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Num.2n ^ M0 A ^^ Actno 174$,

Dienstags 1 den r^Mcr^

Mit ARâm ^|§||S||1 ^l^ I JbÄSO Wie auch ei- Kayf-undKö- Mr^^M^^^ jiö^ msHoch-Edlstt niK Lachst. ^V^^È^ UL und Hochweifm Ma/'. allere E^^ --^^^^^^W^^^^^^^â^W Magiftr. Hoch- gnädigstem günstigen Be,

PrivUegie willigung.

Wöchentliche Franckftlrter Frag-und AnzcigS -Nachrichten / von aller- dandin-imdauffechalb dcrStMzukauffcn undverkauffcn/ zu verleyhen und lehnen seyenden / auch ver- lohrnrn/ gefundenen Md gestohlerreu Sachm; S«das» Perstmen / welche Geidauskhum/ oder lehtic» Wollen/ weiche Lediemiugzü verMmhaben/oderdie Beviennnß undArbeit suchen / ingleichen denen Pro- damirt; und Copuürtt»/ gezankt und gestorbenen/ kÄâ-iiiter Citirtenz GerichtlicheZeyllragS-KM / ^ such ankommende Fremden/.'c. Welche zu Frankfurt am May» / in der Heènscheidischen Buchdruckerey m# druckt/ nnmitehrobcy Saumel Tobias HockebMor. c«§Pubi. Immatr, in ailhiestgcr Dom-Dechâ- ncysm Pfarre ist u / über Dem Thor-Weg fern herauß/eiue Stiege hochausZegebc» und bekandt gemacht werden.

AVERTISSEMENT.

Nachdem« Gin MA Pfandt-Hauß-Ambt reLlvirel hat / ehest »es alle diefemge Unterpfdnbtr* fo bißashero verfallen / öffentlich an den Meistbietenden zu verkauffen ; als hat man solches zu dem Ende hierdurch bekandt machen wollen/ damit diejenige , so dergleichen Unterpfänder im Pfand-Hauß haben / diescibige entweder annoch cinlösen / oder beßndcndcn Umdständc» nach prolougiren lasse» können. Publ. Iraiickstwt/den i.tenMarni/Amio 174!-

Uandthauß-Ämbt.

Demnach man in sichere Erffahrmig gebracht / daß sowohl der ohnlängst mit Hinterlassung nahm- haffter Schulden zu Straßburg verstorbene hiesiger Burger und gewesener Hoch^Fürstl. Hessen- Darm- städtischer Posthalter, Johann Martin Neckel/ allhier in Franckfurth / als auch dessen hinterlassene 1 Wittib von ihrem Haußrâth und Pretiosen unterschiedliches / wobey noch Ucberbefferung befindlich/ hin- und wieder an theils schon bekanb/ theils vhnbekandc Personen versetzet / ingleichem / daß einige Per­sonen des Heckels zu Straßburg gehabte Effecten an sich gezogen ; und dann sich geziemen will / daß solche Pfänders oder eigenmächtig an sich gezogene Effecten nicht, wie bißher sich geäußert/ verschwie­gen , sondern treulich angezeigct weichen ; So wird auff Hoch - Obrigkeitliche Verordnung allen und jeden solchen/ so Christ - als jüdischen Pfand - und Effecten - Iniiimberli hierdurch bekandt gemacht/ daßsie sich von dato biß den i.Kpril in hiesiger Gmchts-Cantzley zu melden / alldorten die ihnen versetzt« oder eigenmächtig an sich gezogene, Stücke getreulich ad Inventarium anzngeben / auch daß die Pfänder, ober nii sich gezogene Effecten durch den Herrn 8ulâum Judieii entweder behörig ausgelöset / oder be- findenden Dinaeu nach ihnen überlassen ; im Ilntevbleibimgs-Fall aber und bey fortwährendem deren gestiffentlichen.Stillschweigen / daß so bald man es entdecken wird, wegen der hierbey gebrauchende» Gefährden sie solche zur Straffe vhucntgrlllich siilVlâm zu lieffern,werdenangkhalten werden/ ohnfehl- bär zu gewärtigen haben sollen.