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Nr. 32 — 1933
Fulda Dienstag, 7. Februar
10. Jahrgang
Regierung Braun abgesetzt.
Zur Herstellung geordneter Regierungs- verhältniffe in Preußen.
Enthebung des Kabinetts Braun.
Der Reichspräsident hat auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 der Reichsverfassung folgendes verordnet:
Durch das Berhalten des Landes Preußen gegenüber bcm Urteil des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staatsleben cingetreten, die das Staatswohl gefährdet. Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem R c i ch s k o m m i s s a r für das Land Preußen und seinen Bcauftragtcn die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dein Preußischen Staatsministeriunr und seinen Mitgliedern zustehcn Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichskommissar f«r das Land Preußen.
Die Vrgriindung für die neue Preußenverordnung.
Seit dreiviertel Jahr hat das Parlament des größten deutschen Landes, hat der am 20. April 1932 gewählte Preußische Landtag getagt — nicht allzu oft übrigens! — und hat es nicht zustande gebracht, an die Stelle des Ministeriums Braun, Hirtsiefer, Severing usw. ein neues Kabinett zu setzen, das den ganz anders gearteten Mehr- Heitsverhältnissen dieses Parlaments entsprach. Preußen hat ja verfassungsgemäß keinen Staatspräsidenten, der etwa, wie im Reich, eine Eingriffsmöglichkeit dagegen hätte, daß nur ein „geschäftsführendes" Ministerium die Führung des Landes Preußen innehatte. Die Einsetzung des Nèichskommissars fürPreußen am 2O.Juli 1932 und der stellvertretenden Kommissare konnte aber auch nicht durch einen versassungsmäßig endgültigen Zustand — also durch die Neuwahl eines Ministerpräsidenten — ersetzt werden, und die Aussicht darauf wurde noch unwahrscheinlicher, als im Reich eine Regierung gebildet wurde, die ohne das Zentrum und sogar in politischem Gegensatz zu ihm zustande gekommen ist: im Preußischen Landtag war aber keine geschäftsordnungsmäßige, nämlich absolute Mehrheit ohne das Zentrum zu erreichen. Die Selbstauslösung des Preußischen Landtages ist bekanntlich ebenso abgelèhnt worden wie der Versuch des Landtagspräsi- dentcn Kerrl, den Staatsrats- und den durch Notverordnung auf die Wahrnehmung der Hoheitsrechte beschränkten Ministerpräsidenten Braun zur Zustimmung dazu zu veranlassen, daß nun auf diesem zweiten, von der Pteutzischeu Verfassung vorgezeichnetenWeg die Auflösung des Preußischen Landtages zustande käme.
In diese Lage der Dinge hat nun der Reichspräsident selbst eingegriffen durch die Notverordnung vom 6. Februar, die sich auf den Absatz 1 des Artikels 48 der Verfassung stützt. In diesem Artikel heißt es: „Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichs- äesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhallen." Das ist dadurch geschehen, daß der Reichspräsident bis aus weiteres dem Reichskommissar für Preußen — also dem Vizekanzler von Papen, der die Verordnung übrigens in Stellvertretung des Reichskanzlers gegenzeichnete — „die Befugnisse überträgt, die nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Oktober 1932 dem preußischen Staatsministerium uud seinen Mitgliedern zustehen".
Zu diesem Vorgehen des Reichspräsidenten werden außer der bereits in der Notverordnung angedcuteten Begründung noch amtliche und ausführliche Mitteilungen veröffentlicht, in denen zunächst wiederholt wird, es habe keine Möglichkeit bestanden, aus Grund des Dtaatsgcrichtshofurteils „zu geordneten Verhältnissen in Preußen zu kommen". Die Wiederherstellung der Staats- autorität verlange eine Beseitigung des bisherigen Nebc nein anders zweier Regierunge n. Kein Beamter könne zwei Herren dienen. Außerdem müsse im Reich und im größten deutschen Lande eine einheitliche politische Willensbildung erreicht werden, und schließlich kämen die Erfordernisse der Sparsamkeit hinzu.
