Zuloaer Anzeiger
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Ax. 220 — 1933
Fulda, Mittwoch, 20. September
10. Jahrgang
Der Reichsnährstand.
Oer ständische Ausbau in der Landwirtschaft.
Reichsminister Darrè über die neue Agrarpolitik.
über den Aufbau des Reichsnährstandes und über die Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse machte der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darrs folgende Ausführungen:
„Bereits am 15. Juli gab mir die Reichsregierung die Ermächtigung, die seit Jahren von mir eingeleiteten Borarbeiten zur Durchführung des ständischen Aufbaues in der Landwirtschaft in meiner Eigenschaft als Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft fortzuführen, obwohl für die ganze übrige Wirtschaft die ständische Neugliederung zurückgestellt wurde.
Diese Vorarbeiten sind im wesentlichen abgeschlossen. Meinem Bestreben kam hierbei die besondere Lage des Bauerntums entgegen, die zum ständischen Zusammenschluß und Aufbau drängte.
Die jetzt erbetene und erhaltene Ermächtigung zur vorläufigen gesetzlichen Regelung des ständischen Aufbaues in der Landwirtschaft zielt also nicht ins Ungewisse, sondern bietet lediglich die gesetzliche Handhabe, um unter die abgeschlossenen Vorarbeiten für den Reichsnährstand den autoritären Schlußstrich zu ziehen.
Oer gerechte feste Preis.
Die jetzt gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten zum Aufbau des Reichsnährstandes kommen zur richtigen Zeit. Die Unzulänglichkeit der Marktverfassung in erster Linie des Getreidemarktes beweist dies zur Genüge. Wir müssen uns vollkommen darüber klar sein, daß
der Landwirt kein Unternehmer im landläufigen Sinne
ist. Der Nährstand kann und soll sich nicht an dem Spiel der freien Preisbildung beteiligen; er darf nicht den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt sein, weil seine Aufgabe für die Nation unerhört wichtig ist.
Wir brauchen den Bauern als Blutsguell des deutschen Volkes, und wir brauchen ihn als den Ernährer des deutschen Volkes. Darum kommt es auch nicht so sehr darauf an, daß der Bauer für seine Erzeugnisse einen möglichst hohen Preis erzielt, damit sein Betrieb eine möglichst hohe Rente abwirft, sondern es kommt darauf an, daß der Bauer durch ein deutsches Bauernrecht mit seinem Grund und Boden fest verwurzelt wird und für seine Arbeit einen gerechten Lohn, d. h. auskömmliche gerechte Preise erhält. Der Bauer muß seine Tätigkeit immer als eine Ausgabe an seinem Geschlecht und seinem Volk betrachten und niemals "ur als eine rein wirtschaftliche Aufgabe, mit der man ^eld verdienen kann. Auf dieses Ziel »nutz eine echte Bauernpolitik ausgerichtet sein.
Wer ben bäuerliche», Betrieb in das liberali - stis ch - k a p i 1 a l i st is ch e Wirtschaftssystem hineinstellt oder, wie cs in den letzten Jahren von den verschiedensten Seiten versucht wurde, ihn sogar mehr und mehr zu liberalistischen Methoden drängen will, versündigt sich damit am Geist deutschen Bauerntums und damit am beut« scheu Volk.
Wir komlnen in der Landwirtschaft nur dann zu gerechten Preisen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, b. h. zu einer Schließung der Preisschere zwischen den Agrarprodukten und den landwirtschaftlichen âdarssstoffen, wenn der Bauer den Konzernen. Trusts, Syndikaten, Innungen und so weiter seinerseits eine Organisation der Verteilung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ent- gegenstellt.
Das neue Gesetz über den Reichsnährstand gibt mir nun grundsätzlich die Möglichkeit, zum System der
gerechten festen Preise für den Bauern "berzugehen. Als erstes Gebiet haben wir im Sinne des swuen Festpreissystems die Getreidewirtschaft in Angriff genommen. Die Grundlage bilden hier zwei Dondergesetze, die sich gegenseitig ergänzen und bedingen.
ist dies das Gesetz über den Zusammenschluß von "‘ uhlen, das der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, und das Gesetz zur Sicherung der G e t r e i d e p r e i s e, was m den nächsten Tagen veröffentlicht werden wird. Diese Gesetze sind voneinander nicht zu trennen, und keines von vclden ist ohne das andere möglich.
