Der Urzeitmensch als Patient
Von Horst Thielau
Die Frage, welche Krankheiten den Menschen der früheren Zeitepoche behelligt haben, wird sich schon deswegen nicht restlos beantworten laßen, weil uns als Untersuchungsmaterial nur Knochenteile erhalten geblieben sind. Die Beurteilung der Frage wird sich also lediglich auf Krankheitserscheinungen erstrecken können, durch die auch das Knochengerüst in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Trotz dieser ausschließlichen Beschränkung auf das Skelett finden sich eine Reihe von auffälligen Merkmalen. Zunächst solche, die mit äußerer gewaltsamer Entwicklung zusammenhängen. Wohl das typischste Kennzeichen, dem wir begegnen, ist die erstaunlich hohe Zahl von Knochenbrüchen. Die Erklärung dafür liegt ganz nahe Der Mensch jener Zeit stand in hartem Kampf, nicht selten sah er sich ganzen Menschenhaufen gegenüber, gegen die er seine Rechte und Interessen zu verteidigen hatte. Ein weiteres, das dieses häufige Auftreten schwerer äußerer Verletzungen begünstigte, waren die Jagden auf wilde Tiere, die nur zu oft einen lebenbedrohenden Charakter hatten.
Unter diesen Umständen kann es nicht überraschen, wenn man von den Jagden oder aus den Kämpfen erschreckend schwere Verwundungen heimbrachte. Damals war der Verlauf des Ausheilungsprozesses auch fast ganz und gar vom Zufall abhängig. Das galt namentlich auch für die Einrenkungen. Alles ging hier fast nur auf das Geratewohl. Zu häufig jedoch ließ der Zufall ganz übel im Stich. So blieben oft die schlimmsten Entstellungen und Verwachsungen zurück, die Gliedmaßen waren dann nur noch in beschränktem Umfange oder aber überhaupt nicht mehr gebrauchsfähig.
Gar vieles ging aber auch auf das Konto der überaus primitiven Beschaffenheit der Waffen, mit denen man in den Kampf zog. Eine Waffe, die grauenhafte Verletzungen zurückließ, war das Steinbeil, und zwar insbesondere das Steinbeil der ganz frühen Epoche. Da das Steinbeil damals gänzlich unbehauen war, „wuchs kein Gras mehr, wohin es traf". Erft lange später dachte man daran, die Steinbeile zu behauen, und wieder eine Zeit später fand man zur Technik, die Beile zu schleifen. Es hat auch reichlich lange gedauert, bis man die Beile an Holzstielen befestigte. Bis dahin ruhte direkt das Steingebilde in der Hand. Einmal die schlimme Art der Waffe und dazu noch die herkulischen Kräfte jener Menschen, — da konnte es nicht ausbleiben, daß es bei solchen Schlägen nur wüste Knochensplitter gab.
Nicht minder furchtbar wütete der Steinspitzenpfeil, so unwahrscheinlich das auch auf den ersten Blick erscheinen mag. Im allgemeinen hält man den Pfeil für eine weniger grauenvolle Waffenart. Der Pfeil der Frühzeit jedoch war bestimmt eine Ausnahme. Welche entsetzlichen Verletzungen durch die damaligen Pfeile verursacht wurden, das ist mit Schrecken an einer Reihe von Funden feststellbar. Die Pfeile drangen mit ihren Steinspitzen ganz tief in die Wirbelsäule oder in die Beckenknochen und wüteten hier furchtbar. Meistens wurde zugleich auch die ganze Rücken- und Bauchpartie aufgerißen, Verletzungen, die wohl fast regelmäßig einen tödlichen Verlauf nahmen. Immerhin ließ sich an einigen wenigen Fällen feststellen, daß am verletzten Beckenknochen auch Ausheilungs- merkmale vorhanden waren. In diesen Fällen muß also die Verwundung weniger schwer gewesen sein, oder aber es starb der Verletzte erst nach geraumer Zeit.