Bereits im Leipziger Prozeß hat der Vertreter des Reiches barauf hingewiesen, daß die dort von der früheren preußischen Regierung verlangte Teilung der Staatsgewalt eine unerträgliche Lage herbeiführen würde. Der Staatsgerichtshof vertrat die Auffassung, bei einer Pflichtverletzung der Landesregierung gegenüber dem Reich würde der Reichspräsident auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 w e i t e r g c h e n d c Eingriffe in die Rechte des Landes vornehmen können.
Nun stehe fest, so fährt die Begründung der Notverordnung fort, daß im Urteil nicht ausdrücklich fest- Qclcgtc, also strittige Hoheitsrechte überhaupt nicht aus- geübt worden seien, wie z. B. das Gnadcnrecht. Die Vertretung Preußens gegenüber Reich und Land habe vor allem durch die widersprechende Instruktion von Beamten einen Konflikt entstehen lassen, der mit dem Wesen des Beamtentums, schlechthin unvereinbar sei: der Beamte könne so wenig wie der Soldat zwei Vorgesetzte wlt verschiedener Befehlsgewalt haben. Und endlich sei das verträgliche Zusammenarbeiten nicht gelungen; es sei Naglich, ob ein solches überhaupt gelingen konnte, soweit es sich um die Ausübung der Hoheitsrechte handle.
Durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932, also mit der Einsetzung der kommissarischen Regierung, sei ein Provisorium geschaffen worden; der Preußische Landtag habe auf dem verfassungsmäßigen Wege aber keine neue Landesregierung gebildet, und habe es, ebenso wie der Ministerpräsident Braun, abgelehnt, durch Auflösung des Landtages den Weg zu einer eventuellen Bildung einer neuen Regierung frei zu machen. Dabei stehe, so erklärt die Begründung, fest und sei auch unter den Beteiligten kaum bestritten, daß der gegenwärtige provisorische Zustand unerträglich und mit dem Wohle des Staates unvereinbar sei.
„In den Handlungen des Landtages und des Ministerpräsidenten, die tatsächlich bewirken, daß dieser Zustand ausrechterhalten bleibt, liegt die Pflichtverletzung des Landes, aus der die gegenwärtige Notverordnung beruht."
Hinzugefügt wird noch — was einige nichtpreußische Länder besonders interessieren wird —, daß eine nur geschäftsführende Regierung in einem Lande keinen Grund zum Eingreifen des Reichspräsidenten bietet.
Die Auflösung beschlossen.
Das Dreimânnerkollcgium hat am Montagabend nach zweistündiger Sitzung in der durch die Verordnung des Reichspräsidenten gegebenen neuen Zusammensetzung mit den Stimmen des Reichskommissars von Papen und des Landtagspräsidenten Kerrl die Auflösung des Preußischen Landtages zum 4. März beschlossen.
Ter Präsident des Staatsratcs, Dr. Adenauer, beteiligte sich an der Abstimmung nicht, mit der Begründung, daß er die Verordnung des Reichspräsidenten für verfassungswidrig halte.
Maßnahmen
„Zum Schutze des deutschen Volkes"
Die Verordnung des Reichspräsidenten.
Die vom 4. Februar datierte, auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung erlassene Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutscheu Volkes wurde veröffentlicht.
Abschnitt 1 beschäftigt sich mit
Versammlungen und Auszügen.
Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Auszüge unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde a n zu - melden. Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist. Statt des Verbots kann eine Genehmigung unter Auflagen ausgesprochen werden.
Öffentliche politische Versammlungen sowie Versammlungen und Auszüge unter freiem Himmel
können aufgelöst werden, wenn in ihnen zum Un g e h o r s a m gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird, oder wenn in ihnen Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder wenn in ihnen eine R e l i g i o n s g e s e l l s ch a f t des öffentlichen Rechts beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht wird, oder wenn in ihnen zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert oder angerèizt wird.
Der Reichsminister des Innern kann allgemein oder mit Einschränkung für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile Versammlungen unter freiem Himmel und Auszüge sowie das
Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, verbieten. — Abschnitt 2 befaßt sich mit
Druckschriften.
Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. Periodische Druckschriften können verboten werden, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den §§ 81—86, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder in den §§ 1—4 des Gesetzes gegen den" Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten Handlungen begründet wird; wenn in ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Ver- ordnung aufgefordert oder angercizt wird, wenn in ihnen zu Gewalttätigkeiten âufgefordert wird oder begangene Gewalttätigkeiten verherrlicht werden:
Der Termin der Preußenwahl.
