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Nr. 216 1932

Fulda, Mittwoch, 14. September

9. Jahrgang

Neuer politischer Konflikt.

Regierung und Sberwachmgsausschuß.

Die Reichsminister verweigern vorläufig ihr Erscheinen.

Nach den Bestimmungen der Verfassung bleiben nach einer Auflösung des Reichstages zwei Parlamentsaus­schüsse am Leben; der eine nennt sichAusschuß zur Wah- rung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichs- regierung", kurz Überwachungsausschutz ge­nannt. Er ist der wichtigere; der andere weiter amtierende Ausschuß ist der Ausschuß für auswärtige Angelegen­heiten.

Zwischen dem Überwachungsausschuß und der Reichs­regierung ist es zu einem schweren Konflikt ge­kommen. Der Ausschuß hat die Annahme des Miß­trauensvotums im Reichstage als rechtmäßig, die Aus­lösung aber als verfassungswidrig erklärt. Dem Kanzler wurde Verfassungsbruch vorgeworfen.

Der erste Ausschuß hat sofort seine Tätigkeit aus­genommen und hat am Tage nach der Auflösung den Kanzler und den Reichsinnenminister geladen. Aber die beiden Minister sind nicht erschienen, über die Gründe ihres Fernbleibens gab Ministerialdirektor Gott Heiner vom Reichsinnenministerium eine Erklärung ab, in der die Reichsregierung noch einmal auf die Vorgänge im Reichstag einging. Nach Anführung der schon be­kannten Einzelheiten sagt die Regierungserklärung weiter:

Die Abstimmung bei der Wortmeldung des Reichs­kanzlers hatte noch nicht begonnen, der Präsident hatte selbst die Abstimmung als noch nicht begonnen angesehen. Damit steht fest, daß dem Reichskanzler

geschästsordnungs- und verfassungswidrig das Wort versagt

worden ist* Weiter heißt es in der Erklärung, daß der Reichskanzler infolge dieses Verhaltens des Reichstags­präsidenten genötigt gewesen sei, die Auflösungsverord­nung in der Weise dem Reichstag zu übermitteln, daß er äWÄ

Wirksamkeit getreten. Jede weitere Tätigkeit der noch versammelten Abgeordneten entbehre damit der verfassungsrechtlichen Grundlage. Beschlüsse des Reichstages über die Aufhebung der Notverordnung vom 4. September dieses Jahres und über die Entziehung des Vertrauens lägen daher nicht vor. Der Regierungs­vertreter erklärte dann weiter, daß ungeachtet dieser klaren Rechtslage der

Reichstagsprâsident an den Reichskanzler ein Schreiben gerichtet habe, in dem mitgeteilt worden sei, daß der Reichstag beschlossen habe, die Notverordnungen vom 4. und 5. September d. I. aufzuheben und der Reichs­regierung das Vertrauen zu entziehen. Aus diesem Schreiben ergebe sich, daß der Reichstagspräsident die Auf­lösung des Reichstages nicht anerkenne. Mit dieser Stellungnahme des Neichstaaspräsidenten stehe die Ein­

®itrtlj dieses Schriftstück wurde der Reichstag ausgelöst. Das Auflösungsdekret, das die Unterschriften

Hindenburg, apen und des e r r n von G a y l

des 31 e

Aunosunasr

Reichspräsidenten von ichskanzlers von P

trägt.

berufung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung in Widerspruch. Die Rcichsrcgierung sei jederzeit bereit, mit dem Ausschuß zu verhandeln, müsse es jedoch ablchncn, in solche Verhandlungen einzn- treten, ehe nicht der R ei ch s ta g sp r'ä si d e nt dieses Schreiben zurückgezogen habe.

Nach Abgabe dieser Erklärung verließ Ministerial­direktor Gottheiner die Sitzung.

Reichstagspräsidcnt Göring gab sodann die Er­klärung ab, er müsse anerkennen, daß

die RcichstagSauflösung rechtsgültig

sei. weil auch ein gestürztes ReichslabLnett ein Auf­

lösungsdekret gegenzeichnen' könne, solange es das Ver­trauen des Reichspräsidenten habe. Dagegen müsse er, der Präsident, auf seinem Standpunkt beharren, daß d i e Abstimmung rechtsgültig sei, da sie bereits be­gonnen gehabt hätte, als sich der Reichskanzler zum Wort gemeldet habe. Präsident Göring brachte weiter zum Ausdruck, er habe juristisch lebhafte Bedenken, ob die Be­gründung, die für die Auflösung des Reichstages gegeben worden sei, mit dem Geist und dem Sinn der Verfassung übereinstimme.