Von den Krankheiten im rein medizinischen Sinne, die sich mit Erkennungsmerkmalen auf das Knochengerüst übertrugen, wären zunächst die Zahnschäden zu nennen. Den Befunden nach unterlagen die Zähne damals einer besonders starken Abnutzung, wozu nicht zuletzt auch die Tatsache beigetragen hat, daß von den Menschen jener Epoche sogar Erde gegeßen wurde, ein Brauch, der selbst in unseren Tagen noch nicht gänzlich ausgestorben ist. So unglaublich es sich vielleicht auch anhören mag, so gibt es doch auch heute noch Volks- stämme, die auf das Erdesien nicht völlig verzichten zu können glauben. So trifft man oeispielsweise noch im Innern Afrikas lebende Stämme, die aus bloßer Anhänglichkeit an eine uralte Tradition nach wie vor Erde zu sich nehmen. Anderswo wieder ißt man hauptsächlich deshalb Erde, weil sie den Magen „stopft" und das Hungergefühl länger zurückdrängt. Ebenso findet man dort Erdeeßer, wo Knappheit an gutsättigenden Lebensmitteln besteht.
Es ist auch untrügliches Material gefunden worden, daß in jener Frühzeit bereits die Zahnfäule bestand. Da damals
Feio^eridlte / Wahrheit und Dichtung
Düster vermummte Gestalten sitzen in der unterirdischen Höhle bei Fackelschein um den steinernen Tisch. Totenkopf und blankes Schwert bezeugen, daß hier das heimliche Gericht der Feme seines furchtbaren Richteramtes waltet. Nur mit verbundenen Augen dürfen Kläger, Angeklagte und Zeugen den unheimlichen Raum betreten.
Die andächtige Menge im Theater hält an dem Glauben fest,' daß die ursprünglichen Femgerichte sich so abgespielt haben, wie es uns zum Beispiel en Heinrich von Kleist's Schauspiel „Das Kätchen von Heilbronn" gezeigt wird. Die Sage hat es so überliefert, der Glaube des Volkes festgehalten, die Feder des Dichters oder der Pinsel des Malers so verewigt. Glaube, Sage und Phantasie haben aber das tatsächliche historische Bild der Femgerichte verfälscht und fast vollkommen entstellt. Aus vergilbten Pergamenten und verstaubten Akten hat der nüchterne Geschichtsschreiber die wahre Feme wieder herausgeholt und ihr den geheimnisvollen Nimbus abgestreift.
Man weiß, daß die Feme ihre Gerichtssitzungen weder in Höhlen noch Verstsk- ken, noch im Dunkel der Nächte abhielt, sondern vielmehr im Freien, möglichst auf einer freien Anhöhe, von der man einen weiten Umfrets überschauen konnte. Die Feme hatte das Recht zu richten unmittelbar vom Kaiser, es waren kaiserliche Gerichte in aller Strenge des Wortes, sie übten ihr Amt nie auf eigene Faust aus.
In Westfalen hatten sich neben den herrschaftlichen Gaugerichten als Bruchstücke der alten, schon von Karl dem Großen eingesetzten Era- fengerichte, Freige- richte erhalten, in denen ein vom Stuhl- oder Ge
richtsherren ernannten Freigraf mit den
Der Landgraf
zum Stuhl gehörenden Schöffen unter Königsbann richtete. Obwohl diese Femgerichte nur „auf roter Erde" im Lande Westfalen tagten, konnte doch Jedermann im Reiche sich dort sein Recht holen, im besonderen, wenn er vor den Gerichten im eigenen Lande kein, Recht fand. Das war das besondere Privileg der kaiserlichen Gerichte.
In der großen Rechtsunsicherheit im Anfangs des 14. Jahrhunderts zu Zeiten des Faustrechts, wo allein der Starke und Mächtige regierte, der Arme und Schwache ihm machtlos preisgegeben war wandten sich Alle, die in ihrem guten Rechte gekränkt waren, an das Freigericht in Westfalen. So wurde es geradezu ein Hort aller Bedrängten, ein Schutzherd der Kleinen wider die Gewalt der Großen und damit erlangten diese westfälischen Stuhlgerichte eine von ihnen selbst wohl nicht geahnte Bedeutung.
Nur insofern war die Feme ein heimliches Gericht (Stillgericht), als in einzelnen Fällen, wo es galt über einen abwesenden Verklagten oder über einen „Wissenden" zu urteilen, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen und alle „Nichtwißenden" bei Todesstrafe sich entfernen mußten.
