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Zuloaer Anzeiger

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Ax. 220 1933

Fulda, Mittwoch, 20. September

10. Jahrgang

Der Reichsnährstand.

Oer ständische Ausbau in der Landwirtschaft.

Reichsminister Darrè über die neue Agrarpolitik.

über den Aufbau des Reichsnährstandes und über die Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für land­wirtschaftliche Erzeugnisse machte der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darrs folgende Ausführungen:

Bereits am 15. Juli gab mir die Reichsregierung die Ermächtigung, die seit Jahren von mir eingeleiteten Borarbeiten zur Durchführung des ständischen Auf­baues in der Landwirtschaft in meiner Eigen­schaft als Reichsminister für Ernährung und Landwirt­schaft fortzuführen, obwohl für die ganze übrige Wirt­schaft die ständische Neugliederung zurückgestellt wurde.

Diese Vorarbeiten sind im wesentlichen abgeschlossen. Meinem Bestreben kam hierbei die besondere Lage des Bauerntums entgegen, die zum ständischen Zu­sammenschluß und Aufbau drängte.

Die jetzt erbetene und erhaltene Ermächtigung zur vorläufigen gesetzlichen Regelung des ständischen Auf­baues in der Landwirtschaft zielt also nicht ins Un­gewisse, sondern bietet lediglich die gesetzliche Handhabe, um unter die abgeschlossenen Vorarbeiten für den Reichs­nährstand den autoritären Schlußstrich zu ziehen.

Oer gerechte feste Preis.

Die jetzt gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten zum Aufbau des Reichsnährstandes kommen zur richtigen Zeit. Die Unzulänglichkeit der Marktverfassung in erster Linie des Getreidemarktes beweist dies zur Genüge. Wir müssen uns vollkommen darüber klar sein, daß

der Landwirt kein Unternehmer im landläufigen Sinne

ist. Der Nährstand kann und soll sich nicht an dem Spiel der freien Preisbildung beteiligen; er darf nicht den da­mit verbundenen Gefahren ausgesetzt sein, weil seine Auf­gabe für die Nation unerhört wichtig ist.

Wir brauchen den Bauern als Blutsguell des deut­schen Volkes, und wir brauchen ihn als den Ernährer des deutschen Volkes. Darum kommt es auch nicht so sehr darauf an, daß der Bauer für seine Erzeugnisse einen möglichst hohen Preis erzielt, damit sein Betrieb eine möglichst hohe Rente abwirft, sondern es kommt darauf an, daß der Bauer durch ein deutsches Bauernrecht mit seinem Grund und Boden fest ver­wurzelt wird und für seine Arbeit einen gerechten Lohn, d. h. auskömmliche gerechte Preise erhält. Der Bauer muß seine Tätigkeit immer als eine Ausgabe an seinem Geschlecht und seinem Volk betrachten und niemals "ur als eine rein wirtschaftliche Aufgabe, mit der man ^eld verdienen kann. Auf dieses Ziel »nutz eine echte Bauernpolitik ausgerichtet sein.

Wer ben bäuerliche», Betrieb in das liberali - stis ch - k a p i 1 a l i st is ch e Wirtschaftssystem hineinstellt oder, wie cs in den letzten Jahren von den verschiedensten Seiten versucht wurde, ihn sogar mehr und mehr zu liberalistischen Methoden drängen will, versündigt sich da­mit am Geist deutschen Bauerntums und damit am beut« scheu Volk.

Wir komlnen in der Landwirtschaft nur dann zu gerechten Preisen für die landwirtschaftlichen Er­zeugnisse, b. h. zu einer Schließung der Preisschere zwischen den Agrarprodukten und den landwirtschaftlichen âdarssstoffen, wenn der Bauer den Konzernen. Trusts, Syndikaten, Innungen und so weiter seinerseits eine Organisation der Verteilung und Ver­arbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ent- gegenstellt.

Das neue Gesetz über den Reichsnährstand gibt mir nun grundsätzlich die Möglichkeit, zum System der

gerechten festen Preise für den Bauern "berzugehen. Als erstes Gebiet haben wir im Sinne des swuen Festpreissystems die Getreidewirtschaft in Angriff genommen. Die Grundlage bilden hier zwei Dondergesetze, die sich gegenseitig ergänzen und bedingen.

ist dies das Gesetz über den Zusammenschluß von " uhlen, das der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, und das Gesetz zur Sicherung der G e t r e i d e p r e i s e, was m den nächsten Tagen veröffentlicht werden wird. Diese Gesetze sind voneinander nicht zu trennen, und keines von vclden ist ohne das andere möglich.

