Einzelbild herunterladen
 
  

Num, iK Freytags

Anno 173z. den I z. ^â.

MitIhroRöm. Kayseri. unvKö- nigl-Cathol-Ma» jest- allergnadig» stem Pnviligio,

Wie auch CinesHochE'^ len und Hoch. h)6lfenMagiftrats Hochgünstige« , _ .., WW BewAigung^.

Wöchentliche Franckfurcher Fraq-u- Anzeigungs-Rachrichten/ Lon allerhandln- und ausserhalb der Stadt zu kaufen und verkaufen/ zu verleyhen lmd lehnen seyen- auch veriohrum/ gesuiidcker! üüd gekoblcylu Sachen ; Sodann Personen/ welche Geld auslehnen / oder leb» acn wollen/ welche Bedienung zu verzeden haben/ oder fit Bedienung und Arbeit suchen/ mgleichem Denen Prachmirt. «üb Copulirtrn/ Getauist und gestorben m / Ediâaiirer Cutinen / Gerichtliche Felltrags-Zettul / wie auch ankom, «nnde Fremden,e- We.che zuFranckfurth am Mapn/ aus der Heiutscheibkischeu Buadruchcrep / nunmebro den Samuel Tobias Hocker / Not. CaC fuoi. im»». auf dem Gark'icheu Dlay / in dem Bochleitattischen y)au&/ ausgesedea und bekannt gemacht wird.

Avemffcment*

MEm Pub'lico wird hiermit bekannt gemacht/ daß in des ^eil. Reichs Stadt Francksurth am

Mayn / IN Conformitset der nu Abstellung derer Handwercks' Mißbräuche in Comkiis ergan­gener Lerordnmig vom 'stennechborstehenden Monats Mank an (r.) fein Handwercks - Gesell ohne Ml'tbn'ngung der Kund schafft an denen Thoren eingelassen / oder ihme auf der Herberg sich einzulo« giren / vielwemger bey denen so genannten geschenckten Handwerckern das Geschenck gereichet werden oder allhier in Arbeit zu tretten erlaubet seyn solle/ und da ein Meister oder Stuben« Vatter-eure zu wieder einen auf oder an nehmen würde/ er um 6. Rthlr. bestrafet werden.

Zweytens / solle» die auswandernden Gesellen gedachte Rundschafft/ so vor alles mit 7. Kreu­tzer zu lösen und darauf moderirt worden/ ohnfehlbar mitnehmen / und da sie dem entgegen zu han- deln sich erfrechten / im Betretwngs-fall nach Befinden mit unausbleiblicher scharfer Straffe äugest- beul auch der Meister / bey dem sie in Arbeit gestanden/ ihme den Lohn und Rleider nicht ausfolgen lassen / vielwemger einigen Paß in der Stadt- Eanhley ertheilt werden; deine folglich

Drittens aller und jeden Orts Obrigkeiten hierdurch geziemend ersucht werden / keinen von hkèr kommenden Gesellen ohne behörige Kundschafft anzunehmen oder zu zu lassen/ vielweniger aber denen Swtfmi / so etwann vorgeben moßten / daß die Austheil- und Mitnehmung mehrgedachter Rund­schafften allhier noch nicht eingeführet seyd / einigen Glauben beyzumessen / sondern selbige zu deren Nachholung anhero zurück zu verweisen. Pubiicatum Franckfurt am Mayn /den «°. Febr. 17^.

i. Sachen die zu verkauffen, so Beweg-als unbeweglich sind,

Zn Der Stavt: ,

^VS wird hiermit jedermann kund und zu wissen gethan / daß auf Verordnung Md Befehl einer -lhyhen Obrigkeit / den 18. hujus a. c. in der Schnurgaß die sânltiich Danneübeignche llsistâtn und Mobilien, als auch einige Specerey Maar/ nebst Schief/ Geschirr und kemwand w. durch offent« lichen Ausruf/ an dèn Meistbielhe^den / gegen baare Zahlung sollen verkauft werden.

Eine neue wohlgebaute Behaussmiffin der Wilcher gaß / bestehend in ^buben »ut r-Erster/ r. Rüchen / ;.Sammern/ und Boden/ einem grossen Hauß Ehrn/Ku Edarinnen em^ Ressel nebst ein s v.frivct, (in Seiler a 8 Stuck Dein haltend/ stehet billigen Preissee zu verkanfen/ und weilen die Erben zum theil auswärtig wohnen / wird solches je eher je lieberzliverkauff gesuchi/ wer hierzu düst hat wolle sich bey Hu, Zdh, Baptist Bein/ Holtz- Admo<i»uor anmelden.