Zul-aer /lnzeiger
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Nr. 198 — 1932
Fulda, Mittwoch, 24. August
9. Jahrgang
Der Kampf um die Todesurteile
„Ohne Ansehen der Person oder Partei."
Zu den Urteilen der Sondergerichte.
Neichsregicrung und preußische Staatsregierung erlassen folgende Kundgebung:
„Gezwungen durch Gewalttaten im innenpolitischen Kampf, welche das Ansehen des Reiches aufs schwerste gefährdeten, hat der Herr Reichspräsident auf Vorschlag der Reichsregierung die schärfsten Strafen gegen den politischen Terror verhängt. Mit dem Augenblick, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist, muß sie gleichmäßig gegen jedermann, der Recht und Gesetz verletzt, ohne Ansehen der Partei oder der Person Anwendung finden. Die Reichsregierung wird nötigenfalls alle Machtmittel des Staates cinsctzen, um den Vorschriften des Rechts unparteiisch Geltung zu verschaffen und wird nicht dulden, daß sich irgendeine Partei gegen ihre Anordnungen auslehnt. Ebensowenig wird sich die preußische Staatsregierung durch politischen Druck in der pflichtmäßigen Prüfung beeinflussen lassen, ob sie ihr Begnadigungsrecht im Falle der Beuthener Todesurteile ausüben kann.
Die leidenschaftlichen Vorwürfe, die in der Öffentlichkeit gegen diese Urteile erhoben worden sind, sollten sich gegen die Urheber der blutigen Ereignisse und nicht gegen die Staatsgewalt richten, die im Interesse der Gesamtheit zu so scharfen Maßnahmen greifen mußte.
Die Neichsregicrung wird jedem Versuch, die Grundsätze des Rechtsstaates zu verfälschen und die politischen Leidenschaften zu erneuten Ausschreitungen auszustacheln, Lu begegnen wissen."
In ausländischen Kreisen ist die Lesart im Umlauf, der Reichskanzler habe erklärt, daß die Todesurteile in Beuthcn unter allen Umständen vollstreckt werden würden. Wir hierzu aus gut unterrichteter Quelle bekannt wird, ist dies unzutreffend. Der Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für Preußen hat eine Entscheidung tatsächlich noch nicht gefällt. Die näheren Umstände des Urteils werden noch im einzelnen zu prüfen sein, insbesondere die Frage, ob mildernde Umstände geltend gemacht werden können.
Bekanntlich wird von feiten der Verteidigung geltend gemacht, daß den Tätern bei Begehung der Tat die Notverordnung mit den verschärften Strafbestimmungen noch gar nicht bekannt gewesen sei.
In Kreisen der Neichsregicrung betont man jedoch mit aller Deutlichkeit, daß die Regierung nicht gewillt sei, sich in ihren Entscheidungen irgendwie unter Druck setze» zu lassen. Außerdem wird an zuständiger Stelle betont, daß die Regierung unter allen Umstünden dicStaats- Autorität wahren werde.
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Wiederaufnahmeverfahren
oder Begnadigung?
Die Todesurteile des Sondergerichts von Beuthcn hegen die Nationalsozialisten stützen sich auf den § 1 der Notverordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung des politischen Terrors vom 9. August. In diesem Paragraphen ivird demjenigen die Todesstrafe angedroht, der einen Totschlag als Angreifer ans politisch e n B e w c g g r ü n d c n begeht. Nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches steht auf diesen Fall nicht die Todesstrafe. Diese Notverordnung bestimmt weiter, daß mildernde Umstände nicht gewährt werden dürfen. Aber die wichtigste Bestimmung ist die, daß cs gegen die Urteile der Sondergerichte keine Revision gibt. Sic können nur durch ein W i c d c r a u f n a h in c v c r - fahr e n angefochten werden. Dazu ist notwendig, daß wesentlich neue Tatsachen zur Beurteilung des Falles bei- gcbracht werden. Geht der von der Verteidigung gestellte Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch, dann
neue Verhandlung nicht mehr vor einem
Sondergericht,
sondern vor dem gewöhnlichen Gericht statt, in diesem Falle wäre die Strafkammer zuständig.
Ein anderer Weg für die Verurteilten ist der Antrag aus B c g n a d i g n n g. Zuständig dafür ist das preußische Staatsministerium. Die Notverordnung ist zwar vom Reich ansgegangen, aber das Begnadigungsrecht der Länder ist dadurch nicht berührt worden. Auf dem Gnaden- Weg kann die Todesstrafe in lebenslängliche oder in eine mehrjährige Zuchthausstrafe nrngewandelt werden. Von dieser Möglichkeit hat auch schon der Oberstaatsanwalt gesprochen, als er in seiner Anklagerede sagte, nach seiner Auffassung sei „das Urteil der Gnade und dem Verständnis der Staatsregierung anhcimzustellen".