Das Mühlengesetz.

Das Mühlengestz gibt mir die Ermächtigung, aue Mühlen, die Roggen oder Weizen verarbeiten oder verarbeitet haben, znsammenznschließen und für die -vrersbildung des von den Mühlen zu kaufenden Ge- s^ides und der hieraus hergestellten Erzeugnisse Vor- chrrften zu erlassen. Ich sann ferner anordnen, welche e t r e i d e m e n g e n die einzelnen Mühlen innerhalb '^^ bestimmten Zeit abzunehmen haben.

. Dabei können nicht nur M i n d e ft in e n g c n vor- ^wnebcu werden, um eine ausreichende Entlastung des Marktes zu dem scstgelegten Preise zu sichern, sondern

$ Hochstmengen, um einen ungesunde», Wettbewerb zu ^kerbinden und die kleineren und mittleren Mühlen vor überlegenen KaviLMrackt der Großbetriebe zu schützen.

Die Sicherung der Getreidepreise.

Das zweite Gesetz, das die Wirkung des Gesetzes über den Zusammenschluß von Mühlen ergänzt und unterbaut, mit dem NamenGesetz zur Sicherung der Getreide preise" ermächtigt mich grundsätzlich, feste Preise für Getreide festzusetzen. Kaufverträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über im Inland erzeug­tes Getreide abgeschlossen werden, gelten, wenn ein niedrigerer Preis vereinbart wird, gleichwohl als zu dem gesetzlich fest gelegte», Festpreise ab­geschlossen. Alle Vereinbarungen oder Klauseln, die etwa eine Umgehung des Festpreises darstellen, sind unwirk- sam. Dem Erzeuger »nutz danach der festgesetzte Preis i u voller Höhe zugute fommen.

Wer vorsätzlich dem Bauern für sein Getreide weniger zahlt oder auch nur verspricht zu zahlen, als gesetzlich fest "clegl ist, mirb mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 1 0 0 0 0 0 Mark bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus und Geldstrafe in un­beschränkter Höhe. Wer die Zuwiderhandlung fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafe», bestraft. Neben Gefängnis kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässig­keit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Derartige Verurteilungen werden auf Koste», des Schuldigen öffent­lich bekanlltgeniacht lverden, unter Umständen durch öffent­lichen Anschlag. Gegebenenfalls werden mir auch die be­stehender, Vorschriften über Untersagung des Handels und Schließung von Geschäftsräumen aus den Jahren 1923 und 1924 anzuwenden wissen.

Auf Grund dieses Gesetzes haben wir zunächst nur für Weizen und Roggen Festpreise geschaffen. Wir haben diese beiden Getreidearte», herausgegrisfcn. weil das Brotgetreide entscheidend für den Getrcidcmarkt ist und der Bauer auch von diesen beiden Früchten die größten Mengen zum Verkauf bringt. Gerste und Hafer werden demgegenüber in wesentlich geringeren Mengen umgesetzt. Das Festpreissystem trägt zweierlei Gesichtspunkten, die auf natürliche Verhältnisse Rücksicht nehmen, Rechnung. Einmal werden die Preise für Roggen und Weizen zum Ende des Getreidewirtschaftsjahres nach oben gestaffelt, zum anderen wird das Preisgefälle vom Westen nach dein Osten vollauf beachtet.

Ab märkischer Station wird

die Preisentwicklung danach folgendermaßen lauten:

Roggen:

Weizen:

Oktober 1933

147,-

Mark

182 Mark

November 1933

148,

183,

Dezember 1933

150,

n

18 L-

Januar 1931

153,

n

186,

Februar 193-1

155,

tf

187,50

März 1934

157,

o

189,-

April 1934

159,

19i-

Mai 1934

162,

193,-

Juni 1934

165,

ff

195,-

Die Preise sind

festgesetzt

unter

Berücksichtigung der

besonders reicher» Ernte Deutschlands und Einkommens-- kraft der Bevölkerung. Sie sind darum gerecht für den Landwirt und sozial vom Standpunkt der Verbraucher­schaft.

