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Nr. 252 - 1932
Fulda. Mittwoch 26. Oktober
9. Jahrgang
Reichskommissar in Preußen verfassungsmäßig.
Das Urteil des Staalsgerichishofes.
Reichsgerichtspräsident D r. Bumke verkündete in Leipzig die Entscheidung des Staatsgerichtshofes dahin: „Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen ist mit der Reichsverfassung vereinbar, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt und ihn ermächtigt, preußischen Ministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugniffe selbst zu übernehmen oder anderen Personen als Kommissaren des Reiches zu übertragen. Diese Ermächtigung durfte sich aber nicht darauf erstrecken, dem preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Rcichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern zu entziehen. Soweit den Anträgen hiernach nicht entsprochen wird, werden sie zurückgewiesen."
(Obigen llrteilsspruch, den wir gestern bereits veröffentlichen konnten, bringen wir der besseren Uebersicht halber wiederholt.)
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Ore Verordnung des Reichspräsidenten.
Im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung des Staatsgerichtshofes sei hier noch einmal der Inhalt der „Verordnung des Reichspräsidenten betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen" vom 20. Juli 1932 wiederholt: Für die Geltungsdauer dieser Verordnung wird der Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt. Er ist in dieser Eigenschaft ermächtigt, die Mitglieder des preußischen Staatsministeriums ihres Amtes zu entheben Er ist weiter eMächtrgl, fetbjt die Dienstgeschäfte des preußischen Mim- sterpräsidenten zu übernehmen und andere Personen als Kommissare des Reichs mit der Führung der preußischen Ministerien zu betrauen. Dem Reichskanzler stehen alle Befugnisse des preußischen Ministerpräsidenten, den von ihm mit der Führung der preußischen Ministerien betrauten Personen innerhalb ihres Geschäftsbereichs alle Befugnisse der preußischen Staatsminister zu. Der Reichskanzler und die von ihm mit der Führung der preußischen Ministerien betrauten Personen üben die Befugnisse des preußischen Staatsministeriums aus.
Oie Begründung des Arteils.
Der Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke gab nach der Urteilsverlesung den wesentlichen Teil der Gr ü n d e wieder, von denen der Staatsgerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Er erklärte u a.:
Die Anträge, über die der Staatsgerichtshof zu entscheiden hatte, zerfallen in drei Gruppen. Die erste Gruppe umfaßt die Anträge, die sich unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli richten. In der zweiten Gruppe faßt der Staatsgerichtshof die Anträge zusammen, die eine Entscheidung darüber verlangten, daß gewisse Maßnahmen aur Grund des Artikels 48 niemals und unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bilden die Anträge, nach denen durch einen besonderen Ausspruch sestzustellen sei, daß die Behauptung des Reiches, Preußen habe seine Pflicht gegenüber dem Reiche nicht erfüllt, unbegründet und nicht erwiesen sei.
Eine sachliche Entscheidung auf die Anträge der zweiten Gruppe Hal der Staatsgerichtshof abgelehnt.
Auch den Anträgen der dritten Gruppe, unmittelbar ausznsprcchen, daß das Reich Dem Lande Preußen zu Unrecht eine Pflichtverletzung gegenüber dem Reich zum Vorwurf gemacht habe, konnte keine Folge gegeben werden. Diese Frage ist eine von den zahlreichen Vorfragen, zu denen der Staatsgerichtshof Stellung nehmen muß, um über die unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli gerichteten Anträge entscheiden zu können.
Bei der Stellungnahine zu den Anträgen der Gruppe 1, die unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli gerichtet sind, ivar zunächst über die Streitfrage zu entscheiden, wie diese Verordnung a n s z u l c g e n ist. Die Antragsteller gehen davon aus, daß die Verordnung dem Reichskommissar die Befugnis einräumt, die preußischen Minister endgültig ihrer Ämter zu entheben. DaS Reich vertritt dagegen die Auffassung, daß die Verordnung in einem engere n Sinne zu verstehen sei und den Reichskommissar nur ermächtigt, die preußische« Minister nur vorübergehend ihrer Ämter zu entheben.
