgewalt) unterzuordnen haben, so müssen auch die einzelnen Staaten als solche bei der Reichsgewalt vertreten seyn. Dieß ist eine nothwendige Konsequenz des Grundsatzes, welche schwerer wiegt, als alle Gründe der Zweckmäßigkeit, obwohl auch die letzteren nicht geringfügig und namentlich die beiden von hoher Bedeutung sind, daß einmal der überwiegenden Macht, welche die großen Staaten durch die Zahl ihrer Vertreter in dem Hause der Abgeordneten ausüben würden, ein Gegengewicht gegeben werden muß, sodann aber die Beschlüsse des Reichstages, welche für ganz Deutschland maßgebend, für die Regie
rungen der einzelnen Staaten Befehle seyn sollen, wohl doppelt berathen und der Entscheidung einer oft zufälligen kleinen Majorität entzogen zu werden verdienen. Das Prinzip also, welches der Entwurf aufstellt: Theilung des Reichstages in zwei Abtheilungen , in deren einer die Staate» als solche, in der anderen das Volk im Ganzen vertreten sei, ist unbedingt zu billigen. Es fragt sich nun, ob auch die Ausführung dieses Prinzips im Einzelnen gelungen sei. — Zunächst sei es erlaubt, über die ge- wählen Benennungen ein Wort zu sagen. Die Namen Oberhaus und Unterhaus entsprechen weder dem Herkommen, noch der «ache. Keines der beiden Häuser ist dèm andern übergeordnet, beide sind gleich berechtigt, voraussichtlich wird sogar gerade das s. g. Unterhaus von überwiegender Bedeutung sein. Warum also nicht den Namen von dem Wesen hernehmen? Wir würden einfach die eine Abtheilung das Haus der Staaten, die andere das Haus des Volkes nennen. — Was nun zunächst die Bildung des sogenannten Oberhauses angeht, so haben wir gegen den Entwurf dreierlei einzuwenden und ihm in jeder dieser drei Beziehungen eine Inkonsequenz vorzuwerfen :
1) Daß die deutschen Fürsten persönlich in dem Oberhäute Sitz und Stimme haben sollen, verstößt geradezu gegen das konstitutionelle Prinzip. Der konstitutionelle Fürst ist der Repräsentant der idealen Einheit des Staates, er kann also niemals persönlich handelnd bervortrëteu, ohne augenblicklich seinen idealen Charakter zu verlieren. Er ist überdies Eins mit seiner Regierung, wie kann er also neben den Abgesandten seiner Regierung eine gleichberechtigte einzelne Stimme führen? Welche Unzuträglichkeiten es außerdem mit sich führen wurde, wenn der Fürst in Diskussion, in Opposition mit den Abgesandten seiner Regierung, seiner Stände gerathen würde, wie sonderbar sich endlich ein jugendlicher Fürst von 18 bis 20 Jahren mitten unter den nach dem Entwurf mit einem wenigstens 40jährigen Alter ausgestatte- ten Reichsräthen ausnehmen würde, bedarf keiner Ausführung. Der Entwurf gestattet freilich den Fürsten, sich durch Gesandte im Oberhaus vertreten zu lassen, allein diese Gestattung der Vertretung ist an sich schon eine neue Inkonsequenz und es wird dadurch der Mißstand nicht vermieden, daß vom Fürsten persönlich Beauftragte neben und also möglicherweise gegen die Abgesandten seiner Regierung stimmten. Hiermit hängt
2) eine weitere Inkonsequenz zusammen. Die übrigen Mitglieder des Oberhauses, welche, unseres Erachtens auch nicht sehr passend, Reichsräthe genannt werden, sollen von den einzelnen Staaten in verschiedener Zahl und in der Weise ernannt werden, daß in jedem Staate die Hälfte der ihm zukom- menden Reichsräthe von der Regierung, die Hälfte von den Ständen; in den Staaten aber, welchen nur Ein Reichsrath zukommt, dieser von den Ständen gewählt werde. Es ist nun an sich schon inkonsequent, wo es sich nm die Vertretung eines Staates, anderen Staaten gegenüber, handelt, Regierung und Stände zu trennen, und wir würden es vorziehen, die Bestimmung so zu treffen, daß in jedem Staate die s. g. Reichsräthe von der Regierung im Einverständniß mit den Ständen ernannt würden. Will man aber der Scheidung zwischen Regierung und Ständen, die vielleicht vorhanden wäre, obwohl sie es in einem wahrhaft konstitutionellen Staate nicht sollte, Rechnung tragen, so verlangt die Consequenz wenigstens, daß die ganze Eine Hälfte der Mitglieder des Oberhauses von den Regierungen , die andere von den Ständen ernannt werde. Dieß ist aber dem Entwurf nach nicht der Fall. Nach diesen sollen üämlich in dem Oberhause sitzen: