Zulöaer Anzeiger
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Nr. 140 — 12. Jahrgang
Fulda, Mittwoch, 19. Juni 1935
Einzelverkaufspreis 10 Pfg.
Deutsch-englische Einigung in der Flottenfrage.
Recht vor, der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich davon Mitteilung zu machen und ist damit einverstanden, die Angelegenheit zum Gegenstand freundschaftlicher Erörterungen zu machen, bevor sie dieses Recht ausübt. ,
g) Da es höchst unwahrscheinlich ist, daß die Berechnung des 35prozentigen Stärkeverhältnisses in jeder Sckiffskateaoric Tonnaaezahlen eraibt. die genau teilbar
Die deutsche Delegation hat sich am Dienstag mit der englischen Delegation über ein Abkommen in der Flotten- frage geeinigt.
Von der französischen und der italienischen Regierung sind dem englischen Außenamt Noten übergeben worden, die die Stellungnahme zu den Londoner Flottenbesprechungen darlegen. Die französische Aote macht keine Vorschläge, sondern gibt vor allem ihrem Erstaunen Ausdruck, daß die französische Negierung nicht rar Beginn der Besprechungen befragt worden sei. Die Rote bemerkt dann, daß nach dem Wortlaut des Versailler Vertrages eine Änderung der Vertrags- bestimmun gen nur mit Zustimmung aller anderen Unterzeichner hätte vorgenommen werden dürfen. England habe sich in London und Stresa verpflichtet, Besprechungen über eine Regelung der zwischen Deutschland und den anderen Mächten schwebenden Fragen nur in der Form einer Gesamt regelung durchzüführen. Nunmehr müsse aber Frankreich sich seine eigene Handlungs- sreiheit auf dem Gebiet der Schiffsbauten zurücknehmen.
In einem großen Artikel nimmt der „M a n ch e st e r Guardian" zu dem Verhandlungsergebnis Stellung. In dem Artikel heißt es u. a.: Heute könne man sehen, wieviel besser es gewesen wäre, wenn bereits im vergangenen Frühjahr eine Begrenzung der Landarmeei justandegekommen wäre, als Deutschland halb soviel ge fordert habe, wie es sich seitdem ohne die Erlaubnis anderer Staaten selbst genommen habe. Einige f r a n - iöfifâe Blätter seien mißvergnügt, daß Eng
Der Inhalt des Flottenabkommens
Die Bestätigung des am Dienstagvormittag abge- Ässcncn deutsch-englischen Flottenabkommens erfolgte M) ein Schreiben des Botschafters vonRibbentrop >nden englischen Außenminister SirSamuelHoare, «dem es heißt: _ , . ,
„ Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang des Treibens zu bestätigen, in dem Sie die rltreundlrchkert toten, mir im Namen der Regierung Seiner Maiestat im steinigten Königreich folgendes mitzuteilen:
1. Während der letzten Tage haben die Vertreter der Legierung des Deutschen Reiches und der Regierung meiner Majestät im Vereinigten Königreich Besprechungen gehalten, deren Hauptzweck darin bestand, den Boden sur "ne allgemeine Konferenz zur Begrenzung der Seerustun- to vorzubereiten. Ich freue mich, Euer Exzellenz nunmehr die formelle Annahme des Vorschlages der Regle- rnng des Deutschen Reiches, der in diesen Besprechungen zur Erörterung gestanden hat, durch die Regierung smuer Mftestät im Vereinigten Königreich mrtzuterlen, wonach
die zukünftige Stärke der deutschen Flotte gegenüber der Gesamtflottenstärke der Mitglieder des Britischen Commonwealth im Verhältnis 3a : 100 stehen soll.
Die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich S1 diesen Vorschlag als einen außerordentlich wuchtigen Ertrag zur zukünftigen Seerustung § Kränkung an Weiterhin glaubt sie, daß die.Eim B zu der sie nunmehr mit der NeglerungdesDeutsthen ^'ches gelangt ist und die sie als eine vom heutigen -a^e ^gültige dauernde und endgültige E ?"ug zwischen den beiden Regterungen an eht, den Abschluß eines zukünftigen.allgemeinen Abkom- >ms über eine Seerüstungsbegrenzung zivlscher Seemächten der Welt erleichtern wird. ^^inioten
_ 2. Die Regierung Seiner Majestät tm Vereinigten ^nigreich stimmt weiterhin den Erklärungen zu, die
" deutschen Vertretern im Laufe der kürzlich m -onvo ^gehaltenen Besprechungen bezüglich der Anwendung Rhoden dieses Grundsatzes abgegeben wurden.