Das Preisschema versteht sich

nur für das laufende Getreidewirtschaftsjahr mit seinem Charakter als übergangsjab r. Ob nicht im nächsten Jahr »nehr Gleichmäßigkeit der Preisbildung im Verlaufe des ganzen Getreidewirtschaftsjahres, dafür aber ein wesentlich höherer Anfangspreis festznsetzen ist, bleibt einer Regelung zu gegebener Zeit Vorbehalten. Freilich würde dann ein höherer Preis nur für diejenige», Getreidemengen zu gelten haben, die die Nation zu ihrer Ernährrmg braucht.

Die deutsche Getreidewirtschaft steht jetzt auf einer völlig neuen Grundlage. Während in früheren Jahren der Staat durch mißglückte Stützungsaktionen versuchte den Getreidepreis zn Halten, ist nun,nehr der Reichsnährstand im Zusammenwirken mit der Autorität des Staates zum Garanten der Preisbildung gemalt worden. Der Bauer wird in Zukunft für sein Brotgetreide feste Preise erhalten. Damit ist ein ent­scheidender Schritt zur Befreiung des Bauern von der Marktabhängigkeit und zur Herauslösung der Bauetu- wirtschaft aus der kapitalistischen Wirtschaft erfolgt. Dem Spekulantentum, das in der Brotversorgungswirtschaft des deutschen Volkes in besonderen» Maße sein Unwesen trieb, ist ein für allemal das Handwerk gelegt.

Oie Verpflichtungen der Landwirtschaft.

Die festen Preise für Getreide geben den Bauern aber nicht nur die Gewähr für eine angemessene Verwertung seiner Getreideernte, sondern sie legen ihn, auch gleich­zeitig die Verpflichtung auf, seine Wirtschaft in Zukunft in erster Linie ben volkswirtschaftlichen Er­fordernissen entsprechend zu führen. Die nationalwirt- schaftlichc Aufgabe der Landwirtschaft ist aber die Siche­rung der Versorgung des deutschen Volkes aus eigener Scholle.

Die nationalsozialistische Regierung hat im Gegen­satz zu der einseitigen Politik der Vergangenheit die'prak- tisÄen Voraussstzunaen aeftüffffen. um den Bauern wieder

eine verstärkte Erzeugung dessen zu ermöglichen, was i n Deutschland fehlt, nämlich Futter inittel, Ölfrüchte, Pflanzenfasern, Wolle und Fett. Der Bauernbetrieb hat demnach jetzt nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, seine Wirt­schaft auf das nationalwirtschaftliche Ziel der Unab­hängigkeit in der Versorgung einzustellen.

Die Stunde, die bäuerliche Produktion bem Bedarf anzupassen, ist somit gekommen. Bereits bei der im Gange befindlichen

Herbstbestellung

iommt es entscheidend darauf an, diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Für den einzelnen Betrieb ergibt sich daraus folgendes:

1. Kein Bauer darf in diesem Herbst mehr Getreide anbauen als im Herbst 1932.

2. Jeder Bauer schränkt darüber hinaus freiwillig seinen Getreidebau in fühlbarem Umfange ein, soweit es betriebswirtschaftlich möglich ist.

3. In erster Linie ist der Weizenaubau zu vermindern. Statt dessen ist eine Ver st ärkungder nationalen Futtergrundlage, insbesondere durch Mehranbau von Gerste und eiweißhaltigen Futtermitteln und der An­bau von 6 1 und Fascrfrüchten notwendig.

4. Ein angemessener und fester Preis kann nur für diejenigen Mengen von Getreide zugesichert »vcrdeu, für die ein wirklicher volkswirtschaftlicher Bedarf vorliegt. übersteigt im nächsten Jahr die Gctreidcerzcugung der, Bedarf, und das mirb bei einer Nichteinhaltung der ge­gebenen Richtlinien der Fall sein, so würden sich zwangs­läufig einschränkende Maßnahmen des Staates ergeben, ans Grund deren sich die Erzeugung und der Absatz zu ge­sichertem Preis den Bcdarfsverhältniffeu der Nation npaffcn."

Der Ausbau des Reichsnährstand-«.

