Einzelbild herunterladen
 

Num. io. Kienstags

MitJH.Röm Kays-und Kö­nig!. Lathol. Maj. aller- gnädigstem Privilegio.

Änno 1743«, den 2. Fcbr.

Wie auch el» Ues Hoch-Edle« und Hochweise« Magiftr. Hoch-» günstigen Be­willigung.

Wöchentliche Fmnckfm'ter Frag-und Anzetgs-Mchnchten / von aller# hand in-und ausserhalb derStadtzukauffen undverkauffen/zu verleyhen und lehnen seyenden^ auchver- lohrnen/geftindeneir und gestohlenen Sachen; Sodann Personen/ welche Geld auslehuen/ oder leim« wollen/ welche Bedienung zu vergeben haben/ oder die Bedienung und Arbeit suchen/ ingicichen denen Pro« chmirt undLopuiirten/geLarifft und gestorbenen/ LlliââiNer cmrten/Gericht!icheFèyltrags.Zettul/wte auch ankommende Fremden re. Welche zu Franckfurl am Mayn/in der Heinscheidischen Buchdruckerey ge­druckt/ nunmehrobey Samuel Tobias Hocker/ dion Caes.Pubi. immatr. in allhiestger Dom-Decha- ney am Psarrcisen/über dem Thor-Weg forn herauf/ eine Stiege hoch ausgegeben und bekand gemacht werden.

tMAQ/WWWWWWWW5QrtQ/5WC/WbW^

Avertissements

SUAchdem Einem Hoch-Edlen und HochweLsen Rath allster zu verschiedenen mahlen höchsttbeschwehrlich vorgekommen ist: Wie ohnerachtet des, der leydige« Contagion halber abgefasten pubiicquen Edicts und durch die Zeitungen mehrmahlen bekandtgÄnach- ter Avertiffements, daß an hiesigen Stadt-Thoren weder Versöhnen noch Waaren ohne bealaubte Paffe und Gesundheils-^e eingelassen werden, und zu Vermeydung alles besorglichenUnterschleissL niemand hievon ausgenommen seyn solle, auch besonders wegen der Waaren und Güter, ohne un­terscheid wo die Herkommen oder worin sie bestehen, solche Verordnung verschiedentlich erneuert unk denen beeydigten Examinatoren scharff eingebunden worden, sich dennoch fast alltäglich cussere' daL deme zu wieder, zumahlen von benachbarten Unterthanen, (unter dem Pr*text der Unwissenheit odee dem Vorgeben als ob solches bey ihnen nicht nöthig seye) solche wohlgemeynte Verfügung aussen Acht gelassen, und dardurch denen zeitlichen Herren Bürgermeistern, bey ihren ohnehin überbaiiff- ten Geschäfftèn, noch mehrere ohnnothige Mühe, Unlust und Versäumnuß zugezogen werde- u»r mm solchem Unfug endlich möglichst abzuhelsten, auch hiesige Stadt und Gegend in einer so wichti­gen Sache bestens ausser Gefahr und in Sicherheit zu seyen, so ergehet nicht allein an gedachteLxz- minatores hierdurch der nochmahls wiederhohlte und gescharffte Befehl, obigen Obrigkeitlichen so wohlbedächtlich-als Ernstlichen Verordnungen genau nachzuleben, sondern es wird auch bog pi- blicum und männiglich hiermit nochmahls retpeâ. ersucht und errinnert, sich besonders wegen wieder herannabcnder hiesiger Messe darnach zu achten, im wiedrigen Fall aber selbst zuzuschrei« den, wgnn so wohl Versöhnen als Güter, sie kommen her wo sie wollen, oder bestehen worinn sie wollen, zumahlen nach Verlauff drey Wochen von dato anzurechnen, (damit sich nachmahls um so weniger jemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne) auch gegen würcklichen Eyd oder an Endes statt etwa leistende, oder anderweite Camion und Betheurung hiesiger bekandten Buraec un« Einwohner oder Correfpondemen nicht mehr eingelassen/ sondern so fort ohne Ausnabm am Thor ânnd zurück gewiesen werden. '

Conclufum in Senatu & Publicatum, Franckfurl am Mayn, - Donnerstags, den 28. Januar. 174«.