Einzelbild herunterladen
 

âm. ;z.

Aonerstags

MitJH.Röm Kays.undKü- nigL Eathol.

Mas.

gnädigstem

Privilegio.

Anno 1740.

auch eh Hoch«Edlm und Hochweiserr Magiftr. Hoch» günstigen ^ willigung.

Wöchentliche Franckfurter Frag-und AnZchs -Nachrichten / von aller- liand inamd ausserhalb dcrStadtzukauffen undverkauffen/zu verleyhen und lehnen seyenden/ auchver. lohrnen/ gefundenen und gestohlenen Sachen; Sodann Personen / welche Geld auslehnen/ oder lehne« wollen/ welche Bedienung zu vergeben haben/ oder die Bedienung und Arbeit suchen/ ingleichen denen Pro- damirt nndLopuiitten/getaufft und gestorbenen/LäNter cikii-ten/GerichtlicheFeyltrags-Zettul/wie auch ankommende Fremden ic- Welche zu Franckfurt am May»/ in der Heinscheidischen Buchdruckerey ge­druckt/ nunmehro bey Samuel Tobias Hocker/ Not. Cxs. Pubi. immatr. in allhicsiger Dom-Decha- neu am Psarreisen/über dem Thor-Wegforn heraus/eine Stiege hoch ausgegeben und bckanv gemacht werden

XPEK TISSEMENT,

Demnach Ein Hoch - Edler und Hoch - Weiser Rath allhier biß anhero mißfällig wahrnehme» müssen/ daß verschiedene Personen/ ohne uni Beybehaltung des Burger-Rechts gebührend nachzusu­chen und deswegen behörige Caution zu leisten / oder allenfalls den Zehenden Pfenning von ihrem Ver­mögen zu entrichten/ von hier weggezogen / dadurch aber Nicht allein Löbliches Schatzungs- Amt mit vielen Restanten überhäuffet / sondern auch mit Übertragung dererfelben in viele beschwehrliche Mühe geseyet worden; Diesen Unordnungen aber langer also nachzusehen man nicht gemennet-vielmehr denen- selben mit allem Ernst zu st euren vest entschlossen ist. Als hat man der ohnmnganglichen Nokhdurfft zu seyn ermessen, durch gegenwärtiges Lâr männiglichen bekannt zu machen, daß wer vvnobbenann- ten Personen/ welche ohne Beybehaltung des Burger-Rechts und Bestellung der erforderlichen Bürg- schafft/ oder Entrichtung des Zehenden Psenmngs von hier weggezogen/ von dato innerhalb einer Viertel-Iahres-Frist auf Löblich gedachtem Schatzungs-Amt sich nicht melden und behörige Richtigkeit pflegen würde, der oder dieselbe ihres Burger-Rechts vor verlustig erkläret und in denen Schatzungs. Büchern ausgestrichen werden sollen. Wornach sich ein jeder zu achten und vor Schaden zu hüte« wissen wird. PMicatum Franckfurt am Mayn / Dienstags den 22. Mertz 174a.

Dem Publice wird hiermit bekannt gemacht/daß künffligen Donnerstag heu 21. April des Nach­mittags um 2 Uhr in dem hiesigen Pfandt-Hanß / einige verfallene Unterpfänder/ bestehende zu sam- men in circa so Centner gesponnenen Taback/ in Rollen so wohl Fein-als Sticylgut/ sollen öffentlich an den Meistbietenden gegen baare Bezahlung verkaufft werden ; Als können sich diejenige so dazu Lust haben auf ob bestimte Zeit in dem Pfandt-Hauß einsinde». Pubhcatum Franckfurt den i; April Anne 1740. ______PfaNdtrHauß-AMt-

Demnach im Monath Februario/oder Anfang des Monaths Martii dieses i/4oten Jahrs/ ein Pâckel Sign. c. d. worinnen vier Stück Lacken befindlich/ von Haarbnrg aus, anhero/ aus Ver­sehen geschicket worden; Als wird jedermann/ deine solches zu Handen/ oder Nachricht davon zuge- konunen/ hierdurch dienstlich ersuchet/ solches bey Aus-tbem dieses beliebig anzuzeigen/ damit es wiße der a» seine Behörde/ könne versendet werde».