Für die Deutschnationalen wurde durch den Abg. Berndt die Erklärung abgegeben, daß sich die Fraktion voll auf den Boden der Ausführungen des Re­gierungsvertreters stelle. Auf die Frage der National­sozialisten und des Zentrums, warum sie sich denn dann an der Abstimmung beteiligt hätten, erklärte der Redner, dies sei geschehen, um den Mehrheitsparteien nicht die Freude zu machen, auf einen einstimmigen Beschluß des Reichstags Hinweisen zu können.

Abg. Löbe (Soz.) erklärte, daß der Ausschuß auf jeden Fall rechtmäßig tage. Die Negierung habe übrigens in ihrer Erklärung die Rechtmäßigkeit des Ausschusses an­erkannt und nur von dem Reichstagspräsidenten eine Er­klärung verlangt, ob er die Auflösung anerkenne.

Der Zentrumsabgeordnete Wegmann bezeichnete die Haltung der Regierung als eine Politik der doppelten Moral, weil die Regierung auf der einen Seite sage, sie habe rechtmäßig aufgelöst, auf der anderen Seite aber Be­dingungen für ihr Erscheinen im Ausschuß stelle.

Auch der Vertreter der Bayerischen Volkspartei, Dr. P f l e g e r, sah die Abstimmung als gültig an.

Bei den Ausführungen des deutschnationalen Ab­geordneten Schmidt-Hannover, der nachdrücklich die Beweisführung des Reichstagspräsidenten bestritt, kam es

zu erregten Auseinandersetzungen

zwischen den deutschnationalen und nationalsozialistischen 'titS^^ die beiden deutschnationalen Stimmen b e s ch l o s s e n , die Anwesenheit des Reichs­kanzlers und des R e i ch s i n n e n m i n i st e rs zu verlangen.

Der Ausschuß vertagte sich dann auf kurze Zeit, um das Erscheinen des Kanzlers abzuwarten. Der Kanzler und der Reichsinnenminister sind jedoch nicht ge­kommen.

Nach Wiederaufnahme der Sitzung teilte der Vor­sitzende Löbe mit, daß die Reichsregierung nach einer Er­klärung des Staatssekretärs Dr. Planck auch weiter auf dem Rechtsstandpunkt beharre, der in der Erklärung des Ministerialrats Gottheiner zum Ausdruck komme.

Nach längerer Aussprache billigte der Ausschuß

Die Vorgänge bei der Auslösung.

Rich der Dlirstellmg der Regierung.

In einer längeren Erklärung vor der Presse schilderte Reichsinnenminister v. G a v l die Gründe, die die Regie­rung Zur Auflösung des Reichstages in der geschehenen Art gezwungen haben. Die Reichsregierung hat erwartet, daß der Reichstag dem Reichskanzler Gelegenheit zur Dar- legung seiner Pläne geben würde, aber es sei anders ge­kommen als sich wohl die meisten gedacht haben. Als nach der kurzen Pause, in der die Fraktionen über den Antrag der KPD. zur sofortigen Abstimmung über ihr Mißtrauensvotum berieten, die Sitzung wiederaus­genommen wurde, und als kein Widerspruch gegen so­fortige Abstimmung erfolgte,

da, in diesem Augenblick, hat der Kanzler um das Wort gebeten. Es wurde ihm abgeschlagen. Staatssekretär Plank bat darauf­

Ein historisches Bilddokument.

Reichskanzler von Papen hat sich zum Wort ge­meldet Reichstagspräsident Göring und die Schriftsührer sehen gerade zur anderen Seite des Hauses, der Kanzler kann nicht sprechen, da Göring ihn nicht be­achtet. Aus der Negierungsbank neben dem Reichskanzler R e i ch s a u ß e n m i n i st e r von R e u r a t h.

hin dem Reichstagspräsidenten noch einmal mitgeteili, daß der Reichskanzler ums Wort gebeten hat. Der Reichs­kanzler wiederholte seine Bitte, aber wieder vergeblich. Der Neichstagspräsidcnt begründete die Ablehnung damit, d. während der Abstimmung nicht das Wort erteil« werden könne. _ , ,

Göring hat übrigens in einer Pressekonferenz selbst zugegeben. daß die erste Wortmeldung des Kanzlers

folgende Entschließung:

Der Ausschuß hat gemäß Artikel 33 der Reichsver­fassung die Anwesenheit des Reichskanzlers und des Reichsministers des Innern zu seiner Sitzung verlangt. Der Reichskanzler und der Reichsminister des Innern haben ihr Erscheinen von Bedingungen abhängig gemacht. Das ist nach dem klaren Wortlaut des Artikels 33 der Reichsverfassung nicht zulässig. Die Reichsregierung hat diese Rechtsauffassung auch anerkannt durch ihr Verhalten im Juni vor dem damaligen Überwachungsausschuß. Der Ausschuß stellt fest, daß sich der Herr Reichskanzler und der Herr Reichsminister des Innern durch ihre Hand­lungsweise eines offenen Bruches der Reichsverfassung schuldig gemacht haben. Er erwartet, daß der Herr Reichspräsident als der berufene Hüter der Ver­fassung den Herrn Reichskanzler und den Herrn Reichs­minister des Innern zur Erfüllung ihrer verfassungs­mäßigen Pflichten unverzüglich anhält/

Die Annahme der Entschließung erfolgte gegen die Stimmen der Deutschnationalen. Der Ausschuß beschloß, die Entschließung auch dem Reichspräsidenten zu übermitteln.