Zur Borbereitung der zur Durchführmrg des .sicichs- gcsetzes vom 13. September 1933 über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und M a ß n a h »n e n zur Markt- und Preisrcgulicrung für land­wirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassenden Verordnungen bestimmt Reichsminister Darrë folgendes:

I. Ich bestätige die vom Reichsbauernführer bisher aus der Grundlage der freien Stadtvcrwallung getroffenen Ein­richtungen. und zrvar: , _ ,

1. Die Einrichtung eines R e i chs b a u e rnf u h r e r s.

2. Die Einrichtung eines Stabsamtes des Reichs­bauernführers zur Bearbeitung aller, die Führung des Ge- sanltstandes betreffenoen Aufgaben.

3. Die Einrichtung eines R e i ch s b a u e r n r a t c s, als Beirat des Retchsbauernführers, behalte mir aber die Bestäti­gung der derzeitigen Mitglieder vor.

4. Die Einrichtung eines Verwaltungskorper^ der Selbstverwaltung unter bet, Leitung eines Reichsobmanns der bäuerlichen Selbstvertvaltung und die Untergliederung dieser Berivaltungscinrichtung in vier Hauptabteilungen jeder unter einem Hauptabteilungsleitcr: diese Hauptabteilungen umfassen: a) Hauptabteilung I: Reichs- führergenletnschaft des deutschen Bauerntums und die »ich hieran anschließende». Verbände, b) Hauptabteilung II: Land- wlrtschaftsrai, Preuß. Hauptlandwirtschaftskammer, sowie Landtvirtschafts- und Bauernkammern der Länder, c) Haupt­abteilung III: Reichsverband der deutschen land»virlschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen, d) Hauptabteilung IV: Land­handel (Groß- lind Kleinhandel» und die Be- und Verarbeiter landivirtschaftlicher 'Erzeugnisse

II. Ich bestätige die von der S e l b sl v e r walt u n g ge­troffene Einrichiung, daß die unter 14 bezeichneten Haupl- abteilungsleiter sich mit einem Betrat von zehn Fach­beratern" ihres Arbeitsgebietes umgeben, die auf Vorschlag des Hauptabteilungsleiters vom Reichsobmann mit Genehmigung des Reichsbauèrnsührers bestätigt und eingesetzt werden.

III. Ich bestätige die von der Selbstverwaltung eingesetzten Leiter der oben unter I. genannten Einrichtungen, und zwar: 1 als Reichsbauernführer: R. Waller Tarrë, 2. als Führer des Stabsamtes: Dr. Hermann Reischle, 3. als Reichs- obmaun der Selbstverwaltung: Wilhelm Meinberg, 4. als Lmuptabteilungsleiter I: Helmut Retnke, 5. als Haupt­abteilungsleiter II: "Dr. Karl Kraulte, 6. als Hauptabtei- lungsleiter III: Arnold Trumps, 7. als Hauptabteilungs- leiter IV: Herbert Daßler, 8. als Geschäftsführer des Reichs- banernrares: der Geschästsfübrer des agrarpolitischen Appa­rates der NSDAP.. Richard Aran n e r

IV. Ich bestätige die von der Selbstverwaltung getroffene Einrichtung eines Rcichsbauerniages.

V. Ich bestätige die von der Selbstverwaltung getroffene Einrichtung der Landesbauernschaft, und zivar ins­besondere:

1. Die Einrichtung des L a n d e s b a u c r n s ü h r e r s, 2. die Einrichtung einer S t a b s a d r e i l u n g des Landes- bauernsührers unter einem StabSIciter. 3. des Lan­de s o b m a n n e s, 4. der dem Landesobmann unmittelbat unterstellten vier Hauptabteilungsleitcr mit Aufgabengebierer und Einrichtungen entsprechend den oben unter 13 getroffenen Regelungen für die Reichsspitze des Landstandes

5. Enten Beirat von zehn Fachberatern für die Hauvtabteilunasleiter beim Landesobiuann Dieic Beiräte

Eigensucht kann nicht durch Eigensucht bekämpft lverden. Alle aufbauenden Kräfte sollen wir sam mein, die Hand und Kopf zusammenführen in der Erkenntnis, daß der der größte ist, der sich am meisten in den Dienst der Volksgemeinschaft stellt.

A d o l f H i t l e r.

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