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Möaer Anzeiger

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E ws xs S Tageblatt für Rhön und VogelsbergÄ" s

N LAerungsbehinderung durchHöher, Ge- " ' V Textteil (90 mm breit) 12 Pf. Bei Wiederholung

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sriibtuh Lhrenklau, Lauterbach/H. Haupt- V > V auf Nachlatz.DA." 1000. -Verantwort!, für den

Mtleiter: Friedr. Ehrenklau, Fulda, Königstr. 42. Re-aktton UN- Gefthästsstette: Ksnigstraße 42 Zernfprech-^nschluß Nr. r-r- Anzeigenteil Ferdinand Ehrenklau, Lauterbach-H.

*lir. 203 1934

Fulda, Freitag, 31. August

11. Jahrgang

Sorge für ältere Erwerbslose.

Sie Verteilung der Arbeitskräffe geregelt.

Wichtige Anordnung des Präsidenten Dr. S v r u p.

Nachdem der Reichswirtschaftsminister im Einver­nehmen mit dem Reichsarbcitsmiiiister und dem Stell­vertreter des Führers der NSDAP, durch Verordnung vom 10. August 1934 bestimmt hat, daß der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung allein ermächtigt ist, die V e r t e i l u n g von Arbeitskräften, insbesondere ihren Aus­tausch zu regeln, und jede Betätigung anderer Stellen auf diesem Gebiete verboten und mit Strafe bedroht hat, ist nunmehr von dem Präsidenten der Reichsanstalt auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung eine Anordnung erlassen worden.

Leitgedanke dieser Anordnung ist, die altersmäßige Gliederung der in den Betrieben und Verwaltungen Be­schäftigten unter Berücksichtigung betriebstechnischer und wirl- schastlicher Erfordernisse so zu gestalten, daß sie den staats- politischen Erfordernissen nach bevorzugter Beschäf­tigung arbeitsloser älterer Arbeiter unb Angestellter, insbesondere kinderreicher Fa­milienväter, Rechnung trägt.

Hiervon betroffen werden alle privaten und öffentlichen Betriebe und Verwaltungen, die Arbeiter und Angestellte beschäftigen, mit Ausnahme der Land-, Forst- unb Haus­wirtschaft und der Schiffe der See-, Binnen- und Luft, fchiffahlt.

Tie Führer der Betriebe und Verwaltungen sind ver­pflichtet. erstmalig im Laufe des September ihre Gefolgschaft auf die altersmäßige Zusammensetzung hin durchzuprüfen und das Ergebnis für eine Nachprüfung durch die Arbeits- lliutcr schriftlich niederzulegcn

Darüber hinaus haben die Führer größerer Betriebe Mularmäßig bis zum 1. Okiob » r 1934 dem zuständigen Mitsamt zu melden, wieviel Arbeiter und Angestellte über mb unter 2 5 Jahren bei ihnen tätig sind und in welchem Umfange und Zeitraum die Auswechselung Jüngerer mit tan Arbeitskräften vorgenommen werden soll.

Zu dem Personenkreis der jüngeren Arbeiter und An- AHtcn, die von einem solchen Austausch auszunehmen ML, gehören verheiratete Männer. Unterhaltsverpflichtete, kchrlinac, ehemalige WehrmachtSongehörige.alte Kämpfer" der Wehrverbände und der NSDAV.. ferner Personen, die im

Grundsätze des neuen Strafrechts

Reichsjustizminister Dr. Cürtner vor der Presse.

Neichsjustizminister und preußischer Justizministcr Dr. G ü r t u e r nahm Gelegenheit, vor Vertretern der Presse sich über die G r u n d s ä tz e des kommenden deutschen Strafrechts zu äußern, und zwar auf «und des schon einmal kürzlich behandelten Berichts «dcr die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission, der »"r einiger Zeit erschienen ist und der ohne Festlegung "us den bestimmten Wortlaut eines Entwurfs eines Arasgesetzes die Grundsätze enthält, die bisher in den Weiten der Kommission aufgestellt wurden.