Der Wortlaut der Verordnung, in der schlechthin von A m l s c n t h e b u n g die Rede ist, spricht von der weiteren Aushebung der Ämter der Minister Aus dem Wortlaut vom Schreiben des Reichskanzlers ergibt sich, daß die Reichs- regicrung die Verordnung unmittelbar nach deren Erlaß i n Diesem wciterenSinne verstanden bat. Diesen Tatsachen gegenüber kann der Umstand, wie die Reichsreqiernng im weiteren Verlaufe der Angelegenheit sich entschieden- hat, nicht aiisschlaggebend sein. Wichtig für den Staatsgerichts- Hof ist die Frage, ob durch die Verordnung dem Reichs- kommissar die Ermächtigung erteilt werden soll, preußische Slaatsmiuistcr e n d g ü l t i g i h r e s A in l e s z u e u t h c b c n.
Von der so gewonnenen Grundlage aus war zunächst Darüber zu befinden, ob die Verordnung vom 20. Juli in A b > sah 1 des Artikels 48 der Rcichsvcrfassung ihre Stütze findet.
Dies hat der Staatsgerichtshof verneint. Die Vorschrift gibt dem Reichspräsidenten für den Fall, daß ein Land seine Pflicht gegenüber Dem Reiche nicht erfüllt, die Befugnis, das Land mit Hilse der bewaffneten Macht zur Pflichterkülluna anLuüallen.
Die Behauptung, mit der das Reich die Vorwürfe der Nichterfüllung von Pflichten begründet, betrifft zu einem Teil Handlungen, die nicht von den verantwortlichen Trägern des Landes Preußen, sondern von untergeordneten Beamten vorgenommen wurden. In diesen Handlungen kann eine Pflichtverletzung des Landes Preußen nicht begründet werden.
Ein weiterer Vorwurf geht dahin, daß der preußische Minister des Innern die Maßnahmen der Rcichsregierung i n einer dem Reich widersprechenden Weise bekämpft habe. Es ergibt sich für den Vorwurf keine ge- nügende Stütze. Auf Artikel 48 Absatz 1 der Reichsverfassung kann die Verordnung vom 20. Juli nicht begründet werden.
Der A b s a tz 2 des Artikels 48
gewährt dem Reichspräsidenten für den Fall, daß im Deutschen Reiche die öffentliche Ordnung und Ruhe erheblich gefährdet sind, zur Wiederherstellung diejenigen Maßnahmen, die er für nötig hält Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis, daß zu diesem Zweck bestimmte Grundrech t e der Verfassung außer Kraft gesetzt werden können.
Es ist offenkundig, daß die Verordnung in einer Zeit schwerster Stürmtg und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 waren daher ohne weiteres gegeben.
Aus der Größe der Gefahr ergibt sich zugleich, daß es Recht und Pflicht des Reichspräsidenten war, zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung alle ih m geeignet erscheinenden Mittel anzuwenden, soweit sie mit den übrigen Bestimmungen der Reichsverfassung zu vereinbaren sind.
Eine Überschreitung des Ermessens würde dann vorliegen, wenn sich ergäbe, daß durch die Verordnung vom 20. Juli Maßnahmen getroffen wurden, die offensichtlich über den Zweck der Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit hinausreichlen. Für eine solche Ausnahme fehlt es an Anhaltspunkten.
Die Maßnahmen aus Artikel 48 Absatz 2 müssen aber nicht nur dem Zwecke der Wiederherstellung von Ruhe und Sicherheit entsprechen, sondern sie müssen sich auch in den unüberschreitbaren Grenzen halten, die nd) aus
Die Aufnahme des Leipziger Urteils.
Oer Giandpunkt der Michsregierung.
Zum Leipziger Urteil wird von zuständiger Reichs- stclle mitgeteilt: Durch dieses Urteil wird die Verordnung vom 20. Juli 1932 invollemUmfangebestätigt. Das Urteil entspricht dem Standpunkt der Reichsregierung auch hinsichtlich der politischen und parlamentarischen Vertretung des Landes Preußen, die von der Reichsregierung stets als offene Frage behandelt worden ist. Weder hat der Reichskanzler als Reichskom- missar noch haben seine Organe die Vertretung Preußens im Rcichsrat oder im Reichstag für sich beansprucht, oder im Landtag bezw. Staatsrat ausgeübt. Auch sind die Vertreter für Rcichsrat und Staatsrat nicht vom Reichskom- missar instruiert worden. Jmübrigcnblcibendie bisherigen Maßnahmen in vollem Um = fange bestehcn.
