Nassauische
Allgemeine Zeitung.
â 16. Sonntag den 16. April 18L8.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 2 fl., für den Umfang des HerzogthnmS Nassau, des Großher^ogthums und Kurfürstrntbums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit t-S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Bnchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
U e b e r s i ch t.
Die deutsche Reichsverfassung.
Deutschland. Wiesbbaden (Reinigung der Regierung. Erwiderung).
.— Vom Taunus (Die Bestimmung der Wahlkomite's). — Weilburg (Adresse an die Wiesbadener Bürger). ■—' V o m Rhein (Süddeutsche Republiken und norddeutsche Monarchien). — Fraukfurt (Der Fünfzigerausschuß an die Deutschen in der Schweiz und Frankreich. Eingaben aus Nassau). — Kassel (Die Ruhe wieder hergestellt). — Göttingen (Die Studentenverbindungen). — Hannover (Erklärung des Ministeriums in Betreff der Neutralität Englands. Sieg der Volkskammer).— Schleswig - Holstein (Dänische Spione). — Altona (Die Dänen zurückgeschlagen. Die Preußen rücken in Schleswig ein).
— Wien (Die Stärke der österreichischen Armee).
Italien. Mailand (Trauergottesdienft. Politischer Verein der Fürsten Italiens).
Sprechsaal für Stadt und Land.
Die deutsche Reichsverfasfung.
Bon A. v. Arnoldi, Prokurator zu Höchst.
Es ist nicht meine Absicht, den vielen Projekten zu der neuen Reichs- oder Bundes-Verfassung ein nagelneues hinzuzu- sügen; ich will nur in Nachstehendem die Grundsätze aussprechen, welche sich bei mir, nach Erwägung der verschiedenartigen, über diesen hochwichtigen Gegenstand laut gewordenen Stimmen, als diejenigen festgestellt haben, welche meines Erachtens von der jetzt zusammentretenden könstituirenden Versammlung zur Richtschnur zu nehmen sind. ,
I. Alle deutschen Staaten vereinigen sich zu einem deutschen Bundesstaate, indem sie zwar für ihre inneren Angelegenheiten im Allgemeinen volle Unabhängigkeit behalten, sich jedoch in allen den Punkten, wo es das Wohl des gesammten Deutschlands erheischt, der Bundesgewalt unterwerfen.
IJ. Zweck des Bundes ist die Herstellung und Erhaltung eines freien, starken und glücklichen Deutschlands.
In die Hände der Bundesgewalt werden daher folgende Befugnisse und Pflichten gelegt.
1) Gewährleistung volksthümlicher Verfassung, gesetzlicher Regierung und unabhängiger Rechtspflege in allen Bundesstaaten ;
2) Vertretung des Bundes dem Auslande gegenüber, also alleiniges Recht zur Annahme und Absendung von Gesandtschaften ;
3) Vertheidigung des Bundesgebietes gegen den äußeren Feind, also: Alleiniges Recht über Krieg und Frieden, Herstellung eines einheitlichen, unmittelbar der Bundesgcwalt unterworfenen, auf dem Grundsätze allgemeiner Volksbewaffnung beruhenden Heerwesens und einer Bundesflotte;
4) Aufrechthaltung der inneren Ordnung und des Frie- i dens zwischen den einzelnen Bundesstaaten;
5) Förderung des materiellen Wohles durch einheitliche; Einrichtungen , also: Einheit des Handels- und Zollwesens und | der Schifffahrtsgesetze auf der Grundlage kräftigen Schutzes der j inländischen Industrie und des Handels, Oberaussicht über das. Bankwesen, Ertheilung von Patenten für neue Erfindungen, I Befreiung des Bodens von mittelalterlichen Lasten, Einheit in i
Münze, Maaß und Gewicht, Einheit des Postwesens, Oberaufsicht über Eisenbahnen, Land- und Wasserstraßen, Aufhebung aller den Verkehr im Innern hindernden Zölle und Abgaben, Aufhebung der Lotterien, Lotto's und privilegirten Spielbanken, Verhinderung einzelner Regierungen an Finanzspckulationen zum Nachtheile des Publikums, Schutz und Leitung des Auswanderungswesens :c.;
G) Förderung der geistigen Interessen durch Verbürgung der Glaubens-, Rede- und Preßfreiheit, des Versammlungsund Vereinigungsrechtes, der Lehr- und Lernfreiheit, des geistigen Eigenthums an Schrift- und Bildwerken;
7) Herstellung eines geordneten Rechtszustandes in ganz Deutschland, also: Verbürgung der Freiheit der Person und des Eigenthums, Anerkennung des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Staatsbürger vor dem Gesetze, und demgemäß Aufhebung der Vorrechte der Standesherrn, des Adels, des Heeres und der Beamten; Einheit der bürgerlichen und Straf-Gesetzgebung und des Gerichtsverfahrens, gegründet auf volksthümliche Einrichtungen, namentlich auf Schwurgerichte in Strafsachen.
8) Feststellung der Rechte der Angehörigen des einen Bundeslandes in dem anderen, also: Anerkennung eines deutschen Staatsbürgerrechtes und gesetzliche Bestimmungen über Freizügigkeit, Niederlaffungsrecht und Gewerbebetrieb in anderen als dem Heimathstaatc.
II. Die Bundesgewalt ist hiernach, wie jede andere Staatsgewalt, eine gesetzgebende, eine vollziehende (oder verwaltende) und eine richterliche. Nach dem Grundsätze der Trennung der Staatsgewalten sind demnach drei Bundesbehörden zu bestellen.
1) Die gesetzgebende Gewalt wird ausgeübt von der B u n d e s v e r s a m m l u n g (Reichsversammlung). Dieselbe besteht aus zwei Häusern (Kammern), dem Hause der Staaten und dem Hause des Volkes.
a) Das Haus der Staaten ist zusammengesetzt aus Abgeordneten, welche von den einzelnen Regierungen im Einverständnisse mit der Volksvertretung der einzelnen Staaten gewählt und mit so allgemeinen Vollmachten ausgestattet werden, daß sie niemals über eine vorliegende Frage besondere Instruktionen einzuholen verbunden sind. Das Verhältniß der Stimmen ist nach einem ähnlichen Maßstabe, wie der dem bisherigen Ple- neum des Bundestages zu Grunde liegende, festzusetzen, so daß jeder Staat wenigstens eine und höchstens vier Stimmen hat.
b. Das Haus des Volkes besteht ans Abgeordneten, welche von allen großjährigen, selbstständigen deutschen Staatsbürgern nach Verhältniß der Bevölkerung (etwa 1: 100,000 oder 70,000) auf drei Jahre gewählt werden und ohne Rücksicht auf Sonderinteressen und Instruktionen der Wähler frei nach Pflicht und Gewissen stimmen.
Die Bundesversammlung in ihrer Gesammtheit übt die gesetzgebende Gewalt in der Weise aus, daß ein in beiden Häusern durchgegangener Beschluß ohne Weiteres Gesetzeskraft in ganz Deutschland erhält. Sic entscheidet über Krieg und Frieden. Sic setzt den Finanzhaushalt für die Bundesregierung fest und zwar in der Weise, daß alle Finanzgesetze zuerst dem Hause des Volkes zur Prüfung vorgelegt werden müssen und dem Hause der Staaten nur ein einfaches Genehmigunas- oder Verwerfungsrecht zusteht. Jedes der beiden Häuser hat das crot des Gesetzesvorschlags (der Znitative) und der Anklage der Bundesmiukster.