Dann wurde

ein Antrag Frank (Nat.-Soz.) angenommen, worin der Ausschuß feststellt, daß die Montagabstimmungen über die Aufhebung der Notverord­nungen um die Entziehung des Vertrauens gegenüber dem Reichskabinett Papen verfassungsmäßig waren.

Weiter wurde ein Antrag Wegmann (Ztr.) an­genommen, der lautet:

Die Auflösung verstößt gegen Artikel 25 Absatz 1 der Reichsverfassung, weil die im Auflösungs­dekret angenommene Gefahr, der Reichstag könnte die Aufhebung bestimmter Notverordnungen verlangen, keinen konkreten Anlaß darstellt, wie er in der Reichsverfassung gefordert wird.

Die Auflösung V e r st ö ß t gegen Artikel 48 Absatz 3 der Reichsverfassung, weil sie das verfassungsmäßige Recht des Reichstages, die Aufhebung von Notverord­nungen zu verlangen, verletzt und eine Wiederholung der Auflösung dieses Rechts des Reichstages dauernd be­seitigen würde.

Beide Anträge wurden gegen die Stimmen der Deutschnationalen angenommen.

Im weiteren Verlauf wurde noch ein Antrag Frank (Nat.-Soz.) angenommen, wonach der Ausschuß die Reichs­regierung ersucht, den Wahltermin unverzüglich be­kanntzugeben. Frank sprach davon, daß der Reichs­präsidentin Verkennung seiner verfassungsmäßigen Pflichten" gehandelt habe. Schmidt- Hannover (Dtn.) wies diese Behauptung und die Angriffe gegen den Reichs­kanzler mit größter Schärfe zurück.

Der Ausschuß nahm zum Schluß einen Antrag auf Aufhebung der Presseverbote an.

erfolgte, b e v'o r das WortAbstimmung" überhaupt ausgesprochen war. Die zweite Wortmeldung des Kanzlers erfolgte, bevor der Antrag auf namentliche Abstimmung behandelt war. Vor Erledigung dieses An- Irages gilt die augenblickliche Abstimmung noch gar nicht als eröffnet. Trotzdem hat der Reichstagspräsident Göring dem Kanzler nicht das Wort erteilt, sondern ließ über den Mißtrauensantrag abstimmen.

Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß sie nach Artikel 33 der Verfassung jederzeit das Recht habe, das Wort zu verlangen, auch vor Be­ginn einer Abstimmung.

Als der Reichskanzler sah, daß ihm die Möglichkeit zu einer Erklärung verweigert wurde, hat er

persönlich die Äuflosungsurkunde dem Reichstags-

Präsidenten auf den Tisch gelegt.

Präsident Göring schob das Dokument beiseite, ohne es zu lesen, und ließ die Abstimmung über den Miß­trauensantrag vornehmen. Die Reichsregierung sagt, die Auflösung sei in dem Augenblick wirksam ge­worden, als sic dem Präsidenten auf den Tisch gelegt wurde. Der Reichstag war damit aufgelöst und er konnte gar keine Abstimmungen mehr vor­nehmen; die Beschlüsse, die nachher gefaßt wurden, sind nach Auffassung der Regierung rechtsungültig.

Die Reichsregierung hielt es wie Herr von Gayl erklärte für unerträglich, daß die Notverordnung, die von langer Hand vorbereitet und in Kraft gesetzt wurde, plötzlich wieder außer Kraft gesetzt werde. Diese Gefahr lag vor, und um dieser Gefahr v o r z u b e u g e n , ist die Auflösung erfolgt. Der Reichstagsprästdent beabsichtigt, den Staatsgerichtshof anzurufen. Nach Auffassung der Reichsregicrung ist

der Staatsgerichtshof dafür nicht zuständig.

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Kleine Zeitung für eilige Leser

* Die Berliner Politische Polizei nahm eine Durchsuchung des Rcichstagsgcbäudeö vor, da ihr Nachrichteni über ein beabsichtigtes Sprcngstoffattcntat gegen den Stcia^rag 5

gegangen waren. «MAStaacS

* Ani Überwachungsausschutz dcS 9 ist es zu einem schweren Konflikt zwischen Regierung u.

ÄJSSSMÄ und gerettet worden.