Zulöaer Anzeiger
«_,^int jeden Werktag. Wochenbrilage: „Der Komüag". ^ Bezugspreis: monatlich 1,70 ^iM. lei Lreferungsbehinderung durchs „Höhere Ge- bestehen keine Ansprüche. Verlag Friedrich ^renklau, Fulda, Königstrahe 42. Roiations- Friedrich E^renklau Lautrrdach/H. Haupt- schriftlener: Friedr. Ehrenilau, Fulda, Königstr. 42.
Tageblatt für Rhön und Vogelsberg Zulöa- und Haunetal e ZulSaer Kreisbla«
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Ar. 178 — 1934
Fulda, Donnerstag, 2. August
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11. Jahrgang
KSSE^
früh 9 Uhr in die Ewigkeit eingegangen
Volk in Trauer!
Reichspräsident von Hindenburg
des Eencralfeldmarschalls
Eine der letzten Aufnahmen
Das deutsche Volk wird ausgesorvert,
II.
Veranstaltungen
und
Kei.
sich der schlichen.
Am heutigen Tage und am Tage der Beisetzung fallen sämtliche 3f»
Das deutsche Volk gedenkt in dieser Zeit des großen Toten mit besonderer
Gliederungen (PO„ SA^ SS., Arbeitsfront und Arbeitsdienst) 14tägige Trauer an.
Während dieser Trauerzeit ist
sentliche aus.
Dankbarkeit und Verehrung und bringt dies in würdiger Form im öffentlichen und privaten Leben zum Ausdruck.
Trauerbeflaggung anzu-
minister für Volksausklärung Propaganda folgendes:
r.
Sämtliche Dicnftgebäudc des
Reichspräsident von Hindenburg 1-
Neudeck, den 2. August. Reichspräsident Generalfeldmarschall von Hindenburg ist heute
Berlin, 2. Aug. (Funkmeldung.) Donnerstag früh 9.25 Uhr unterbrachen mit einem Schlage sämtliche deutschen Sender ihre Darbietungen. Zu diesem Augenblick ist die Trauerbotschaft aus Neudeck in Berlin eingetroffen, daß der Reichspräsident Seneralfeld- marschall Paul von Beneckendorff und Hindenburg verschieden ist. Alle Sen. der schalten sich auf die Reichshauptstadt um. Dau« gibt Reichsminister Dr. Goebbels dem deutschen Volk die Trauerbotschaft bekannt. Die Sender schweigen. Deutschland und mit ihm die ganze Welt haben von dem erschütternden Ereignis Kenntnis genommen, besten Eintreten seit Dienstag früh mit wachsender Besorgnis befürchtet wurde. Nach einer halbstündigen Funkstille erfolgte durch Reichsminister Dr. Goebbels die Bekanntgabe der ersten aus diesem Anlah erforderlichen gesetzlichen Mahnahme» und Anordnung eines Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, nach dem das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers vereinigt wird. Des weiteren Gesetz über das Staatsbegräbnis für den dahingeschiedenen Reichspräsidenten, eine» Erlasses des Reichswehrminister» über dir 14« tägige Trauer für sämtliche Offiziere der Wehrmacht, eines Erlöstes des Reichsministers des Innern und des Reichsministers für Volksausklärung und Propaganda über eine 14 - tägigc Bollstrauer, eines weiteren Erlasses des Stellvertreters de» Führers über eine 14 - tägige Trauer aller Partei- gliederungen sowie eines Aufrufes des Reichswehrmini- fters, des Generalobersten v. Blomberg an die Wehrmacht. Die Bekanntgabe der Trauerbotschaft schlicht mit dem Lied „Ich hatt' einen Kameraden".
Trauererlatz der Reichsregierung.
Berlin, 2. Aug. (Funkmeldung.) Aus Anlah des Ablebens des Reichspräsidenten und Eencralfeldmarschalls von Hindenburg bestimmen der Reichsminister des Innern und der Reichs-
ches, der Länder, der Gemeinden sowie die Gebäude der Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Schulen seihen sofort und an allen Tagen bis zum Vcisetzungstage einschl. die Flaggen aus Halbmast.
II1.
Die Kirchenbehörden beider Konfessionen ordnen bis zum Beisetzungstage einschl. sämtlich ein einstündiges Trauergeläut in der Zeit von 8—9 Uhr abends an.
IV.
Während einer Volkstrauer von 14 Tagen vom heutigen Tag ab gerechnet legen die Beamten des Reichs, der Länder und Gemeinden am linken Arm Trauerflor an.
VI.
Am Beisetzungstagc steht zu einer noch näher anzugebenden Zeit der Verkehr eine Minute still. In den Betrieben ruht gleichzeitig die Arbeit.
VII.
Der deutsche Rundfunk wird mit allen seinen Sendern der Staats- und Volkotrauer in seinem Programm entsprechend Rechnung tragen.
14 tägige Trauer für alle Parteigliederungen.
Berlin, 2. Aug. (Funkmeldung.) Aus Anlah des Ablebens des Herrn Reichspräsidenten ordnet der Stellvertreter des Führers, Rudolf Heh, für
die gesamte Partei in allen ihren
SZ-, eine
zum
Dienstanzug Trauerflor über der Armbinde zu tragen.
Bis zum Tag der Beisetzung einschl. wird von den Verbänden kein Spiel gerührt. Die Dienstgebäude der Partei stehen bis zum Beisetzungstag einschl. unter Trauerbeflaggung.
Gesetz über das Staatsbegräbnis für den Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg.
Berlin, 2. Aug. (Funkmeldung.) Das Reichskabinett hat das folgend« Gesetz über das Staatsbegräbnis für den Reichspräsidenten Generalfeldmar- fchall von Hindenburg beschlossen:
§ 1.
Dem dahingeschiedcncn Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg bereitet das deutsche Volk ein Staatsbegräbnis.
§ 2.
Mit der Durchführung des Staatsbegräbnisses werden die zuständigen Minister beauftragt.
Anordnung des Reichswehrministers
Berlin, 2. Aug. (Funkmeldung.)
Zum Zeichen der Trauer vom Hin- scheiden des obersten Befehlshabers der Wehrmacht, Generalfeldmarschall von Hindenburg, ordnet der Reichs- wchrministcr an:
1. Sämtliche Offiziere und Beamte im Osfiziersrang der Wehrmacht legen zur Uniform auf 14 Tage Trauer an (Trauerflor um den linken Arm).
Beim 2. Preuhischen Infanterieregiment. beim 9. Preuhischen Infanterieregiment, beim 16. Infanterieregiment dauert diese Trauer vier Wochen; erster Tag der Trauer ist der 2. August.
2. Bis zum Tage der Beisetzung ein« schliehlich werden die Flaggen auf den militärischen Dienstgebäuden in allen Standorten und auf den Schiffen der Reichsmarine Halbstock gesetzt und von den Truppen kein Spiel gerührt (Ausnahme; Alarm und Feueralarm).
3. Alle fglutfähigen Schiffe und Salutbatterien fchietzcn am 3. August und am Beisetzungstag von der Mor- genflaggenparadc an (8 Uhr) je 21 Schuh Trauersalut.
4. Die Ehrenwache in Neudeck stellt Infanterieregiment Nr. 3 (Befehl ist unmittelbar ergangen). Die Totenwache im Trauerhause ist durch Offiziere nach näherer Anordnung durch Wehrkreiskommando I zu stellen.