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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

.M 30. Montag den 1. Mai 1848.

Die Raff. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige PränumerationspreiS ist in Wiesbaden 8 fL, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfür^enthnms Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Ä fl. 40 fr. Inserate werden die drei­spaltige Petitzeile oder deren Raum init 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenbergZchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Neue Ständeversammlnng.

Deutschland. Diez (Wahlangelegenheit). Mainz (Die Parteien- Gerüchtc). Freiburg (Die Freischaaren. Meuchlerischer Anfall).

A ltona (Die Verwundeten). Rendsburg (Barbarei der Nach­zügler. Siege der Preußen). Po sen (Grundzüge der beabsichtigten Reorganisation). Wien (Nachrichten aus den Donaulândcrn). Botzen (Die Freischaaren geschlagen).

Sprechfaul für Stadt und Land.

* Neue Ständeversammlung.

Die Wahlen zu der neuen Ständeversammlung sind vorüber« gegangen und mit Hoffnung und Vertrauen sehen wir der Wirk­samkeit der ncugewählten Kammer entgegen. Dieses hindert uns aber nicht einen Blick zurückzuwerfen, auf das was war, um es zm-vergleichen mit dem was ist; um zu übersehen, was wir gewonnen haben, rmd wie der Gewinnst im Interesse der Ge­sammtheit, zum Besten unseres Staatslebens angewendet werden kann.

Nach unserem früheren Wahlgesetz bestand die Deputirten- - kämm er wie in mehreren anderen Repräsentationen aus vier Kurien. Die Kurie der Grundbesitzer, des Gewerbstandes, i der Geistlichkeit, und des Lehrstandes. Jede Kurie wählte in sich und zwar erstere Beide mit Zensus. Hierin lag die größte Unvollkommenheit und Beschränkung, worüber noch die letzte Wahl von 1846 die besten Beweise liefert.

Bei den Grundbesitzern gab nur ein Zensus von 7 Gulden [ in simplo ein Wahlrecht, und von 21 Gulden ein Recht ge- I wählt zu werden. Nach der letzten Liste von 1846 waren nun hiernach unter 28 Aemtern deren 20, in welchen nicht die vor­geschriebene Quantität von 5 Kandidaten zu finden war, und unter diesen 20 Aemtern sogar 12, in welchen auch nicht Ein - Kandidat an 21 Gulden Steuer ansässig war, so daß in dem I ganzen Herzogthum nur 73 Wahlkandidaten ad 21 Gulden k Steuer sich befanden, und da aus diesen 15 gewählt werden mußten, so hatte nmn im Durchschnitt nur eine Auswahl unter 5. Diesem abzuhelfen wurde zwar zur Ergänzung unter den Zensus gegriffen, aber dein Hauptübel dadurch nicht abgeholfen, denn auf jeden Fall waren 1742 Wähler ans 163 Kandidaten oder das Vertrauen auf den Reichthum beschränkt. Selbst wenn in einem Amt fünf Wahlkaudidaten waren, so waren es doch nicht immer diejenigen, welchen die größte Intelligenz zur Seite stand oder welche das größte Vertrauen besaßen. Hier­mit in Verbindung trat noch eine besondere Ungleichheit in der I Repräsentation, denn

im ersten Distrikt ernannten 968 Wähler 7 Kandidaten, s sonach 138 einen;

Ë im zweiten Distrikt ernannten 544 Wähler 5 Kandidaten, I sonach 108 einen;

im dritten Distrikt ernannten 230 Wähler 3 Kandidaten, sonach 76 einen;

vnb das Repräsentationsrecht des dritten Distriktes war beinahe doppelt gegen jenes des ersteren.

