Zul-aer Anzeiger
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Praktische Berufe und Hochschule.
Dr. Schuster, beauftragt worden. Er ist gehalten, im engen Einvernehmen mit den Lehrern die nationalpädagogische Reform des Büchereiwesens durchzuführen.
Begrenzung des Zuganges zu den Hochschulen.
1 15 000 Zulassungen im Jahre 1 934.
Der Reichsminister des Innern hat in Anwendung der Ziffer 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 die Zahl der Abiturienten, denen im Jahre 1934 die Hochschulreife zuerkannt wird, aus 15 000 begrenzt.
Die Hochschulreife soll nur denjenigen Abiturienten zugesprochen werden, die geeignet erscheinen, den besonderen durch die Hochschule gestellten Anforderungen nach ihrer geistigen und körperlichen Reife, nach ihrem Charakterwert und ihrer nationalen Zuverlässigkeit zu genügen.
Diejenigen Länder, die ihre künftigen V o l k s s ch u l- l e h r e r aus der Zahl der Abiturienten mit Hochschulreife entnehmen, können die ihnen zugewiesene Zahl um so viele Abiturienten erhöhen, wie sie an Landesangehörigen btw. zur Wohnbevölkerung ihres Landes Gehörenden im Jahre 1934 zu den Lehrerbildungsanstalten zulassen.
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Die Notwendigkeit der Begrenzung des Zugangs zu den Hochschulen ist in der Begründung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen dargelegt. Die Zahl von 15 000 hochschulberechtigten Abiturienten erscheint hoch angesichts der bereits vorhandenen Überfüllung und der kommenden Staulage. Die hohe Zulassungszahl ist nach dem Gesichtspunkt festgesetzt, daß aus jedem Altersjahrgang so viele Abiturienten die Hochschulreife erhalten sollen, wie dem Bedarf an akademisch vorgebildeten Berufsanwärtern in normaler Zeit entspricht. Sie stellt sonach lediglich eine aus Gerechtigkeitsemvfinden gegen den einzelnen Jahrgang dargebotene erhöbte Mazree der, dp es unbillig erscheint, die notwendigen Folgen einer Fehlentwicklung diejenigen entgelten zu lassen, bei denen nicht unmittelbar die Ursachen der zu beseitigenden Zustande liegen. Hinzu kommt ferner, daß die Einschränkung nicht mit der Schärfe, die eigentlich aus der allgemeinen Lage heraus erforderlich sein sollte, einsetzen kann, da es sich um eine erstmalige Maßnabme bandelt. Die Un- crprobtheit der Beurteilungsmaßstäbe ließ es angezeigt
Neues Bürgerrecht in Preußen.
Ärger oder Einwohner?
Das neue preußische Gemeindeverfassungsgesetz macht einen Unterschied zwischen Einwohner und Bürger der Gemeinden. Die Bürger sind in eine Bürgerrollc einzutragen, sie müssen ihre Kräfte jederzeit ehrenamtlich in den Dienst des Wohles der Gemeinde stellen. Die Durchführungsverordnung formuliert die Begriffe „E i n - w o h n e r" und „Bürge r" folgendermaßen:
Einwohnerder Gemeinde ist, wer in ihr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches seinen Wohnsitz hat.
B ü r g e r der Gemeinde ist bis zur endgültigen Regelung jeder reichsdeutsche Einwohner, der über 25 Jahre alt ist und seit dem 1. Juli 1933 in der Gemeinde ununterbrochen wohnt.
Wer nach diesem Zeitpunkt zugezogen ist, erwirbt das Bürgerrecht erst, wenn er seit einem Jahre in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Bürger der Gemeinde sind ferner ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde aktive Reichs- und Staatsbeamte und hauptamtliche Beamte der Gemeinde sowie die obersten örtlichen Leiter der NSDAP, und die rangältesten Führer der Sturmabteilungen oder der Schutzstaffeln der NSDAP.
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Die Neuordnung der preußischen GememdesinanM.
Der preußische Minister des Innern hat, zugleich für be» Finanzminister, eine Durchführungsverordnung z scheu G e m e i u d e f i n a n z g e; e tz vom 15. Dezember erlassen der Durchführungsverordnung wnd bestimmt, daß der Haushalt der Gemeinden und Gememvevcrbandc
bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1933 nach dem Haushaltsplan für dieses Rechnungsjahr unter B«> nchtuna der Vorschriften des Gememdeflnanzgescyes, nach denen unter anderem die Haushaltswirtschaft der Geincm von dem Leiter der Gemeinde nach dem Haushaltsplan zu führen ist und Haushaltsmittel nur soweit und nichteh« in Ausdruck genommen werden dürfen, als c» (1ur Uchen und sparsamen Führung der Verwaltung erforderlich ist, geführt wird.