Diese Erklärungen können folgendermaßen zusammen- gefaßt werden:
^4 än^i g^V erhält n! Mein, M? die Gesamt- fWÄfÄX KÄS ^: tÄ« L -^SÄ
Gesamttonnage der Mitglieder des Britischen umonwealth überschreiten. . «3^rfrna über Seern« ^Es ein zukünftiger allgemeiner öeflr^t,un, i>u^^"dtisbegrenzung die Methode Flotten M vereinbarte Stärkeverhältnisse zwischen de Rl>»^"^wdenen Mächte nicht enthalten s Einfügung de^i^dg des Deutschen Reiches mcht.auf ^ Stärke- â.d«n vorhergehenden Unlerabsatz erl h ^ Per- iml'^disses in einen solchen zukünftigen g fünftig< vorausgesetzt, daß » ?« ^
Di b ^^ der Seerüstungen darin,etw ang ^e« G??de derart ist, daß sie Deutschland voue 5 daß dieses StärkeverhUtnis aufrechterhauen
land selbständig verhandele; aber sie müßten sich daran erinnern, daß die See für England soviel bedeute wie die Landgrenze für Frankreich. Irgend jemand müsse die Vorarbeiten leisten, wenn überhaupt jemals ein Abkommen zustandekommen solle. Für England sei das Abkommen, das jetzt feste Gestalt annehme, eine Mischung von Gut und Schlecht. Man könne die Deutschen heute ebensowenig hindern, eine moderne Flotte zu bauen, wie man sie daran habe hindern können, Land- und Luftstreitkräfte aller Art zu besitzen, was Europa bereits zu seinem eigenen Leidwesen wisse.
*
London, 19. Juni. Die Vollsitzung der deutschen und der englischen Abordnung, in der am Dienstag mittag die grundsätzliche Einigung zustande kam, dauerte etwa dreiviertel Stunden. Aus englischer Seite nahmen außer den eigentlichen Flottensachverstândigen der Außenminister Sir Samuel Hoare und der Erste Lord der Admiralität, Sir Bolton Eyres Monsell teil. Sämtliche Abendblätter berichten in größter Aufmachung über das geschichtliche Ereignis der deutsch-englischen Flotteneinigung. Der politische Berichterstatter der „Evening News" nennt die Vereinbarung eine Tatsache von großer Bedeutung, weil sie das Stärkeverhältnis der beiden Flotten zueinander genau festsetze. Das Blatt versieht den Bericht mit der Ueberschrift „Englisch-deutscher Flottenpakt erzielt".
Das deutsch-englische Flottenabkommen wurde am Dienstag in London in Form eines Weinbuckes veröffentlicht.
c) Das Deutsche Reich wird unter allen Umständen zu dem Stärkeverhältnis 35 : 100 stehen, d. h., dieses Stärkeverhältnis wird von den Baumaßnahmen anderer Länder nicht beeinflußt.
Sollte das allgemeine Gleichgewicht der Seerüstung, wie es in der Vergangenheit normalerweise aufrecht- erhalten wurde, durch irgendwelche anormalen und außerordentlichen Battmaßnahmen anderer Mächte heftig gestört werden, so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches das Recht vor, die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich auszu- fordcru, die auf diese Weise entstandene neue Lage zu prüfen.
d) Die Regierung des Deutschen Reiches begünstigt auf dem Gebiete der Seerüstungsbegrenzung dasjenige S y st e m, das die Kriegsschiffe in Kategorien einteilt, wobei die Höchsttonnage und (oder) das Höchst- k a l i b e r der G e s ch ü tz e für die Schiffe jeder Kategorie festgesetzt wird, und das die jedem Lande zustehende Tonnage nach Schiffskategorien zuteilt.
Folglich ist die Regierung des Deutschen Reiches bereit, grundsätzlich und unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes k) das 35prozentige Stärkeverhältnis auf die Tonnage in jeder beizubehaltenden Schiffskategorie anzuwenden und jede Abweichung von diesem Stärke- verhältniS in einer oder mehreren Kategorien von den hierüber in einem zukünftigen allgemeinen Vertrag über MÄ^
würden auf dem Grundsatz beruhen, daß jede Erhöhung in einer Kategorie durch eine entsprechende Herabsetzung in anderen Kategorien auszugleichen wäre. Falls tetn allgemeiner Vertrag über Seerüstungsbegrenzung ab- aeschlossen wird, oder falls der zukünftige allgemeine Vertrag keine Bestimmung über Kategorienbeschränkung enthalten sollte, wird die Art und das Ausmaß des Rechtes der Regierung des Deutschen Reiches, das 35prozentige Stärkeverhältnis in einer oder mehreren Kategorien ab- zuändern, durch Vereinbarung zwischen der Regierung oes Deutschen Reiches und der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich im Hinblick auf die dann bestehende Flottenlage geregelt.