Der Antrag auf Begnadigung
wird von der Verteidigung gestellt, er kann vom Sondergericht unterstützt werden. Bearbeitet wird der Antrag zunächst vom preußischen I u st i z m i n i st e r i u m, die Entscheidung fäütjber baQ ab in et t insgesamt. Man
Nimmt an, das innerhalb der preußischen Regierung auch schon Erwägungen im Gange sind, wie das Urteil weiterhin zu behandeln ist.. Natürlich spielt bei diesen Erwägungen der Gedanke eine schwerwiegende Rolle, daß die Todesandrohung der Notverordnung in ihrer abschreckenden Wirkung abgeschwächt werden könnte, wenn gleich im ersten Fall Begnadigung gewährt werde. Allerdings wird demgegenüber betont, daß gerade dieser erste Fall ganz besondere Umstände zeige. Als die Angeklagten ihre Tat ausführten, war die Notverordnung über die Sondergerichte und mit der Androhung der Todesstrafe
erst eineinhalb Stunden in Kraft, die Täter konnten also möglicherweise nicht wissen, daß ihre Tat schon unter die Notverordnung falle. Hätten sie die Tat zwei Stunden früher, vor Mitternacht, ausgeführt, wären sie noch nicht vor das Sondergericht gekommen, und die Angeklagten wären wohl ebenso mit Zuchthaus weggekommen wie die Angeklagten vor dem Sondergericht in Ärieg. -Allerdings ist dazu zu sagen, daß die Öffentlichkeit für diese Unterscheidung kein Empfinden haben wird, deshalb wird die Öffentlichkeit es nicht verstehen, daß in dem einen Fall Zuchthaus verhängt wurde und in dem andern Fall die Todesstrafe für die gleiche Tat. Wahrscheinlich werden diese Gedanken auch bei den Beratungen über einen eventuellen Begnadigungsantrag eine Rolle spielen.
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Das Begnadigungsverfahren.
Hinsichtlich der weiteren Behandlung der von dem Sondergericht in Beuthen gefällten Todesurteile wird von zuständiger Stelle mitgeteilt:
Die Vollstreckung von Todesurteilen, auch wenn sie von Sondergerichten gefällt sind, ist gemäß § 453 der Strafprozeßordnung erst zulässig, wenn die Entschließung der zur Ausübung-Les Guadenrechts berufenen Stelle ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Da die Sondergerichte Ländergerichte sind, ist die zur Ausübung des Gnadenrechts berufene Stelle in diesem Falle nicht der Reichspräsident oder die Neichsregicrung, sondern gemäß Artikel 54 der Preußischen Verfassung die Preußische Staaisregie-
Letzte Fahrt
Die Seisehung der Toten der „Äiobe".
Inmitten des viereckigen Platzes auf dem Garnisonfriedhof in Kiel, zu dessen beiden Seiten, begrenzt von Ligusterhecken und Zypressen, die Grabstätte der Toten der „Niobe" liegen, weht über der Krone einer Trauerweide die Kriegsflaggc halbmast. Die wenigen Geretteten der „Niobe" nehmen unter dem Altar Aufstellung, während zwei der Geretteten als Ehrenposten am Eingang der Grabstätte die Totenwacht halten für ihre gebliebenen Kameraden. Gegenüber stehen die Abordnungen der Marine und der zahlreichen Verbände. Die Angehörigen der Toten und die offiziellen Persönlichkeiten haben ihre Plätze nabe den Gräbern.
DaS „Niobe" Wrack.
Das Wrack des gehobenen Segelschiffes „Niob c" ist — wie unser Bild zeigt — von dein Dampfer „Simson" (im Hintergrund) jetzt in das Marinearsenal übergeführt »vordem
~ Unter den Trauernden erscheinen auch der Prinz W a l d c m a r von Preußen nebst Gattin und der Prinz Angnst Wilhelm von Preußen, dessen Pflegesohn der ertrunkene Seckadctt von ^urcke war. ^cr Chef der Marineleitnng, Admiral Dr. e. h. R a e d c r Erscheint zugleich als Vertreter des Reichspräsidenten, ict Befehlshaber der Linienschiffe, Konteradmiral « o erster, ist als Vertreter des Flottenchefs zugegen. Her Hhef der Heeresleitung ivird vertreten durch den Inspekteur der Waffcnschnlc, Generalleutnant von Mittelbcrger. Zertreten sind auch das Oberpräsidium, das Regrerungs- präsidium, die Oberpostdirektion, die Ncichsbahndircktlon, das Polizeipräsidium, die Stadt Kiel und die Nachharkreise, zumeist durch ihre Leiter. Die Offrz»ersverbande, die Traditionsverbände, Marine- und Knegerveremc, die Parteien, Stahlhelm und Reichsbanner haben Abordnungen gesandt.
r u n g. Das Verfahren regelt sich wie bei allen Todesurteilen preußischer Gerichte. Danach hat der Oberstaatsanwalt, nachdem er zunächst die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts eingeholt hat, die Akten mit seiner Äußerung dem Beauftragten für Gnadensachen vorzulegen. Dieser hat in jedem Falle, ohne auf die Einrei- chung eines Gnadengesuches zu warten, mit größter Beschleunigung an den Justizminister zu berichten. Semem Bericht hat er eine Äußerung des Vorsitzenden des Sondergerichts, des Gnadenanwalts und etwa noch anderer von ihm gehörter Stellen beizufügen. Es ist selbstverständlich, daß neben tunlichster Beschleunigung allen beteiligten Stellen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit sorgfältigste Prüfung obliegt.