Das Mühlengesetz.
Das Mühlengestz gibt mir die Ermächtigung, aue Mühlen, die Roggen oder Weizen verarbeiten oder verarbeitet haben, znsammenznschließen und für die -vrersbildung des von den Mühlen zu kaufenden Ge- s^ides und der hieraus hergestellten Erzeugnisse Vor- chrrften zu erlassen. Ich sann ferner anordnen, welche e t r e i d e m e n g e n die einzelnen Mühlen innerhalb '^^ bestimmten Zeit abzunehmen haben.
. Dabei können nicht nur M i n d e ft in e n g c n vor- ^wnebcu werden, um eine ausreichende Entlastung des Marktes zu dem scstgelegten Preise zu sichern, sondern
$ Hochstmengen, um einen ungesunde», Wettbewerb zu ^kerbinden und die kleineren und mittleren Mühlen vor überlegenen KaviLMrackt der Großbetriebe zu schützen.
Die Sicherung der Getreidepreise.
Das zweite Gesetz, das die Wirkung des Gesetzes über den Zusammenschluß von Mühlen ergänzt und unterbaut, mit dem Namen „Gesetz zur Sicherung der Getreide preise" ermächtigt mich grundsätzlich, feste Preise für Getreide festzusetzen. Kaufverträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über im Inland erzeugtes Getreide abgeschlossen werden, gelten, wenn ein niedrigerer Preis vereinbart wird, gleichwohl als zu dem gesetzlich fest gelegte», Festpreise abgeschlossen. Alle Vereinbarungen oder Klauseln, die etwa eine Umgehung des Festpreises darstellen, sind unwirk- sam. Dem Erzeuger »nutz danach der festgesetzte Preis i u voller Höhe zugute fommen.
Wer vorsätzlich dem Bauern für sein Getreide weniger zahlt oder auch nur verspricht zu zahlen, als gesetzlich fest "clegl ist, mirb mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 1 0 0 0 0 0 Mark bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe. Wer die Zuwiderhandlung fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafe», bestraft. Neben Gefängnis kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Derartige Verurteilungen werden auf Koste», des Schuldigen öffentlich bekanlltgeniacht lverden, unter Umständen durch öffentlichen Anschlag. Gegebenenfalls werden mir auch die bestehender, Vorschriften über Untersagung des Handels und Schließung von Geschäftsräumen aus den Jahren 1923 und 1924 anzuwenden wissen.
Auf Grund dieses Gesetzes haben wir zunächst nur für Weizen und Roggen Festpreise geschaffen. Wir haben diese beiden Getreidearte», herausgegrisfcn. weil das Brotgetreide entscheidend für den Getrcidcmarkt ist und der Bauer auch von diesen beiden Früchten die größten Mengen zum Verkauf bringt. Gerste und Hafer werden demgegenüber in wesentlich geringeren Mengen umgesetzt. Das Festpreissystem trägt zweierlei Gesichtspunkten, die auf natürliche Verhältnisse Rücksicht nehmen, Rechnung. Einmal werden die Preise für Roggen und Weizen zum Ende des Getreidewirtschaftsjahres nach oben gestaffelt, zum anderen wird das Preisgefälle vom Westen nach dein Osten vollauf beachtet.
Ab märkischer Station wird
die Preisentwicklung danach folgendermaßen lauten:
Roggen:
Weizen:
Oktober 1933
147,-
Mark
182— Mark
November 1933
148,—
183,— „
Dezember 1933
150,—
n
18 L- „
Januar 1931
153,—
n
186,— „
Februar 193-1
155,—
tf
187,50 „
März 1934
157,—
o
189,- „
April 1934
159,—
19i- „
Mai 1934
162,—
193,- „
Juni 1934
165,—
ff
195,- „
Die Preise sind
festgesetzt
unter
Berücksichtigung der
besonders reicher» Ernte Deutschlands und Einkommens-- kraft der Bevölkerung. Sie sind darum gerecht für den Landwirt und sozial vom Standpunkt der Verbraucherschaft.