e) Falls und solange andere bedeutende Seemächte eine einzige Kategorie für Kreuzer und Zerstörer behalten, bat da^ Deutsche Reich das Recht auf eine Kategorie für diese beiden Schiffsklassen, obgleich es für diese beiden Klassen zwei Kategorien vorziehen würde.
Hinsichtlich der Unterseeboote hat das Deutsche Reich jedoch das Recht, eine der gesamten Unter« seeboottonnage der Mitglieder des Britischen Commonwealth gleiche Unterseeboottonnage zu besitzen, ohne jedoch das Stärkeverhältnis 35 : 100 hinsichtlich der Gesamt- ionnaae zu überschreiten.
Die Regierung des Deutschen Reiches verpflichtet M indessen, außer den in folgendem Satz angegebenen um stäuben, mit ihrer Unlerseeboottonnage ü b c r 4 5 v. H. der Gesa ritt unterseebootton nage der Mit- alieder des Britischen Commonwealth nicht hinaus- ruaeben Sollte eine Lage entstehen, die es nach Ansicht der Regierung des Deutschen Reiches notwendig macht, nan 'ihrem Anspruch auf einen über die vorgenannten n H hinausgehenden Prozentsatz Gebrauch zu machen. so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches das
905 deutsche Volk nahm schmerzbewegl Abschied
(Scherl-Bild - M.)
In Reinsdorf bei Wittenberg fand gestern die ergreifende Trauerfeier für die bei der schweren Explosion ums Leben gekommenen Arbeitskameraden statt. An Stadt und Land wehten Trauerfahnen, und alle nahmen Anteil an dem harten Geschick, das jene Familien uyd Volksgenossen betroffen. Unser Bild zeigt den F ü h r e r, der gestern in Reinsdorf weilte, um den Hinterbliebenen der auf dem Ehrenfelde der Arbeit Gefallenen teilnahmsvoll und tröstend die Hände zu drücken. (Bericht auf der folg. Seite!)
sind durch die höchst zulässige Tonnage für Schiffe dieser Kategorie, kann es sich als notwendig Herausstellen, daß Angleichungen vorgenommen werden müssen, damit das Deutsche Reich nicht daran verhindert wird, seine Tonnage voll auszunutzen. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieses Verfahren nicht zu erheblichen oder dauernden Abweichungen von dem Verhältnis 35 :100 hinsichtlich der Gesamtslottenstärken führen soll.
3. Hinsichtlich Unterabschnitt c der obigen Erklärungen habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich von dem Vorbehalt Kenntnis genommen hat und daß darin erwähnte Recht anerkennt, wobei Einverständnis darüber besteht, daß das Verhältnis 35 : 100, falls zwischen den beiden Regierungen nichts Gegenteiliges vereinbart wird, aufrechterhalten bleibt.
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zu bestätigen, daß der Vorschlag der Regierung des Deutschen Reiches in dem vorstehenden Schreiben richtig wiedergegeben ist und nehme davon Kenntnis, daß die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich diesen Vorschlag annimmt.
Die Regierung des Deutschen Reiches ist auch ihrerseits der Ansicht, daß die Einigung, zu der sie nunmehr mit der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich gelangt, und die sie als eine vom heutigen Tage ab gültige, dauernde und endgültige Einigung zwischen den beiden Regierungen ansieht, ben Abschluß eines allgemeinen Abkommens über diese Fragen zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird. Genehmigen Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung, (gez.) von Ribbentrop, Außerordentlicher Bevollmächtigter Botschafter des Deutschen Reiches.
Die Bedeutung des Abkommens.
Die Einigung mit England ist das Ergebnis von Verhandlungen gleichberechtigter Staaten. Si« ist atlfgcbant auf der Gleichberechtigung Deutschlands, die unser Führer uns erkämpft hat. In diesem neuen Abkommen kommt eine neue, gewaltige Großtat Hitlers zum Ausdruck.
Jahrelang ist in Konferenzen und Beratungen über die Rüstungsbegrenzung geredet worden, ohne