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Nr. 216 — 1932
Fulda, Mittwoch, 14. September
9. Jahrgang
Neuer politischer Konflikt.
Regierung und Sberwachmgsausschuß.
Die Reichsminister verweigern vorläufig ihr Erscheinen.
Nach den Bestimmungen der Verfassung bleiben nach einer Auflösung des Reichstages zwei Parlamentsausschüsse am Leben; der eine nennt sich „Ausschuß zur Wah- rung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichs- regierung", kurz Überwachungsausschutz genannt. Er ist der wichtigere; der andere weiter amtierende Ausschuß ist der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
Zwischen dem Überwachungsausschuß und der Reichsregierung ist es zu einem schweren Konflikt gekommen. Der Ausschuß hat die Annahme des Mißtrauensvotums im Reichstage als rechtmäßig, die Auslösung aber als verfassungswidrig erklärt. Dem Kanzler wurde Verfassungsbruch vorgeworfen.
Der erste Ausschuß hat sofort seine Tätigkeit ausgenommen und hat am Tage nach der Auflösung den Kanzler und den Reichsinnenminister geladen. Aber die beiden Minister sind nicht erschienen, über die Gründe ihres Fernbleibens gab Ministerialdirektor Gott Heiner vom Reichsinnenministerium eine Erklärung ab, in der die Reichsregierung noch einmal auf die Vorgänge im Reichstag einging. Nach Anführung der schon bekannten Einzelheiten sagt die Regierungserklärung weiter:
„Die Abstimmung bei der Wortmeldung des Reichskanzlers hatte noch nicht begonnen, der Präsident hatte selbst die Abstimmung als noch nicht begonnen angesehen. Damit steht fest, daß dem Reichskanzler
geschästsordnungs- und verfassungswidrig das Wort versagt
worden ist* Weiter heißt es in der Erklärung, daß der Reichskanzler infolge dieses Verhaltens des Reichstagspräsidenten genötigt gewesen sei, die Auflösungsverordnung in der Weise dem Reichstag zu übermitteln, daß er äWÄ
Wirksamkeit getreten. Jede weitere Tätigkeit der noch versammelten Abgeordneten entbehre damit der verfassungsrechtlichen Grundlage. Beschlüsse des Reichstages über die Aufhebung der Notverordnung vom 4. September dieses Jahres und über die Entziehung des Vertrauens lägen daher nicht vor. Der Regierungsvertreter erklärte dann weiter, daß ungeachtet dieser klaren Rechtslage der
Reichstagsprâsident an den Reichskanzler ein Schreiben gerichtet habe, in dem mitgeteilt worden sei, daß der Reichstag beschlossen habe, die Notverordnungen vom 4. und 5. September d. I. aufzuheben und der Reichsregierung das Vertrauen zu entziehen. Aus diesem Schreiben ergebe sich, daß der Reichstagspräsident die Auflösung des Reichstages nicht anerkenne. Mit dieser Stellungnahme des Neichstaaspräsidenten stehe die Ein
®itrtlj dieses Schriftstück wurde der Reichstag ausgelöst. Das Auflösungsdekret, das die Unterschriften
Hindenburg, apen und des e r r n von G a y l
des 31 e
Aunosunasr
Reichspräsidenten von ichskanzlers von P
trägt.
berufung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung in Widerspruch. Die Rcichsrcgierung sei jederzeit bereit, mit dem Ausschuß zu verhandeln, müsse es jedoch ablchncn, in solche Verhandlungen einzn- treten, ehe nicht der R ei ch s ta g sp r'ä si d e nt dieses Schreiben zurückgezogen habe.
Nach Abgabe dieser Erklärung verließ Ministerialdirektor Gottheiner die Sitzung.
Reichstagspräsidcnt Göring gab sodann die Erklärung ab, er müsse anerkennen, daß
die RcichstagSauflösung rechtsgültig
sei. weil auch ein gestürztes ReichslabLnett ein Auf
lösungsdekret gegenzeichnen' könne, solange es das Vertrauen des Reichspräsidenten habe. Dagegen müsse er, der Präsident, auf seinem Standpunkt beharren, daß d i e Abstimmung rechtsgültig sei, da sie bereits begonnen gehabt hätte, als sich der Reichskanzler zum Wort gemeldet habe. Präsident Göring brachte weiter zum Ausdruck, er habe juristisch lebhafte Bedenken, ob die Begründung, die für die Auflösung des Reichstages gegeben worden sei, mit dem Geist und dem Sinn der Verfassung übereinstimme.