, Alle diese Mißstände deren noch mehrere aufgezählt werden i bunten, und welche jeden denkenden und fühlenden Staatsbür- ii öer tief bekümmern mußten, bestehen nicht mehr, indem das stieue Wahlgesetz sowohl das Recht der Wahl als auch das

Recht der Wählbarkeit auf alle staatsbürgerliche Einwohner aus­dehnet und bei der Wahl nach Seelenzahl die vollkommenste Gleichheit in der Repräsentation besteht. Kein Vorrecht des Reichthumes bindet mehr eine Wahl; der Intelligenz und dem geprüften redlichen Bürgersinn ist ein weites Feld eröffnet, aber je zuversichtlicher vorausgesetzt wird, daß die Wahlen selbst auch nur hierauf gegründet worden sind, um so viel mehr steigen auch die Erwartungen und steigen die Anforderungen an die künftigen Stände. Vieles ist ihnen auferlegt, und vieles haben sie zu vollbringen, um diesen Erwartungen zu genügen, denn die Aenderung des Bestehenden, in so weit es nicht mehr den ge­genwärtigen Verhältnissen angemessen ist, so wie die Einführung des Neuen, welches die Anforderung der Zeit bedinget, alles dieses ist in ihre Hände gelegt.

Das neue Wahlgesetz selbst kündiget sich nur als proviso­risch an, um erst von der künftigen Ständeversammlung revi- dirt zu werden, und mit dem Resultat davon sollen dann alle neuen verfassungsmäßigen Bestimmungen in Einklang kommen, oder die Verfassung soll revidirt und nach den Erfordernissen der Zeit neu gebildet werden. Eine Aufgabe für Geist, Intelli­genz, Erfahrung und Zeit, denn was nach und nach in dem Verlauf von mehreren Jahrzehnteu gebildet wurde, dazu werden eben so viele Wochen für hinreichend angenommen.

Vieles paßt nicht mehr in die neuere Zeit, eine Aenderung erzeuget nothwendig die andere, und das Gesetz der Konse­quenz eröffnet uns einen weiten Kreis von Gesetzen, welche um­gearbeitet oder neu gegeben werden müssen;

1) definitives Wahlgesetz;

2) eine umfassende und dauerhafte Wehrverfassung und Konskriptionsgesetz;

3) Umarbeitung unserer Verwaltungsorganisation in Bezug auf Erigenz und Kompetenz;

4) ebenso unserer Justizverwaltung in Bezug auf neue Zi- vilgesetzgcbung;

5) Revision des Steuergesetzes;

6) Berichtigung der Domänen;

73 Feststellung der Verhältnisse aller religiösen Konfessionen gegen den Staat;

8) Neues Gemeinde-Edikt;

93 Forstorganisation und Forststrafgcsetz;

103 Organisation der Lehr- und Studienanstalten;

113 zu allein diesem Revision sämmtlicher Büdgets und Fest­setzung der Steuer.

Mit heiliger Ehrfurcht betrachtet jeder Freund des Vater­landes diesen Umfang so vieler Wünsche, Hoffnungen, Ideen und Erwartungen, und mit ängstlicher Besorgniß muß mancher der Auöerwählten sich dem Beruf nahen, alle diese Aufgaben zu lösen. Aber eben deshalb muß auch der neuen, Versammlung überlassen bleiben, die einzelnen Gegenstände, wie sie sich aus einander entwickeln, zu sondern, zu ordnen, und hiernach die einzelnen Geschäfte auf einander folgen zu, lassen.

Vor allem bedarf es einer festen Grundlage, ohne welche das ganze Unternehmen vergeblich wäre, und so wie kein Wahl- gesetz ohne eine schon bestehende Verfassung stattfinden kann, so ist noch weniger ohne eine solche eine ganze Gesetzgebung gc- denkbar. Daher nur unter dem Schutz einer schon bestehenden, konstitutionellen Ordnung können Landstände ihre Aufgabe begui- neu und vollbringen. Gegenwärtig sollte man glauben, wir a - ten noch nie eine Verfassung gehabt, sondernwaren j - als einzelne freie Menschen aus dem Naturzustand grsammenge