Die Zahl der Freischöffen wuchs ins Große, da sich viele schon aus dem Grunde zu dem Amte drängten, um selbst einen gewißen Schutz vor dem Femspruche zu genießen, und so soll um das Jahr 1500 herum die Zahl der Freifchöffen an 100 000 betragen haben.
Gerade diese furchtbare Macht, die die Femgerichte erlangten, wurde auch die Ursache ihres Verfalles und ihrer Entartung. Waren sie doch so übermütig geworden,
einer Behandlung der Zahnkaries die den Faktor ausschließen 31 Wege noch verschloßen waren, geht man man aber doch feststellen, bi in der Annahme kaum fehl, daß den Men- ------
schen der Frühepoche die Karies unerhört zugesetzt haben muß.
Lange Zeit war man gewöhnt, die Brutstätten der Tuberkulose in den ungesunden Wohnverhältnissen der Großstädte zu suchen, wo Menschen zu häufig nur auf engstem Raum beieinanderleben. Ohne dieses Entstehungsmoment als mitwirken-
selbst Kaiser Friedrich III. vor ihren Freistuhl zu laden, wie überhaupt die zahlreichen Klagen über Willkür und Parteilichkeit des Verfahrens, sowie die leichtfertige Aufnahme von Freischöffen überhand nahmen. Einzelne Städte schufen sogar für sich und ihre Bürger das Privileg, der Ladung der Feme nicht folgen zu müßen. Auch taten sich gesetzlos und mißbräuchlich einzelne Femgerichte außerhalb Westfalens, wie in Sachsen und im Odenwald, auf.
Was aber vor allem der Feme dem Untergang weihte,.war die Wiederbefestigung der Rechtssicherheit, der vom Kaiser gebotene Landfriede und die Erstarkung der Landeshoheit.
Interessant sind gewiße Einzelheiten der Femgerichte.
Alle Schöffen, es waren selbst Fürsten und Herren, die sich zu diesem Amte dräng
tagte, sofort ausgehangen. Blieb der Beklagte aus — und das war wohl das Gewöhnlichste, — so wurde, nachdem man auf ihn gewartet hatte bis die Sonne am höchsten war, sein Name viermal aufgerufen, mit sechs Eideshelfern brachte der Ankläger kniend seine Anklage vor, die rechte Hand auf das Schwert des Freigrafen gelegt.
Sein Schwur genügte, um Unwahres den Angeklagten zu überführen, und nun folgte die Verkündung des Urteils, dessen grausige Formel lautete: „
„Den beklagten Mann mit Namen nehme ich hiermit aus dem Frieden, aus den Rechten und Freiheiten, die Kaiser Karl eingesetzt und alle Fürsten, Herren, Ritter und Knechte, Freie und FreischoM beschworen haben im Lande Westfalen und werfe ihn nieder und setze ihn aus Frieden, Freiheiten und Rechten tn Ko- nigsbann und Wette in den höchsten Unfrieden und Ungnade und mache ihn unwürdig, achtlos, rechtlos, siegellos, ehrlos, friedlos und unteilhaftig allen Rechts, un verführe ihn und verfeme ihn und weih seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Tieren und Vögeln in der Luft zu ve zehren und befehle seine Seele Gott t Himmel in seine Gewalt und setze Leben und Gut ledig, sein Weib soll Wrtw , seine Kinder Waisen sein." Sodann w i der Freigraf den weidenen Strick aus Gerichte und die anwesenden .