Für die Deutschnationalen wurde durch den Abg. Berndt die Erklärung abgegeben, daß sich die Fraktion voll auf den Boden der Ausführungen des Regierungsvertreters stelle. Auf die Frage der Nationalsozialisten und des Zentrums, warum sie sich denn dann an der Abstimmung beteiligt hätten, erklärte der Redner, dies sei geschehen, um den Mehrheitsparteien nicht die Freude zu machen, auf einen einstimmigen Beschluß des Reichstags Hinweisen zu können.
Abg. Löbe (Soz.) erklärte, daß der Ausschuß auf jeden Fall rechtmäßig tage. Die Negierung habe übrigens in ihrer Erklärung die Rechtmäßigkeit des Ausschusses anerkannt und nur von dem Reichstagspräsidenten eine Erklärung verlangt, ob er die Auflösung anerkenne.
Der Zentrumsabgeordnete Wegmann bezeichnete die Haltung der Regierung als eine Politik der doppelten Moral, weil die Regierung auf der einen Seite sage, sie habe rechtmäßig aufgelöst, auf der anderen Seite aber Bedingungen für ihr Erscheinen im Ausschuß stelle.
Auch der Vertreter der Bayerischen Volkspartei, Dr. P f l e g e r, sah die Abstimmung als gültig an.
Bei den Ausführungen des deutschnationalen Abgeordneten Schmidt-Hannover, der nachdrücklich die Beweisführung des Reichstagspräsidenten bestritt, kam es
zu erregten Auseinandersetzungen
zwischen den deutschnationalen und nationalsozialistischen 'titS^^ die beiden deutschnationalen Stimmen b e s ch l o s s e n , die Anwesenheit des Reichskanzlers und des R e i ch s i n n e n m i n i st e rs zu verlangen.
Der Ausschuß vertagte sich dann auf kurze Zeit, um das Erscheinen des Kanzlers abzuwarten. Der Kanzler und der Reichsinnenminister sind jedoch nicht gekommen.
Nach Wiederaufnahme der Sitzung teilte der Vorsitzende Löbe mit, daß die Reichsregierung nach einer Erklärung des Staatssekretärs Dr. Planck auch weiter auf dem Rechtsstandpunkt beharre, der in der Erklärung des Ministerialrats Gottheiner zum Ausdruck komme.
Nach längerer Aussprache billigte der Ausschuß
Die Vorgänge bei der Auslösung.
Rich der Dlirstellmg der Regierung.
In einer längeren Erklärung vor der Presse schilderte Reichsinnenminister v. G a v l die Gründe, die die Regierung Zur Auflösung des Reichstages in der geschehenen Art gezwungen haben. Die Reichsregierung hat erwartet, daß der Reichstag dem Reichskanzler Gelegenheit zur Dar- legung seiner Pläne geben würde, aber es sei anders gekommen als sich wohl die meisten gedacht haben. Als nach der kurzen Pause, in der die Fraktionen über den Antrag der KPD. zur sofortigen Abstimmung über ihr Mißtrauensvotum berieten, die Sitzung wiederausgenommen wurde, und als kein Widerspruch gegen sofortige Abstimmung erfolgte,
da, in diesem Augenblick, hat der Kanzler um das Wort gebeten. Es wurde ihm abgeschlagen. Staatssekretär Plank bat darauf
Ein historisches Bilddokument.
Reichskanzler von Papen hat sich zum Wort gemeldet — Reichstagspräsident Göring und die Schriftsührer sehen gerade zur anderen Seite des Hauses —, der Kanzler kann nicht sprechen, da Göring ihn nicht beachtet. Aus der Negierungsbank neben dem Reichskanzler R e i ch s a u ß e n m i n i st e r von R e u r a t h.
hin dem Reichstagspräsidenten noch einmal mitgeteili, daß der Reichskanzler ums Wort gebeten hat. Der Reichskanzler wiederholte seine Bitte, aber wieder vergeblich. Der Neichstagspräsidcnt begründete die Ablehnung damit, d.aß während der Abstimmung nicht das Wort erteil« werden könne. _ „ , ,
Göring hat übrigens in einer Pressekonferenz selbst zugegeben. daß die erste Wortmeldung des Kanzlers
folgende Entschließung:
„Der Ausschuß hat gemäß Artikel 33 der Reichsverfassung die Anwesenheit des Reichskanzlers und des Reichsministers des Innern zu seiner Sitzung verlangt. Der Reichskanzler und der Reichsminister des Innern haben ihr Erscheinen von Bedingungen abhängig gemacht. Das ist nach dem klaren Wortlaut des Artikels 33 der Reichsverfassung nicht zulässig. Die Reichsregierung hat diese Rechtsauffassung auch anerkannt durch ihr Verhalten im Juni vor dem damaligen Überwachungsausschuß. Der Ausschuß stellt fest, daß sich der Herr Reichskanzler und der Herr Reichsminister des Innern durch ihre Handlungsweise eines offenen Bruches der Reichsverfassung schuldig gemacht haben. Er erwartet, daß der Herr Reichspräsident als der berufene Hüter der Verfassung den Herrn Reichskanzler und den Herrn Reichsminister des Innern zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten unverzüglich anhält/
Die Annahme der Entschließung erfolgte gegen die Stimmen der Deutschnationalen. Der Ausschuß beschloß, die Entschließung auch dem Reichspräsidenten zu übermitteln.