Das Preisschema versteht sich
nur für das laufende Getreidewirtschaftsjahr mit seinem Charakter als übergangsjab r. Ob nicht im nächsten Jahr »nehr Gleichmäßigkeit der Preisbildung im Verlaufe des ganzen Getreidewirtschaftsjahres, dafür aber ein wesentlich höherer Anfangspreis festznsetzen ist, bleibt einer Regelung zu gegebener Zeit Vorbehalten. Freilich würde dann ein höherer Preis nur für diejenige», Getreidemengen zu gelten haben, die die Nation zu ihrer Ernährrmg braucht.
Die deutsche Getreidewirtschaft steht jetzt auf einer völlig neuen Grundlage. Während in früheren Jahren der Staat durch mißglückte Stützungsaktionen versuchte den Getreidepreis zn Halten, ist nun,nehr der Reichsnährstand im Zusammenwirken mit der Autorität des Staates zum Garanten der Preisbildung gemalt worden. Der Bauer wird in Zukunft für sein Brotgetreide feste Preise erhalten. Damit ist ein entscheidender Schritt zur Befreiung des Bauern von der Marktabhängigkeit und zur Herauslösung der Bauetu- wirtschaft aus der kapitalistischen Wirtschaft erfolgt. Dem Spekulantentum, das in der Brotversorgungswirtschaft des deutschen Volkes in besonderen» Maße sein Unwesen trieb, ist ein für allemal das Handwerk gelegt.
Oie Verpflichtungen der Landwirtschaft.
Die festen Preise für Getreide geben den Bauern aber nicht nur die Gewähr für eine angemessene Verwertung seiner Getreideernte, sondern sie legen ihn, auch gleichzeitig die Verpflichtung auf, seine Wirtschaft in Zukunft in erster Linie ben volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend zu führen. Die nationalwirt- schaftlichc Aufgabe der Landwirtschaft ist aber die Sicherung der Versorgung des deutschen Volkes aus eigener Scholle.
Die nationalsozialistische Regierung hat im Gegensatz zu der einseitigen Politik der Vergangenheit die'prak- tisÄen Voraussstzunaen aeftüffffen. um den Bauern wieder
eine verstärkte Erzeugung dessen zu ermöglichen, was i n Deutschland fehlt, nämlich Futter inittel, Ölfrüchte, Pflanzenfasern, Wolle und Fett. Der Bauernbetrieb hat demnach jetzt nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, seine Wirtschaft auf das nationalwirtschaftliche Ziel der Unabhängigkeit in der Versorgung einzustellen.
Die Stunde, die bäuerliche Produktion bem Bedarf anzupassen, ist somit gekommen. Bereits bei der im Gange befindlichen
Herbstbestellung
iommt es entscheidend darauf an, diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Für den einzelnen Betrieb ergibt sich daraus folgendes:
1. Kein Bauer darf in diesem Herbst mehr Getreide anbauen als im Herbst 1932.
2. Jeder Bauer schränkt darüber hinaus freiwillig seinen Getreidebau in fühlbarem Umfange ein, soweit es betriebswirtschaftlich möglich ist.
3. In erster Linie ist der Weizenaubau zu vermindern. Statt dessen ist eine Ver st ärkungder nationalen Futtergrundlage, insbesondere durch Mehranbau von Gerste und eiweißhaltigen Futtermitteln und der Anbau von 6 1 • und Fascrfrüchten notwendig.
4. Ein angemessener und fester Preis kann nur für diejenigen Mengen von Getreide zugesichert »vcrdeu, für die ein wirklicher volkswirtschaftlicher Bedarf vorliegt. übersteigt im nächsten Jahr die Gctreidcerzcugung der, Bedarf, und das mirb bei einer Nichteinhaltung der gegebenen Richtlinien der Fall sein, so würden sich zwangsläufig einschränkende Maßnahmen des Staates ergeben, ans Grund deren sich die Erzeugung und der Absatz zu gesichertem Preis den Bcdarfsverhältniffeu der Nation npaffcn."
Der Ausbau des Reichsnährstand-«.