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Die Absichten Der Verteidiger.
Von der Verteidigung wird über die zu ergreifenden Maßnahmen erklärt, daß sofort alle Schritte beim preußischen Staatsministerium getan werden, um eine Vollstreckung der Todesurteile zu verhindern. In der Praxis sei mit einer Entscheidung darüber vor Ablauf dieser Woche nicht zu rechnen. Es sei erst einmal die Abfassung des Urteils erforderlich, was einige Tage in Anspruch nehme. Auf Grund der Niederschrift des Urteils und eines vorgeschriebenen Berichtes der Staatsanwaltschaft habe das Staatsministerium zu entscheiden. Da gegen Urteile der Sondergerichte bekanntlich keine Rechtsmittel, also keine Berufung und Revision, zulässig sind, werde vor allem der Weg des Wiederaurnahme- verfahrens beschritten werden. Das Wesen des Kurzverfahrens im-Sondergericht mache es leicht, neue Beweismittel und Tatsachen geltend zu machen, auf Grund deren die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig sei. Möglich sei außerdem noch die Ablehnung
der
Richter wegen Befangenheit, die aus Tatsachen ,en könne, die die Angeklagten erst nachträglich in
erfolgt Ersah
rung brachten.
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Völlige Ruhe in Overschlesien.
Die Erregung, bk im Zusammenhang mit den Urteilen des Beuthener Sondergerichts in Beuthen und darüber hinaus in Oberschlesien entstanden war, hat sich äußerlich wieder vollkommen gelegt. Von feit' - der oberschlesischen SA.-Führer wurde erklärt, daß sie ihre Leute völlig in her Hand hätten und daß die Disziplin gewährleistet sei.
'Die'Särge wurden bereits vor Beginn der Trauer- feierlichkeiten in die Grüfte gebracht. Die zahllosen in der Kapelle gesammelten Kränze wurden an den Gräbern niedergelegt. Unter den Kränzen befindet sich einer des Kaisers.
Rach dem Choral nahm der evangelische Stations- Pfarrer Sonntag das Wort. Er betonte, daß wir heute aller Gebliebenen, auch derer, die von ihren Angehörige» in die Heimat übergeführt worden seien, und derer, die die See noch nicht zurückgegeben habe, gedächten. Sic, die eben noch in der Takelage und im Unterrichtsraum gearbeitet hätten, hätten nicht geahnt, wie nahe ihnen der Tod gewesen sei. Viele Hoffnungen seien zerbrochen, aber der Geist, der auf der „Riobe" gepflegt worden sei, solle uns über den Untergang dieses Schisses hinweghelfen. Unbegreiflich seien Gottes Gerichte und unerforschlich seine "Wege.
Sodann nahm Pfarrer Sonntag die Einsegnung der Toten vor.
Der katholische Pfarrer Hermes sprach vor allen Dingen den Angehörigen der Gebliebenen Trost zu. Es folgte dann der Cboral .Harre. meine Seele".
„Eine heilige Mahnung."
Einen tiefempfundenen Nachruf hielt der Chef der Heeresleitung, Admiral Räder, den Opfern der „Niobe"-Katastrophe. Er führte u. a. aus: „Es ist ein Trost für die Leidenden, Genossen im Unglück zu haben", sage ein altes römisches Sprichwort. Leidensgefährten zu sein, führe die Menschen zusammen und wahrlich der Genossen im Unglück seien bei dem Untergang der „Niobe" gar viele. Die ganze Ration, das ganze deutsche Volk habe sich in einer Zeit der inneren Zerrissenheit einmütig an unsere Seite gestellt in aufrichtiger Trauer und m verständnisvollem Mitempfinden. In diesem Augenblick tiefster Trauer hätten wir
das gesunde vaterländische Herz des deutschen
Volkes
schlagen hören. Die dahingegangenen Kameraden seien zu uns gekommen, um in schwerster Zeit völkischer Not ihr Leben dem Vaterlande zu weihen. Sie seien Krieger gewesen, deren Sinn in männlichem Kraftbewußtwm ant
Kleine Zeitung für eilige Leser ^
♦ In Kiel fand die Beisetzungsfrierlichkeit w 1 untcrgegangenen „Niobe" statt.
* Der Österreichische Nationalrat nahm endgültig ick in sanner Protokoll an. _ ___
* Auf dem Europaflug »b. ...
wurde schwer verletzt, der Best- -ter ett.- L