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Num. z/. Freytags

MrtJH-RöM Kayf.undKâ- nigl. Cathol. Maj. aller- gnädigstem Privilegio.

^- Anno 174®. ^ den 2/. Mrtz

ft NèS Hoch-Edle« U und Hochweift« D Magiftr. Hoch,

7 günstigen Be» willigung.

Wöchentliche Frankfurter Frag-und Anzeigs - Nachrichten / von aller­hand m-undaufferhalo derStadtzukauffen und verkauffen/zu verleyhenund lehnen seyenden/ auchver, iohrnen/gefundenen und gestohlenen Sachen; Sodann Personen/ welche Geld auslehnen/ oder lehne« wollen/welche Bedienung zu vergeben haben/oder die Bedienungund Arbeitsuchen/ingleichen denen kr». damirt unbCopuiirtcn/ getaufft und gestorb enen/ LâiÄsliter citirten/Gerichtliche Feyltrags.ZettuI/wie auch ankommende Fremden -c. Welche zu Franckfurt am May«/ in der Heinscheidischen Buchdruckerey g«, druckt/minmehro bey Samuel Tobias Hocker/bror. Cxf.Pubi. immatr. in allhiesiger Doin-Decha- nev am Psarreisen/überdem Thor-Wcgforn herauß/eiueStiegehochausgegeben und bekand gemacht werden

Avtxtißemznt.

Demnach ein löbl. Pfandt-Hauß-Amt allhicr resolviret hat/alke diejenige Pfändler so biß aufultime Marti! dieses Jahrs verfallen und nicht eingelöst oder renoviret worden seynd/ Nzeils in bevorstehen­der pster-Mfund gleich nach derselben / öffentlich an den Meistbietende» zu verkauffen; Als mir» jiderinänniglich so dergleichen Pfänder die veifaßeM / in dem PfaudtHauß hat hierdurch erriunert / entweder ihre Pfänder einzuMen oder renovirrn zu lassen/ in Entstehung dessen aber gewärtig je seyn , daß solche verkaufft und damit nach der Pfandt-Hauß.-Ordnüng verfahren werde. Pubiicatm* Franckfurt / den n. Mertz 1740._________Pfandt-Hauß-Amt.

Demnach man in sichre Erfahrung gebracht, daß der unlängst mit Hinterlassung nahmhasstee Schulden verstorbene hiesige Burger und Mackeler, Christian Schell / von seinem Haußrath/Bücher« und Pretiosen unterschiedliches/ wobey noch liderbefferungen befindlich, hin-und wieder/ an theilr schon bekannt, theils ohnbekaunde Personen versetzet: Und dann sich geziemen will / daß solche Pfändee nicht, wie bißher sich geäusert verschwiegen sondern treulich angezeiget werden: So wird auf Hoch« Obrigkeitl. Verordnung allen und jeden solchen/ so Chnstl. als Indischen - Pfand innhabe hierdurch bekannt gemacht/daß sie sich von dato biß den 4ttn nachstkünfftigen Maji in hiesiger Gerichts-Lantzele» ju melden / alldorien die ihnen »ersetzte Stücke getreulich ad Inventarium anzugeben/ auch daß die Pfänder durch den Subftitutum judicii entweder behörig ausgelöset/ oder befindenden Dingen nach ihnen überlassen, im Unterbleibungs.Fall aber und bey fortwährendem deren geflisseml stillschweigen/ daß so dann/ so bald man es cmdccken wird/ wegen der hierbey gebrauchender Gefährde sie solche jur Straffe ohnentgeltlich->ll maffam jn lieffern werden angehalten werden/ vhnfthlbar zu gewärtigm haben sollen. ______ _________

Es hat sich ein hiesiges Collegium Muficum entschlossen/ Freytags vor Palmarum den r. April K«. das von Herr Telemann compvnirte so genannte kleine Paffinm-Oratorium, welches seiner Vor- rresitchkeil halber bißhero allgemeinen Beyfall gefunden/abermahlen/ aus hoffentlich gèmigthuende Art/ zu probuciren. Wann aber zu diesem Vorhaben nöthig scheinen wtll / die darauf gehende Un­kosten vorläufig übersehen zu können; Vornehmlich aber / um zu wissen/ ob man einige fremde Mu- âc w hiezu ju verschreiben sich im Standl Kndt; Als werden hikmit «8c Hohe und vornehme Eölwes