Anno 1740.
Num. zi.
Freytags
MtIH.Röm Kays.undKö- nigl. Eachol.
Vraj. aller-
gnädigstem Privilegio.
'übte auch eines Hoch-Edlen undHochweism Magiftr. Hoch- günstigen Bewilligung.
Wöchentliche Frankfurter Fragend AnZeigs -Nachrichten / von aller, band m-undaufferbald derStadtzukauffen unvverkausftn/zu verleihen und lehnen seyenden/ auchver- lodr".cn/ gefundenen und gestohlenen Sachen; Sodann Personen /welche Geld auslehnen/ oder lehne» wollen/welche Bedienung zu vergeben haben/oberdie Bedienung und Arbettsuchen/ingleichen denen Pro- ciamirt unbCopuiirtcn/ gètaufft und gestorbenen/ LchâANtcr cmrten/ Ger,chtlicheFeyltrags.Zcttul/wie auch ankommende Fremden :c. Welche zu Franckfurt am Mayn/ in der Heinscheidischen Buchdruckerei) gedruckt/ nunmehr» bey Samuel Tobias Hocker/ Not. Caes. PuH. immatr. in allhiesiger Dom-Decha- nenam Psarreisen, über dem Thor-Weg forn heranß/eme Stiege hoch ausgegebm z und befand gemacht werden
----JJ/;E RTlTsEMËNT^ '
Demnach Ein Hock - Edlen und Hoch - Weisen Rath allhier biß anhero mißfällig wahrnehmen müssen/ daß verschiedene Personen/ ohne um Beybehaltung des Bürger-Rechts gebührend nachzusu- chen und deswegen behänge Cautitn zu leisten / oder allenfalls den Zehenden Pfenning von ihrem Vermöge!! zu entrichten/ von hier weggezogen/ dadurch aber nicht allein Löbliches Schatzungs - Amt mit vielen R^.mn überhäuffet / sondern auch mit Übertragung derersclbcn in viele beschwehkliche Mühe Wetzel worden; Düsen Ordnungen aber länger affo nachzusehen man nicht gememm-vielmehr dcnen- selben mit allem Ernst zu st euren vest entschlossen ist. Als hat man der ohnumgänglichen Nvthdurffè zu seyn ermessen, durch gegenwärtiges L^- mätmtglicDtn bekannt zu inachen, daß wer von odbenann- ten Personen/ welche ohne Beybehaltung des Burger-Rechts und Bestellung der erforderlichen BükZ-. schafft / oder Entrichtung des Zehcndcn Pfennings von hier weggezogen/ von dato innerhalb einer Viertel-Jahres-Frist auf Löblich gedachtem Schatzungs Amt sich nicht melden und dchörige Richtigkeit pflegen würde, der oder dieselbe ihres Burger-Rechts vor verlustig erkläret und in denen Schätzn ngS- Düchern ausgestrichen werden sollen. Wornach sich ein feder zu achten und vor Schaden zu hüten wissen wird. PubUcatum Franckfurt am Mayn / Dienstangs den 22. Mertz 1740.
Dem Publice wird hiermit bekannt gcmacht/daß künffligen Donnerstag den 21. April dëHchl mittags um 2 Uhr in dem hiesigen Pfandt-Hauß/ einige verfallene Unterpfänder/ bestehende zu sinn-. Mèn in circa go Scnttiei' gesponnenen Taback/ in Rollen so wohl Fem-als Slichlgnt/ sollen öffentlich an den Meistbietenden gegen baare Bezahlung verkaufft werden ; AIs können sich diefenige so dazu Lust haben auf ob bestimte Zeit in dem Pfandl-Hauß emfinden. Pubhcmum Franckfurt den 15- April Anm 1740. _____ Pfandt-Hauß-Amt.
Die Leidisch Fr'antzösische Zeitung nebst ihrem «uppiemene. und einem Noveau Suppieniënt wodurch solche nm gar vieles vermehrt und verbessert wird, ist alle Dienstag und Samstags, bey guter Vormittages-Zeit bey Anton Heinscheidt Buchdrucker am Eschenheimer-Thor wohnhafft, wie auch in Commission bey in der Dechanei) Wöhnhaffl,
gegen halbjährige Antidpation von zwey und einem halben R^chsthaler richtig zu haben, die Hn. Liebhabtte derselben , werden auch hiermit versichert bey Straffe doppelter Reititution des Anücipir-