Dann wurde
ein Antrag Frank (Nat.-Soz.) angenommen, worin der Ausschuß feststellt, daß die Montagabstimmungen über die Aufhebung der Notverordnungen um die Entziehung des Vertrauens gegenüber dem Reichskabinett Papen verfassungsmäßig waren.
Weiter wurde ein Antrag Wegmann (Ztr.) angenommen, der lautet:
Die Auflösung verstößt gegen Artikel 25 Absatz 1 der Reichsverfassung, weil die im Auflösungsdekret angenommene Gefahr, der Reichstag könnte die Aufhebung bestimmter Notverordnungen verlangen, keinen konkreten Anlaß darstellt, wie er in der Reichsverfassung gefordert wird.
Die Auflösung V e r st ö ß t gegen Artikel 48 Absatz 3 der Reichsverfassung, weil sie das verfassungsmäßige Recht des Reichstages, die Aufhebung von Notverordnungen zu verlangen, verletzt und eine Wiederholung der Auflösung dieses Rechts des Reichstages dauernd beseitigen würde.
Beide Anträge wurden gegen die Stimmen der Deutschnationalen angenommen.
Im weiteren Verlauf wurde noch ein Antrag Frank (Nat.-Soz.) angenommen, wonach der Ausschuß die Reichsregierung ersucht, den Wahltermin unverzüglich bekanntzugeben. Frank sprach davon, daß der Reichspräsident „in Verkennung seiner verfassungsmäßigen Pflichten" gehandelt habe. Schmidt- Hannover (Dtn.) wies diese Behauptung und die Angriffe gegen den Reichskanzler mit größter Schärfe zurück.
Der Ausschuß nahm zum Schluß einen Antrag auf Aufhebung der Presseverbote an.
erfolgte, b e v'o r das Wort „Abstimmung" überhaupt ausgesprochen war. Die zweite Wortmeldung des Kanzlers erfolgte, bevor der Antrag auf namentliche Abstimmung behandelt war. Vor Erledigung dieses An- Irages gilt die augenblickliche Abstimmung noch gar nicht als eröffnet. Trotzdem hat der Reichstagspräsident Göring dem Kanzler nicht das Wort erteilt, sondern ließ über den Mißtrauensantrag abstimmen.
Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß sie nach Artikel 33 der Verfassung jederzeit das Recht habe, das Wort zu verlangen, auch vor Beginn einer Abstimmung.
Als der Reichskanzler sah, daß ihm die Möglichkeit zu einer Erklärung verweigert wurde, hat er
persönlich die Äuflosungsurkunde dem Reichstags-
Präsidenten auf den Tisch gelegt.
Präsident Göring schob das Dokument beiseite, ohne es zu lesen, und ließ die Abstimmung über den Mißtrauensantrag vornehmen. Die Reichsregierung sagt, die Auflösung sei in dem Augenblick wirksam geworden, als sic dem Präsidenten auf den Tisch gelegt wurde. Der Reichstag war damit aufgelöst und er konnte gar keine Abstimmungen mehr vornehmen; die Beschlüsse, die nachher gefaßt wurden, sind nach Auffassung der Regierung rechtsungültig.
Die Reichsregierung hielt es — wie Herr von Gayl erklärte — für unerträglich, daß die Notverordnung, die von langer Hand vorbereitet und in Kraft gesetzt wurde, plötzlich wieder außer Kraft gesetzt werde. Diese Gefahr lag vor, und um dieser Gefahr v o r z u b e u g e n , ist die Auflösung erfolgt. Der Reichstagsprästdent beabsichtigt, den Staatsgerichtshof anzurufen. Nach Auffassung der Reichsregicrung ist
der Staatsgerichtshof dafür nicht zuständig.
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Kleine Zeitung für eilige Leser
* Die Berliner Politische Polizei nahm eine Durchsuchung des Rcichstagsgcbäudeö vor, da ihr Nachrichteni über ein beabsichtigtes Sprcngstoffattcntat gegen den Stcia^rag 5
gegangen waren. «MAStaacS
* Ani Überwachungsausschutz dcS aâ 9„ ist es zu einem schweren Konflikt zwischen Regierung u.
ÄJSSSMÄ und gerettet worden.