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1934 ist als Satzung nach den Vorschriften des Gemcindefinanz- gesetz-z sestrult-llen Das gleiche gilt vom 1. Februar 193 ab für NacktraashauLhaltspläne für das Rechnungsrahr 1933. Pie im außerordentlichen Haushaltsplan sur das Rechnungsjahr i<m Darlehen dürfen vtS zum ^rorau, erteilt ist Hassent rebite dürfen nach dem i. owo.ua M^ul ssch im. Rahmen einer Nachtraassatzung über Leu
erscheinen, 1934 einen über das Bedarfsmaß hinausgehenden größeren Spielraum für die Entscheidung der Grenzfälle zu lassen.
Diejenigen Abiturienten, denen die Hochschulreife verfügt wird, sollen damit keineswegs als allgemein minderbefäbigt gekennzeichnet sein: sie sind nur durch ihre Anlage ans Berufe verwiesen, für die es des theoretischen Stu dien ganges durch die Hochschule hindurch nicht bedarf. Daraus ergibt sich, daß es nicht angängig ist, bei der Zuerkennung der Hochschulreife eine bereits bestehende Berufsabsicht des Reife- Prüflings zugrunde zu legen; ferner ergibt sich daraus, daß die Zulassung kein müheloser Vorzug ist, sondern daß ein hohes Maß von Eigenverantwortung von dem Hochschulberechtigten erwartet und gefordert wird.
In den folgenden Jahren wird eine von Jahr zu Jahr fall weise fest zusetzende weitere Senkung der Richtzahl eintreten. Es wäre nicht zu recht- fertigen, wenn^aus die folgenden Jahrgänge, die als Kriegsgeburtenjahrgänge schwächer besetzt sind, nicht die gleichen Maßstäbe an Äusleseschärfe angewandt würden; gerade diese Jahrgänge haben nachgewiesenermaßen eine besonders hohe Zugangshäufigkeit zu den höheren Schulen gezeigt. Im übrigen ist vorgesehen, durch neue Aus- lesebestimmungen die Zahl der Besucher der höheren Schulen, vor allem der Oberstufe, künftig so zu senken, daß ein Eingriff bei den Abiturienten bzw: beim Übertritt in die Hochschule nicht mehr erforderlich ist
Maßnahmen für die Abiturienten
ohne Hochschulberechtigun g
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen, Syrup, sprach vor der Presse über Maßnahmen, die für die Unterbringung der nicht zum Hochschulbesuch berechtigten Abiturienten getroffen werden sollen. Es sind im Laufe der letzten Wochen bereits eingehend durchgearbeilLte Pläne ausgestellt worden und auch schon in der Durchführung begriffen, die eine fach- gemäße Berufsberatung dieser Abiturienten sicherstellen und bewirken sollen, daß alle Abiturienten dem Wirtschaftsleben zugeführt werden. Die Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft sind eingeleitct. Sie zielen auch dahin, den Ausbildungsgang für die Abiturienten entsprechend ihrem Alter und ihrer Schulreife anders zu gestalten als bei den Hinderen Lebrlinaen.
Haushaltsplan ausgenommen werden. Soweit bis zum Inkrafttreten des Gemeindefinanzgesetzes (1. Januar 1934)
die Jahresrechnung
für das Rechnungsjahr 1934 bereits gelegt und die Entlastung erteilt ist, behält es hierbei sein Bewenden. Andernfalls erfolgt die Rechnungsprüfung und die Entlastung nach den Vorschriften des Gemeindefinanzgesetzes. Das gleiche gilt für Rechnungen früherer Rechnungsjahre, für die die Entlastung noch nicht erteilt ist
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Der preußische Minister des Innern hat bestimmt, daß die G e in c i n d e r S t e vorbehaltlich der späteren Verleihung von Stadt- oder Gemeindebriesen spätestens bis 1. April 1934 zu berufen sind. Die Berufung soll mit größter Beschleunigung erfolgen. Die Gemeinderäte treten bekanntlich an die Stelle der bisherigen aus Wahlen hervorgegangenen, kommunalen Vertretungskörperschaften.
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Neuordnung des volkstümlichen Büchereiwesens in Preußen.
Der preußische Kultusminister Rust hat durch Erlaß eine Neuordnung des volkstümlichen Bücherei wese ns in Preußen vorgenommen. Es wird eine preußische Landesstelle für volkstümliches Büchereiwesen geschaffen, die als die Führerin der vorhandenen öffentlichen Beratungsstellen gilt. Ihr werden der beratende Ausschuß für volkstümliches Büchereiwesen, der Sonderausschuß für Katalogfragen und die entsprechende Prüfungskommission angegliedcrt.
Die preußische Landesstelle
ist die alleinige Vertretung der Volksbüchereien in Preußen. Die staatliche Beratungsstelle erhält für ihr Gebiet die F a ch a u f s i ch t über alle Büchereien und ist verpflichtet, sofort die vorhandenen Büchereien betreffs des Bilchbestandes zu überprüfe n. Von dieser Prüfung ist lediglich ausgeschlossen das spezifisch kirchliche und religiöse Schrifttum der konfessionellen Büchereien.
