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Num. 52. «Dienstags

MètJH.Rüm Kays'Und Kö­nig!. Eathol. Maj. aller- gnädigstem Privilegien

Anno 174®. R den 19. AM

Wie auch el- s nesHoch-Edlen und -Hochweism ; Magiftr. Hochs günstigen Be­willigung.

Wöchentliche Franckfurter Frag-und Anzeigs -Nachrichten / von aller­hand in-und ausserhalb derStadtzukauffen undverkauffen/zu verlcyhenund lehnen seyenden/ auchver- lohrnen/gefundenen und gestohlenen Sache»; Sodann Personen/ welche Geldauslehnen/ oder lehnen wollen/ welche Bedienung zu vergeben haben/ oder die Bedienung und Arbeit suchen/ ingleichen denen Pro- damirt imbCopuiirtcn/gctaufft undgestorbenen/L<Ziâ»rikerLmrren/ GerichtlicheFeyltrags.Zettul/wie such ankommende Fremden re. Welche zu Franckfurt am May»/in der Hemscheidlschen Buchdruckerey ge­druckt/ nunmehro bry Samuel Tobias Hocker/ Not. c*f.Pubi. Immatr. in allhicsiger Dom-Decha- ney am Psarreisen/ über dem Thor-Weg forn herauMiNe Stiege hoch ausgegeben und bekand gemacht werden

AVERTISSEMENT.

Dcninach Ein Hoch-Edler und Hoch - Weisen Rath all hier biß anhero mißfällig wahrnehmm müssen/ daß verschiedene Personen/ ohne um Beybehaltung des Burger-Rechts gebührend nachzusrr- che» und deswegen behörige Kaution zu leisten / oder allenfalls den Zehenden Pfenning von ihre!« Ver­mögen zu entrichten/ von hier weggezogen/ dadurch aber nicht allein Löbliches Schatzungs - Amt mit vielen Renten überhäuffet / sondern auch mit Übertragung dererselben in viele beschwehrliche Mühe gesetztt worden; Diesen Unordnungen aber länger also nachzusehen man nicht gemcynet-vielmehr denen« selben mit allen! Ernst zu ft euren vest entschlossen ist. AIs hat man der ohnumgänglichen Nothdurfft zu seyn ermessen, durch gegenwärtiges L^ mänmglichcn bekannt zu machen, daß wer vonobbenanu- ten Personen/ welche ohne Beybehaltung des Burger-Rechts und Bestellung der erforderlichen Bürg- schaffl/ oder Entrichtung des Zehenden Pfennings von hier weggezogen/ von data innerhalb einer Viertel Jahres-Frist auf Löblich gedachtem Schatzungs-Amt sich nicht melden und behörigeRichtigkeit pflegen würde, der oder dieselbe ihres Burger-Rechts vor verlustig erkläret und in denen Schatzungs- Büchern ausgestrichen werden sollen. Wornach sich ein jeder zu achten und vor Schaden zu Hülm wissen wird. PMicatmn Franckfurt am Mayn / Dienstags den 21. Mertz 1740.

Dem Publica wird hiermit bekannt acmacht/daß fünffligenDonnerstag den ri. April des Nach­mittags um 2 Uhr in dem hiesigen Pfandt-Hanß/ einige verfallene Unterpfänder/ bestehende zu sam- men in circa so Cenmcr gesponnenen Taback/ in Rollen so wohl Fcin-als Stichlgut/ sotten öffentlich an den Meistbietenden gegen baare Bezahlung verkausst werden ; Als können sich diejenige so dazii Lust haben auf ob bestirnte Zeil in dem Pfandt-Hauß emßiiM, Pubhcatum Franckfurt den i;. April Anna 174».

Demnach im Monath Februariv /oder Anfang des Monaths Martii dieses I74oten Jahrs/ ein Päcke! Sign. L. D. woMyeii vier Stück Lacken befindlich/ von Haarburg aus , anherv/ aus Ver­sehen gtschickel worden ; Als wird jedermann / Deute solches zu Handen / oder Nachricht davon zuge- kvmmen / hierdurch dienstlich ersuchet / solches bey Atisgeberrr dieses beliebig anMeigekr/ Hamit es wi* der an seine Bchörde/ f»un< versendet tserdG