Zur Borbereitung der zur Durchführmrg des .sicichs- gcsetzes vom 13. September 1933 über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und M a ß n a h »n e n zur Markt- und Preisrcgulicrung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassenden Verordnungen bestimmt Reichsminister Darrë folgendes:
I. Ich bestätige die vom Reichsbauernführer bisher aus der Grundlage der freien Stadtvcrwallung getroffenen Einrichtungen. und zrvar: , _ ,
1. Die Einrichtung eines R e i chs b a u e rnf u h r e r s.
2. Die Einrichtung eines Stabsamtes des Reichsbauernführers zur Bearbeitung aller, die Führung des Ge- sanltstandes betreffenoen Aufgaben.
3. Die Einrichtung eines R e i ch s b a u e r n r a t c s, als Beirat des Retchsbauernführers, behalte mir aber die Bestätigung der derzeitigen Mitglieder vor.
4. Die Einrichtung eines Verwaltungskorper^ der Selbstverwaltung unter bet, Leitung eines Reichsobmanns der bäuerlichen Selbstvertvaltung und die Untergliederung dieser Berivaltungscinrichtung in vier Hauptabteilungen jeder unter einem Hauptabteilungsleitcr: diese Hauptabteilungen umfassen: a) Hauptabteilung I: Reichs- führergenletnschaft des deutschen Bauerntums und die »ich hieran anschließende». Verbände, b) Hauptabteilung II: Land- wlrtschaftsrai, Preuß. Hauptlandwirtschaftskammer, sowie Landtvirtschafts- und Bauernkammern der Länder, c) Hauptabteilung III: Reichsverband der deutschen land»virlschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen, d) Hauptabteilung IV: Landhandel (Groß- lind Kleinhandel» und die Be- und Verarbeiter landivirtschaftlicher 'Erzeugnisse
II. Ich bestätige die von der S e l b sl v e r walt u n g getroffene Einrichiung, daß die unter 14 bezeichneten Haupl- abteilungsleiter sich mit einem Betrat von zehn Fachberatern" ihres Arbeitsgebietes umgeben, die auf Vorschlag des Hauptabteilungsleiters vom Reichsobmann mit Genehmigung des Reichsbauèrnsührers bestätigt und eingesetzt werden.
III. Ich bestätige die von der Selbstverwaltung eingesetzten Leiter der oben unter I. genannten Einrichtungen, und zwar: 1 als Reichsbauernführer: R. Waller Tarrë, 2. als Führer des Stabsamtes: Dr. Hermann Reischle, 3. als Reichs- obmaun der Selbstverwaltung: Wilhelm Meinberg, 4. als Lmuptabteilungsleiter I: Helmut Retnke, 5. als Hauptabteilungsleiter II: "Dr. Karl Kraulte, 6. als Hauptabtei- lungsleiter III: Arnold Trumps, 7. als Hauptabteilungs- leiter IV: Herbert Daßler, 8. als Geschäftsführer des Reichs- banernrares: der Geschästsfübrer des agrarpolitischen Apparates der NSDAP.. Richard Aran n e r
IV. Ich bestätige die von der Selbstverwaltung getroffene Einrichtung eines Rcichsbauerniages.
V. Ich bestätige die von der Selbstverwaltung getroffene Einrichtung der Landesbauernschaft, und zivar insbesondere:
1. Die Einrichtung des L a n d e s b a u c r n s ü h r e r s, 2. die Einrichtung einer S t a b s a d r e i l u n g des Landes- bauernsührers unter einem StabSIciter. 3. des Lande s o b m a n n e s, 4. der dem Landesobmann unmittelbat unterstellten vier Hauptabteilungsleitcr mit Aufgabengebierer und Einrichtungen entsprechend den oben unter 13 getroffenen Regelungen für die Reichsspitze des Landstandes
5. Enten Beirat von zehn Fachberatern für die Hauvtabteilunasleiter beim Landesobiuann Dieic Beiräte
Eigensucht kann nicht durch Eigensucht bekämpft lverden. Alle aufbauenden Kräfte sollen wir sam mein, die Hand und Kopf zusammenführen in der Erkenntnis, daß der der größte ist, der sich am meisten in den Dienst der Volksgemeinschaft stellt.
A d o l f H i t l e r.
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