„spieen aus dem Munde, gleich als ob m den Verfemten sofort in die St uiuuer eines we- Zum Wahrzeichen, daß nicht die Hand seiner guten Zeit eines Frevlers, sondern die Feme den ' t" ten gerichtet, steckte der Schosse
. , , Eidbruch in den Baum, an dem er die Ereiu
eines Schöffen wurde furchtbar bestraft. vollzog. r
„Wäre doch," heißt es in der Feme-Ord- c- W>
von Hessen hebt in seinen Landen die Femgerichte auf Lobaoh
ten, wurden von einem westfälischen Freigrafen, der in den meisten Fällen nichts war als ein schlichter Bauersmann, durch feierlichen Eidschwur und unter geheimnisvollem Zeremoniell verpflichtet. Kniend und entblößten Hauptes, den Zeige« und Mittelfinger der rechten Hand auf ein bloßes Schwert legend, gelobte der Aufzunehmende, daß „er die heilige Feme fortan wolle helfen halten und verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor all demjenigen, was die Sonne bescheint und der Regen bedeckt, vor alledem, was zwischen Himmel und Erde ist, und daß er dem heiligen Stuhl, darunter er gesessen sei, alles vorbringen wolle, was in die heimliche Acht des Kaisers gehört. Es möge stärken dieses Gericht und Recht nach allen seinen 5 Sinnen und Vermögen, das Gelobte wolle festhalten, als ihm Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Die Freischöffen erkannten sich gegenseitig an gewisien Zeichen als „Wisiende". Sie begrüßten sich beim Begegnen unter Auflegen der rechten Hand auf die linke Schulter mit der Anrede: „Ich grüße Euch lieber Mann, was fanget Ihr hier an?" ..Alles Glück kehrt ein, wo Freischöffen sein", war die Antwort. Ihr Geheimzeichen war S.S.E.E. (Stock, Stein, Gras, Grein, d. h. Ast). Bei Tisch hielten sie das Messer immer mit der Spitze gegen sich gekehrt.
Auf diese Weise nahm der Schöffenbund ganz willkürlich den Charakter eines Ee- yeimbundes an, der in seiner guten Zeit den Wahlspruch: „Gott, König und Recht" immer treu und hoch hielt. Der Eidbruck
. uU wollen, muß , . , , daß nicht einmal jene Frühzeitmenschen von der Tuberkulose verschont gewesen sind. Die Wirbelsäulen- entstellungen und sonstigen charakteristischen Merkmale, die man an Menschenknochen aus damaliger Zeit fand, lassen keinerlei Zweifel, daß schon die Frühzeitmenschen an der Tuberkulose litten.
Und schließlich noch eine andere Krankheit, die heute genau so wie damals als
nung, „daß ein Freischosfe die Heimliâk-U und Losung der heimlichen Acht oder
gendetwas davon in das Gemeine brächt» oder unwisienden Leuten einige Stücke da von klein oder groß sagte, den sollen £ Freigrafen und Freischöffen greifen unve - klagt und ihn die Hände vorne zusammenbinden und ein Tuch vor seine Augen und werfen ihn auf seinen Bauch und winden ihm seine Zunge hinten aus seinem Nacken und tun ihm einen dreisträhnigen Strick um sein Hals und hängen ihn 7. Fuß höb-x als einen verfemten, verurteilten Min» tätigen Dieb!"
Das Urteil lautete aber, sobald der Angeschuldigte des Verbrechens für schuldig befunden, nie anders als auf den Tod durch den Strang. Eine Frist von 6 Wochen und 3 Tagen stand dem Vorgeladenen zu Mir der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, so erfolgte die Ladung durch Dier Ausfertigungen, die man an Kreuzwegen in der Richtung der vier Himmelsgegenden, jede mit einer Königsmünze beschwert, niederlegte.
Wurden, wie dies auch vorkam, ganze Städte vorgeladen, so wurde die Ladung Nachts an das Stadttor geheftet.
Erschien der Angeklagte, leugnete aber seine Sckuld, konnte er sich durch Eidschwur mit 13 Eideshelfern von da Schuld reinigen, fr> doch konnte ihn der Kläger mit 20 Eideshelfern überbieten. War der Angeklagte nun durch die Schöffen, es mußten immer mindestens 7 zugegen sein, der Tat für schuldig befunden oder war geständig, so wurde er mit einem aus Weiden geflochtenen Strick, an dem nächsten Baume, gewöhnlich einer Linde oder einem Hagedorn, unter dem das Gericht
lästiges Uebel getragen wird: der Nheu- matismus. Die eigentümlichen krümmungen, die Wirbelknochenen s <n gen und ähnliche Symptome, dum deutlicher Form an den Skelet ' ^. ergeben den unzweideutigen > 6e, Rheumatismus. Die
(tätigen die längst vertreten Aul^ daß man es beim Rheumas ’ $^
Haupt mit der ältesten aller Kranry erjcheinungen zu tun hat.