Ständiger Ausschuß des Landtages einberufen.
Präsident Kerrl hat den Ständigen Ausschuß des Preußischen Landtages für Dienstag, 20 Uhr, zu einer Sitzung einberufen, um dem Ausschuß Gelegenheit zu geben, zu der Frage der Festsetzung des Zeitpunktes der Neuwahl des Preußischen Landtages Stellung zu nehmen.
Nach dem preußischen Landeswahlgesetz, Art. 6, wird der Tag der Neuwahl vom Statsministerium im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß bestimmt. Das kommissarische Staalsministerium wird dem Ausschuß als Termin den 5. März vorschlagen. Sollte die Mehrheit des Ausschusses, was nach der Ablehnung des nationalsozialistischen Auflösungsantroges im Landtag wahrscheinlich ist, dem Vorschlag des Staatsministeriums nicht z u st i m m e n , so rechnet man damit, daß das kommissarische Staalsministerium dann den Wahltermin auf den 5. März durch eine auf der sogenannten Dietramszeller Sparverordnung des Reichspräsidenten beruhende Verfügung festlegen wird.
Braun klagt vor dem Staatsgerichtshof.
In einer längeren Mitteilung über die Auftastung des preußischen SlaaiSministeriums zur Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse in Preußen vom 6 Februar wird erklärt, daß die neue Verordnung gegen die Reichsverfassung und gegen die Grundsätze der Entscheidung des Staatsgerichtshofes verstoße. Die preußische Staats- regierung werde daher unverzüglich die Entscheidung des Staatsgerichtshofes anrufen.
*
Oie Mandaisverteilung im aufgelösten Preußenparlament.
Der durch Beschluß des Dreimännerkollegiums aufgelöste Preußische Landtag, der am 20 April 1932 gewählt worden war, hatte folgende Mandats- Verteilung aufzuweisen: Nat.-Soz. 162, Soz. 93, Ztr 67, Dtn. 31, DVP 7, Staatsp 2, Komm. 57, Ehristlichsoz. 2, Hannov. 1, Sozialrep. 1, zusammen 423 Abgeordnete.
gegen Hetze.
wenn in ihnen zu einem General streik oder zu einem Streik in einem lebenswichtigen Betriebe ausgefordert oder an- gcrcizt wird: wenn in ihnen Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; wenn in ihnen eine Religionsgesellschaft beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; wenn in ihnen
offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten sind, deren Verbreitung geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden.
Die Dauer des Verbotes
darf bei Tageszeitungen vier Wochen, in anderen Fällen sechs Monate nicht überschreiten. Diese Beschränkung fällt fort, wenn eine periodische Druckschrift, die auf Grund dieser Verordnung bereits zweimal verboten war, innerhalb dreier Monate nach dem ersten Verbot erneut verboten wird; in diesem Falle darf die Taner des Verbots bei Tageszeitungen sechs Monate, in anderen Fällen ein Jahr nicht überschreiten.
Abschnitt 3 behandelt
Sammlungen zu politischen Zwecken.
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können verbieten, daß Geld- oder Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwendung durch politische Organisationen eingesammelt werden; das Verbot kann auf einzelne Sammlungen oder die Sammlungen b e st i m m t e r Vereinigungen beschränkt werden. Sammlungen, die in Versammlungen oder im Zusammenhang mit ihnen am Versammlungsort stattfinden, sowie Sammlungen von Haus zu Haus, die sich auf Mitglieder der sammelnden Organisation beschränken, sind zulässig.
Abschnitt 4 enthält
Strafbestimmungen.
Wer öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit Ge-
Kleine Zeitung für eilige Leser
* Eine „Notverordnung zum Schutz des deutschen Volkes" wurde erlassen, die eine Neuregelung des Versammlungs- und Preffcrechts bringt.
* Durch eine Notverordnung zur Herstellung geordneter RegierungSvcrhältnisie in Preußen wurden der Regierung Braun die HoheitSbcfugniffc entzogen und dem Reichskommissar übertragen.
* Eine schwere Explosionslatastrophc ereignete sich in der französischen Automobilsabril Renault. Es gab zahlreiche Tote und Verwundete.