Dr. Gürtner ging davon aus. daß sofort nach der nationalsozialistischen Revolution Übergangsmaßnahmen Wieenbig waren und dann drei vorläufige neue Gesetze w bas Strafrecht geschaffen wurden, die auch in dem ^gültigen Strafrecht bestehen bleiben. Es sind erstens Betrugsnovelle, zweitens das Gesetz über die w o h n h c i t s v e r b r e ch e r, drittens das Gesetz der Hochverrat und Landesverrat. Der E'chsjustizminister erörterte dann

^r Grundsätze des neuen Strafrechts, die zeigen, in Umfange das bisher geltende libcralistlschc

Strafrecht durch völlig neue Bestimmungen ersetzt wird.

erstens der Grundsatz, daß das kommende Straf- ,J Q.^ Ausgangspunkt der Lebensrechte des Volkes Mt etwa der Interessen des einzelnen handelt. Da- jMb in dem neuen Strasrecht die Tat des einzelnen hal " Bedeutung, die sie für die Gesamtheit des Volkes geriet. Der zweite Grundsatz besteht darin, daß der

'M nach dem sogenannten Willensstrafrechl Vo./Mo bestraft werden kann wie die W J" ö e t e T a t. Der Richter soll auf seinen Fall flirt neuen Gesetz mehr gezwungen werden, den Ver- uiii0"lnger zu bestrafen als Die Tal. Es ist ihm nur Wissen Umstünden Die Möal' ch kei > noch dazu dritten wichtigen Grundsatz erläuterte Der Jai , u'lUmimfter Dann die neue Bestimmung, daß eine ilachM Mim mit Strafe belegt werden kann, wenn sie ist Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht M h nbcr her alte Grundsatz aufgehoben ist, daß nur sann ^ Buchstaben des Strafgesetzes geurteilt werden ftumm,5,c Tlrasrcchtskommission hat aber nicht die Be- bnrfeiV'^oHen, daß neue Gesetze, die eine neue Straf» sollen 'v begründen, allgemein rückwirkende Kraft haben den ^ ReichsjustiziMNister erläuterte schließlich noch

n" eine völlig einheitliche Weltanschauung einem Und n Strafrcdjt zugrunde liegen müsse ersten W-^. im nationalsozialistischen Staat jetzt znm Meinen A* ur bas neue Strafrecht gelingen werde. Im ^°n avR r.s "bn Die Vorschläge der Strafrechtskommls- hn(l. r'tt?,richtige Bestimmungen über die Zurech- n i a! e i t, ntonadi auch bei verminderter Zu-

Arbeitsdienst oder in der Landhilfe mindestens ein Jahr tätig gewesen find

Die Führer der Betriebe haben sich mit den Arbeitsämtern darüber ins Benehmen zu setzen, daß die zur Entlastung Kommenden andere A r b r i t s p l 'i tz e , besonders in der Land- und Hauswirlschasi, tm Arbeitsdienst oder in der Land- Hilse erhalten Die durch die Entlastungen iretgewordenen Arbeitsplätze sind durch die bei den Arbeitsämtern anzusor- dernden älteren Arbeitslosen wieder zu besetzen

Abgesehen von diesem Arbeitsplatzaustausch dürfen in Zukunft Personen unter 25 Jahren nur noch mit Zustimmung der Arbeitsämter in den von der Anordnung betroffenen Be­trieben und Verwaltungen eingestellt werden: ausgenom­men hiervon sind lediglich Lehrlinge mit denen ein Lehr­vertrag über mindestens zwei Jahre abgeschlossen wird.

Bei der Anforderung von Arbeiiskrästen unter 25 Jah­ren hat der Führer des Betriebes verantwortlich zu prüfen und darzulegen, daß diese den Notwendigkeiten des Betriebes und den staatspolitischen Eriordernissen entspricht Zu be­vorzugter 'Bermittlung ist hierbei tm wesentlichen der gleiche Personenkreis zugelassen, der auch von einem Arbeilsplatz­austausch ausgenommen ist.