Als öffentliche Büchereien
sind lediglich d i e Büchereien anzusehen, die ihre Arbeit als eine öffentliche Funktion im Sinne der nationalsozialistischen Erneuerung der Gemeinschaft ansehen itnb in allen grundsätzlichen Schrifttumsfragen die öffentliche Aufsicht anerkennen. Büchereien, die ihren inneren Aufbau ganz oder teilweise von nichtstaatlichen Richtlinien abhängig machen, gelten nicht als öffentliche Büchereien und dürfen dementsprechend auch diese Bezeichnung nicht führen.
Mit der Führung der preußischen Landesstelle für volkstümliches Büchereiwesen ist kommissarisch der Führer des Verbandes der deutschen Volksbibliothekare e. 2L
3m Zeichen des Sonnenadlers.
So mancher, der in den letzten Wochen immer wieder um eine Gabe für die Winterhilfe gebeten worden ist, stellt die Frage: Hört denn dieses Opfern überhaupt nicht mehr auf? Liebe Volksgenossen! tiberlegt doch einmal, was es bedeutet, wenn tagtäglich sechs Millionen Bedürftige und ihre Angehörigen gegen Hunger und Kälte geschützt werden müssen. Diese Opfer können erst nachlassen, wenn der Winter vorüber ist Nicht Almosen wollen wir unseren Brüdern geben, sondern Arbeit. Aber solange wir keine Arbeit für sie haben, müssen wir ihnen helfen, über die schwersten Monate hinwegzukommen.
Zwei Wintermoncue c.cgen bereits hinter uns, die schlimmsten stehen uns noch bevor. Wie im Weltkriege wollen wir kameradschaftlich zurammenstehen in der Verteidigung unserer deutschen Brüder.
Am 1. Januar beginnt der zweite Großangriff auf die Wintersnot. Jetzt müssen diejenigen an die Front, die bisher die schwersten Opfer anderen überlassen haben. Fangt das Jahr mit Opfern an, dann wird cs mit Segen enden! Jeder Mitkämpfer trägt am Neujahrstag den Sonnenadler des Winterhilfswerks.
Keine Verlängerung der Fristen.
Bei den Maßnahmen zur Flüssigmachung von Stcuerrückständen . für die Arbeitsbeschaffung.
Zu den Maßnahmen der Reichsregierung wegen Flüssigmachung von Reichs stcuerrückstän- d e n für Arbeitsbeschaffung (neuer Reinhardt-Plan) wird amtlich mitgeteilt:
Eine Verlängerung der Fristen, innerhalb deren der Antrag bei dem Finanzamt eingereicht werden kann, wird nicht erfolgen. Anträge, die später als am 31. Dezember 1933 bei dem Finanzamt eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Die E r s a tz b e s ch a f f u n g, Instandsetzung, Ergänzung, Wohnungsteilung, der Umbau oder Ausbau muß mit dem 31. März 1934 abgeschlossen sein. Auch eine Verlängerung dieser Frist wird nicht erfolgen. Lediglich, wenn es sich um Beschaffung von Ersatzgegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals handelt, deren Lieferung odcrEin - ba n aus technischen Gründen nicht innerhalb der Frist bis zum 31. März 1934 möglich ist, kann im Einzelfall Fristverlängerung gewährt werden. Ein solcher Grund ist beispielsweise gegeben, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, den die Lieferfirma nicht auf Lager hat, sondern erst her stellen muß, und dessen Herstellungsdauer bei sofortigem Beginn der damit verbundenen Arbeiten über den 31. März 1934 hinausreicht. In dem Fall kann Verlängerung der Lieferfrist bis zum 30. Juni 1934 zugestanden werden.
Der Führer als Mensch.
Der „Völkische Beobachter" meldet aus Bad Reichenhall: Hier würd bekannt, daß vor einigen Wochcy zwei beim Arbeitsdienstlager in Bergen (Oberbayern) beschäftigte junge Leute, die den Zug versäumt hatten, einen Kraftwagen auf der Straße anhielten und baten, bis Traunstein mitfahren zu dürfen. Zufällig handelte cs sich um die Kraftwagenkolonne des Reichskanzlers Adolf Hitler, der die beiden jungen Leute im dritten Wagen mitfahren ließ und sie kurz vor dem Aussteigen mlt jeeinem Mantel undfünfMark beschenkte Es stellt sich nun heraus, daß der Führer sich seiner beiden Mantel, darunter seines bekannten Trenchcoat entledigte und mit diesem Geschenk zwei bedürftige Volksgenossen eine ungewöhnliche Freude bereitet hat.
Führertagung der RGDAp.
auf dem Obersalzberg.
Die nächste Führertagung der NSDAP, findet am 5. bis 7. Januar auf dem Obersalzbcrg (Berchtesgaden) statt. Am Tage vorher versammeln sich bereits die Reichs- leitcr, die Amtsleiter der Obersten Leitung der PO. und die Gebietsinspekteure zu einer Besprechuüa im Braunen Haus in München.