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Was die früheren preußischen Minister zum Leipziger Urteil sagen.
Berlin, 25. Okt. (Funkmeldung.) Auf Seiten der preußischen Staatsminister wird zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes u. a. mitgeteilt: Der Staatsgerichtshof stellt vor allem fest, daß Preußen seine Pflichten gegen das Reich nicht verletzt hat und daß daher eine Reichsexekution gegen Preußen nicht zulässig war. Damit hat der Staatsgerichtshof in dem Punkt, den Preußen von vornherein als den wichtigsten seiner Klage bezeichnete, ohne Einschränkung Preußen Recht gegeben. Der Staatsgerichtshof stellt fest, daß weder eine endgültige noch auch nur eine vorübergehende Absetzung der Staatsminister zulässig war, ferner, daß im Augenblick der Reichskommissar zwar vorübergehend Zuständigkeiten des Landes auf das Reich übernehmen konnte, aber keineswegs alle Zuständigkeiten. Der Staatsgerichthof stellt fest, daß nicht der Reichskommissar, sondern nur die Landesregierung das Land durch Staatsminister oder einen Bevollmächtigten Preußens im Reichstag, Reichsrat und Staatsrat zu vertreten haben und daß sie allein zur Vertretung Preußens gegenüber dem Reich und den anderen deutschen Ländern befugt sind. Durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes wird die Verordnung vom 20.'Juli in vollem Umfang bestätigt, aber in ihrer rechtlichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermächtigung wesentlich eingeschränkt. Die preußischen Staatsminister werden in Ruhe prüfen, welche Folgen sich aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergeben.
„Zwiespältiges Kompromiß."
Aus dem Urteil, das der Staatsgerichtshof in dem Streit zwischen Preußen und dem Reich gefällt hat, wird in der politischen Öffentlichkeit allgemein der Zwiespalt hervorgehoben, der durch den Leipziger Spruch für die Führung der politischen Geschäfte in Preußen entstanden ist.
Der sozialdemokratische Vorwärts meint, daß nach dem Urteilsspruch beide Parteien recht haben. Wie sich das praktisch auswirken solle, wüßten die Götter.
dem Zusammenhang jener Vorschriften (48 Abs. 2) mit anderen Bestimmungen der Reichsverfassung ergeben. Der Staatsgerichtshof hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung ständig zu der Ansicht bekannt, daß der Reichspräsident bei einem Vorgehen zum Zwecke der vorübergehenden Außerkraftsetzung der sieben Grundrechte der Verfassung an die übrigen in Kraft bleibenden Vorschriften der Reichsverfassung gebunden ist. An dieser Rechtsansicht des Staats- gerichtshofes ist festzuhalten.
Demnach ist also der Inhalt der Notverordnung zulässig, soweit er sich bezieht auf die Übertragung von Geschäften und Befugnissen der Landesregierung aus ein Reichsorgan.
Der Inhalt der Verordnung ist aber nicht vereinbar mit der Bersassung, soweit die Verordnung in andere Vorschriften der Reichsverfassung eingegriffen hat. Dazu ge- hören Die Bestimmungen über die Abgrenzung der Länder, über den Aufbau, des Reiches und über die Zuständigkeit der Länder.
Im übrigen liegt es beim Preußischen Landtag, durch Bildung einer neuen Regierung dem jetzigen Zustand schnellstens ein Ende zu machen. Dem Reichs- kommissar stand dagegen unbedingt das Recht zu, Beamte in den einstweiligen Ruhe st and zu setzen, Beamte zu ernennen, zu befördern oder sie zu entlasscn Die Ermächtigung des Reichskommissars zur Ausübung solcher Befugnisse liegt in der dem Reichspräsidenten durch Artikel 48 Absatz 2 gewährten Zuständigkeit. Ob die Aufnahme von Anleihen durch den Staatskommissar erfolgen kann, diese Frage erledige sich mit dem Inhalt des Artikels 65 der preußischen Verfassung-, nach, dieser Vorschrift ist die Be- schassung von Geld im Wege des Kredits nur durch Erlassen eines Gesetzes möglich.