Für ältere Angestellte über 40 Jahre, die nach längerer Arbeitslosigkeit infolge Austausches eingestellt werden sind

zum Ausgleich von Minderleistungen Leistungszuschüsse bis zur Höhe von 50 Mark und Kinderzulagen aus Mitteln der Reichsanstall vorgesehen

Besondere Bestimmungen sind daneben für die Land- unb Forstwirtschaft getroffen Die Vermittlung von Personen unter 25 Jahren Darf durch nlchtgewerbsmäßige Arbeitsvermiitlungseinrichtungen und sonstige Stellen nur im Auftrage und nach Weisung des Präsidenten der Reichsanstalt erfolgen Auch hier wird bei Neueinstevungen von arbeits­losen verheirateten männlichen Angestellten über 40 Jahre ein Leistunflsausgleich gewährt Um die Mehreinstelluna verheirateter land- und iorstwirtschastlicher Arbeiter zu för- dern. gewährt die Reichsanstall ferner bei der Erstellung von Familienwohnungen für die Dauer von sechs Jahren einen jährlichen Zuschuß bis zu 300 Mark

Die Einhaltung und Durchführung der sozialpolitisch außerordentlich bedeutsamen Maßnahmen wird durch

Strafbestimmung gegen Nichlbefulgung sichergestelli Es wird daher allen Führern von Betrieben. Vorständen von Verwaltungen sowie Lei ern sonstiger Stellen dringend angeraicn. sich mit dem Inhalt dieser wichtigen An­ordnung eingehend zu befassen

rechnungsfähigkeil, die auf einem oeridutibeien Rausch- z u stand beruht, eine Strafmilderung nicht eintritt. Das Recht der 4! o t w e h r ist neu geregelt Weiter werden die bisherigen P e r j ä h r u n g s b e st i m m u n g e n auf­gehoben, und zwar in der Form, daß in einer bestimm­ten Zeit die Strafverfolgung eintreten muß, in einem zwei­ten Zeitraum die Staatsanwaltschaft nach ihrem Ermessen die Strafverfolgung vornehmen oder auch davon abfehen kann und erst dann. auch nicht ausnahmslos, eine Straf- verjährnng eintritt. Sie kommt auf keinen Fall bei zucht­hauswürdigen Verbrechen mit einer Strafdauer von über fünf Jabren und bei todeswürdigen Verbrechen in Be­tracht. Das Strafgesetzbuch wird weiter die Bestimmung vorsehen, wonach, wenn ein Täter mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, auch eine er­höhte Strafe eintritt.

Die die Sffenilichkeit am meisten interessierenden

Bestimmungen über das Strascnsystcm

sehen nach den neuen Vorschlägen jetzt so aus. daß a n Der Spitze die Todes st rase steht, und zwar in der Regel mit Enthaupten. Die Kommission bat die Möglich­keit daß die Todesstrafe durch freiwillige Einnahme von Gift vollzogen wird, erörtert, aber in den Einwurf nicht ausgenommen. Offengeblieben ist die Frage der Festungshaft. Zuchthaus und Gefängnis sollen härter als bisher vollzogen werden, wobei auch Straf Verschärfungen in der Verminderung der Kost, harter

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Lagerstätte und verringerter Beleuchtung eintreten können. Die M i n d e st st r a f e der Gefängnis- und Strafhaft soll auf etwa zwei Wochen. Die Höchstdauer auf zwei Jahre festgeseyi werden Die Wiedereinführung her Prügel- ft r a f e ist abgelehnt. Die schon einmal erwähnte Strafe Der Achtung kann als Nebenstrafe nur neben Todesstrafe oder Zuchthaus von mindestens fünf Jahren ausgesprochen werden. Die Geldstrafe wird ihres bis­herigen plutokralischen Charakters entkleidet. Es gibt auch Die Strafe der Vermögenseinziehung. Weiter ist Die Ein­führung der Verwarnung mit Strafvorbehalt in leichteren Fällen und bei Jugendlichen vorg^ehen.

(Strafen nach Gerechtigkeit.

Aus der Praxis der neuen Strafrechtsreform.

