Num. /i. Aicnstags
MirMRöm Küssend Kâ- ntgL Lathoi. Ma-. aller- gnädigstem Pnvilegio.
Anno 1740- denri. ^unu
Wie auch el- neSHoch-Edlen und Hschweisen Magiftr. Hoch- günstigen Be- wistigung.
WochcMche Franârttr Frag-und Anzergs-Nachnchten / von allerhand imrurdausserhalbherStadtzukauffen undverkanffen/zn verleihen und lehne» sevendm/ auchver.
1 'lohnen-arftindtck» und gestohlenen Sachen; Sodann Personen / welche Geld auslehnen/ oder lehnèu wollen/wckhe Bedienung zu vergeben habeu/odcrdicDeditüunguudArbcitsuchcn/ingleichen denen?ro- chmirt und Copuiii ten/LMuffc undgestorbenen/LeilÄziitcrQtitten/Gerichtliche Feyltrags-Zcttul/wie .auch hi koimncndc Fremden re. Welche zu Franckfnrt am May»/ in der Heinscheidischen Buchdruckerey ge» -druckt/ uunmchrobcySamucl Tobias H®/Mot os.P«w. immatr. in allhiesiger Dom-Decha- neu am Asarreisen/überDem Thor-Weg forn herauß/ eine Stjege hoch ausgegebe» und bekandt gemacht werden.
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AVERTISSEMENT.
Demnach Em Hoch-Edler und Hoch-Weiser Rath allhier./ biß an Hero mißfällig wahrnehm«» müssen / daß ve * sme Personen / ohne um Beybehaltung des Burger-Rechts, gebührend nachzusü. . cheii und deswegen ochörige Lsanon zu Men/ oder allenfalls den Zehenden Pfenning von ihrem Vr, mögen zu entrichten / von hier weggezogm / dadurch aber nicht allein Löbliches Schatznngs-Amt mk| vielen Renten überhäussel, sondern auch mit Übertragung Demselben in viele beschwerliche Müh« I gefe^et worden; Diesen Unordnungen aber länger also nachznsehcn man nicht gemeynet vielmehr denen« ! selben mit allem Ernst zu stcuren vest entschlossen ist. Alß hat man der ohnuMgaMichèn Nothdurfft zu fern ermessen / durch gegenwärtiges Edict männiglichen bekannt zu machen / daß wer von vbbenmm? un P-rsoncn / welche ohne Beibehaltung des Bürgerrechts und Bestellung der erforderlichen Burg. fliesst / oder Einrichtung des Zehenden Pfennings von hier weggezogen , von a^w jmurhalb einer Vienel-äadres Frist auf Löb!, gedachtem Schahungs - Anu sich nicht melden und b-hörige Richtigkeit pflegen würde / der oder dieselbe ihres Burger-Rechts vor verlustig erkläret und in denen Schatzungs- Büchern ausgestrichen werden sollen. Wornach sich «in jeder zu achten und vor Schaden zu hüte, wissen wird.
Pubiieatum Franckfurl am Magn / Dienstags/ den --. Mertz 1740.
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^.. mendmtz-Stadt Mannheim neu« angelegte DIelch-re» nun- Rachdeme die in der $l’uny.^Ä ist / und wovon bereits die schönste Proben
mehro in einem vollkommenen wohl -«mgeuchtt tn^^ ^ allhiestg-n Publico solches hiemit wissend von diesem Jahr gezeiget worden s^ g0 ^ Handelsmann / F«rdlnand Deurer/dcm aghtksigen gemacht/ daß der dortige Bletch- Beflauve- u»v /