Ans allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Ver- ordnung vom 20. Juli 1932 insoweit mit der Reichsverfassung vereinbar ist, als sie die ministeriellen Befugnisse in Preußen aus dem Kreis der Landesgeschäste heraus- trcnnl und dem Reichskomniisfar überträgt, daß von dieser Übertragung aber die Vertretung im Reichstag und im Reichs- rat sowie die sonstige Vertretung des Landes gegenüber dem Reiche und anderen Ländern und die Befugnisse gegenüber dem Landtag und Staatsrat ausgenommen werden müssen.
Das demokratische Berliner Tageblatt fordert den Reichskanzler auf, nunmehr dem Reichspräsidenten einen Vorschlag zu unterbreiten, der aus dem Spruch von Leipzig die Konsequenzen ziehe und unter eine der peinlichsten und unerfreulichsten Episoden der deutschen Vcr- fassungsgeschichte den Schlußstrich mache.
Der bürgerlichnationale Berliner Lokalanzciger spricht von einem sonderbaren Kompromißurtcil, das all das Mißliche an sich habe, das Kompromißlösungen anzuhaften Pflege. Die Verordnung des Reichspräsidenten werde nicht etwa aufgehoben, wohl aber werde sic eingeschränkt. Das Blatt schließt seine Betrachtung dann wörtlich: „Keine Vorwürfe weiter gegen die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. Wohl aber jede politische Folgerung gegen die Überspannug des Rechtsgedankens auf einem Gebiete, auf dem der Verfassungsreform das Wort gehört."
Der nationalsozialistische Angriff bezeichnet den Urteilsspruch als eine Niederlage Papens. Der preußische Landtagspräsident werde jetzt mit größerer Aussicht auf Erfolg als bisher die Bildung einer gesetzmäßigen und tragfähigen Regierung in Preußen betreiben können.
In der rechtsstehenden Deutschen Allgemeinen Zeitung, die ebenfalls von einem zwiespältigen Urteil in Leipzig spricht, wird zusammcnfassend festgestcllt, daß durch den Spruch von Leipzig eine außerordentliche Verwirrung und Beunruhigung hervorgerufen worden sei. Das Blatt weiß zu melden, daß für die allernächste Zeit eine Notverordnung für die Klärung der vom Staatsgerichtshof offengelasscncn staatsrechtlichen Fragen erscheinen wird. Das Blatt glaubt weiter zu wissen, daß man von feiten der Rcichsregierung aus versuchen wird, mit den alten preußischen Ministern zu einem gütlichen Einvernehmen zu gelangen, indem sie zu einem Verzicht auf die Ausübung ihrer Befugnisse bewegt werden sollen.
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Berliner Blätterstimmen.
Berlin, 25. Okt. (Funkmeldung.) Die Morgenblätter beschäftigen sich fast alle mit der durch den Leipziger Ur- teilsspruch geschaffenen Lage in Preußen. Der Lokal- Anzeiger berichtet, daß gestern abend eine Unterredung zwischen dem Reichskanzler, dem Reichsinnenminister und Dr. Bracht stattaefunden habe. Eine Sitzung des Reichskabinetts zur Besprechung der neuen Sachlage ist vorerst nicht in Aussicht genommen. — Wie die Deutsche Allgemeine Zeitung hört, sollen neue Verhandlungen zwischen Zentrum und Nationalsozialisten bevorstehen. — Die Vossische Zeitung meint zu der bcabsichtigwn Sitzung der alten Preußenregierung, daß sie sich zunächst
Kleine Zeitung für eilige Leser
* Der Reichöinncnminister hat daS Reichskuratorium für Jigendertüchtigung ernannt.
* Der RcichSwahlauSschust hat 21 Reichswahlvorschlage füt die kommende ReichStagSwahl zugelasscn.
* DaS Urteil des StaatSgerichtshofeS im Prozeß Preußens gegen das Reich wurde verkündet.