Reichsjustizminister Dr. Gürtner hat dankens­werterweise schon wiederholt Gelegenheit genommen, die Presse in das neue Rechtsdenken einzuführen. Wenn er diesmal im Großen Saal seines Ministeriums über die Strafrechtsreform sprach und deren leitende Ge­danken darstellte, dann trug er damit ein Thema vor, das jeden einzelnen von uns nicht nur durch die Neuheit der grundlegenden Gedanken, sondern mehr noch dadurch stark interessiert, daß es sich dabei ja um die Vervollkommnung des Schutzes unseres Staates und daneben auch der Einzelpersonen und des Einzeleigentums handelt.

Mit dieser Reihenfolge der Schutznotwendigkeit ist schon einer der leitenden Grundsätze, ja der ober st e Grundsatz überhaupt aufgezeigt: Während die Rechts­pflege gerade der Nachkriegszeit in wachsendem Maße den einzelnen Menschen, das Ich und sein Wohlergehen in den Vordergrund geschoben hatte, geht das neue Rechts­denken auch bei der gesetzlichen Bestrafung von Verbrechen und Vergehen von der Gesamtheit, vom Volks­ganzen aus. Dementsprechend stehen an der Spitze der Strafnotwendigkeiten als die schwersten Verbrechen Landesverrat und Hochverrat. Die Beurteilung der Ver­gehen gegen Teile des Volksganzen, also gegen Einzel­personen oder kleinere Gemeinschaften, erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Schädlichkeit des Vergebens gegenüber der Allgemeinheit. Das will natürlich nicht besagen, daß die Vergehen gegen den einzelnen nicht mehr enisprechcvd ihrer Schwere geahndet werden sollen, sondern stellt nur den sehr gesunden und staatspolitisch beherrschenden Grundsatz des Nationalsozialismus als oberstes Gesetz auch im Strafrecht hin: Über den Interessen des einzelnen steht das Interesse der Allgemeinheit. ~

Es ist bezeichnend, daß die Vorarbeiten für eine Siras­rechtsreform schon vor einem Menschenalter begannen, ohne daß dieser für das ganze politische Denken des neuen Deutschland maßgebliche Satz sich die ihm gebüh­rende Geltung hätte verschaffen uns ein modernes Straf« recht hätte bringen können kein Wunder, wenn man bedenkt, daß vor der Machtergreifung im deutschen Volk selbst bei schwerwiegendsten Fragen nicht annähernd eine einheitliche Auffassung zu erzielen war. Natürlich ist ein so schwieriges und so umfangreiches Werk wie die Scherffung eines neuen Strafrechtes nicht in Monaten zu erreichen, Jahre ernstester Arbeit gehören dazu. Dcirum war cs notwendig, daß der nationalsozialistische Staat wenigstens die wichtigsten und vordringlichsten Gebiete der Strafhandhabung mit möglichster Beschleunigung vorweg­nahm. Immer behält man dabei im Auge, daß man kein Strafrecht schaffen kann, das nicht bis in alle Einzelheiten hinein hem sehr feinfühligen Rechtsempfinden des Volkes gerecht wird.

Der zweite Grundsatz, der in her neuen Strafrechts pflege in einem ganz anderen Maße als bisher zur Gel­tung kommen soll, besagt: auch der Ve such eines Verbrechens muß so bestraft werden wie die vollen­dete Tat. Dieser Gedanke ist nicht unbedingt neu, er bat sich bisher in der früheren Rechtspflege aber nicht weitgehend genug durchsetzen können. So besteht z. B. aus früherer Zeit eine reichsgerichtlichc Entscheidung folgen­den Inhalts: Eine Frau, die in Unfrieden mit ihrem Mann lebte, hatte sich durch den albernen Hokuspokus einerKartenlegerin" dazu verleiten lassen, das Bild ihres Mannes unter allerlei ..Beschwörungen" mit einer

Vom großen Flottenwctt- rudern der Rcichsmarine, das als Abschluß der großen Flottenübungen unserer Reichsmarine von den Kriegsschlffbooten im Kieler Hafen durchgcfübri wurde: ein Moment auS dem Rennen für achtliemige Kutter der Torpedoboote; im HintergrundDer Deutsche", daS Zuschauerschiff der RZ.- SemcinfchaitKraft durch Freude".