Einzelbild herunterladen
 

Zul-aer /lnzeiger

Erscheint jeden Werktag. Bezugspreis: monatlich fTftflfrMAft ftlF Itk^ü HN^ ttftAtfafctrfe Anzeigenpreis: Mr Behörden, Genossen- 1.70RM. Bei Lieferungsbehinderungen durch X-U^VWU UVP^^WP^^ schäften, Banken usw. kostet die Kleinzeile Höhere Gewalten", Streiks, Aussperrungen, ^tfA^. nnA iSAtttt^f ^ül Art^t ^F^tAhf^ff 0.30 Mark, für auswärtige Auftraggeber OLö Bahnsperre usw. erwachsen dem Bezieher keine ^UWU- UIW VJUlllWlUl * qUWUI? KlUPPlUU Mk, für alle anderen 0.15 Mk. Die Reklame- Ansprüche. Verlag: Christian Seipel,Fulda. Ne-aktkon und Geschäftsstelle: Könlgstraße 42❖ Zernsprech^nschluß Nr. 2989 zelle kostet 0.90 Mk. / Bei Rechuungssteliung ©rucf: Friedrich Ehrenklau, Lauterbach i. H. NachSruck der mit * versehenen Betitel nur mit <HutUenangab» »Zulâaer ptnjeigergeftattet. hat Zahlung innerhalb 8 Tagen zu erfolgen.

Nr. 186 1932 Fulda, Mittwoch, 10. August 9. Jahrgang

Zur Bekämpfung des Terrors:

Sondergerichte und Todesstrafe.

Politische Gewalttaten werden künftig mit dem Tode oder mit Zuchthaus geahndet.

Die neue Notverordnung.

Die Reichsregierung war am Dienstag unter Vorsitz des Reichskanzlers versammelt, um die Notverordnungen gegen den politischen Terror endgültig zu verabschieden. Es handelt sich hierbei umzwciVcrordnungsent- würfe: der eine sieht die Einsetzung von Sonder- gcrichten vor,der andere bringt eine Verschärfung von Strafbestimmungen.

Sondergerichte werden in jenen Teilen des Reiches eingesetzt, in denen die Terrorakte in der letzten Zeit sich gehäuft haben und daher besonders scharf bekämpft werden müssen. Diese Sondergerichte sind also vorgesehen für Berlin-Brandenburg, Ostpreußen, Schlesien und Schles­wig-Holstein. Von der Einrichtung von Sondergerichten in süddeutschen Ländern soll Abstand genommen werden, da dort terroristische Anschläge nur vereinzelt zu ver­zeichnen waren.

Was die Verschärfung der Strafbestimmungen an­langt, so wird die Todesstrafe für terroristische Akte an­gedroht, auch wenn sie nicht zum Tode der Opfer führen, ferner bei Aufruhr, Hochverrat und Landesverrat. Auch unbefugtes Waffentragen bei Zusammenrottungen soll mit Todesstrafe geahndet werden.

*

Die Ausführungsbestimmungen. Verlängerter Burgfrieden.

Die neueVerordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 9. August 1932" ist nunmehr erschienen. Sie hat folgenden Wortlaut:

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsver­fassung wird folgendes verordnet: Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. 7. 1932 (Reichsgesctzbl. Teil 18 389) gelten auch für die Zeit vom 12. 8. 1932 bis zum Ablauf des 31. 8. 1932.

Neudeck, den 9. August 1932.

Der Reichspräsident, gez. von Hindenburg.

Der Reichskanzler, gez. von Papen.

Der Reichsminister des Innern, gez. Frhr. von Gahl.

*

Bei der Bekanntgabe der Juni-Verordnung gegen politische Ausschreitungen hat der Reichspräsident für den Fall des Wiederauflebens politischer Gewalttätigkeiten neue scharfe Ausnahmevorschriften angekündigt. Die letzten Wochen haben in Deutschland bisher unerhörte Gewaltakte gebracht. Reichspräsident und Reichsrcaieruna haben sich

Polizeiposten mit Karabiner.

In der Wilhelmstraßc in Berlin zogen die Polizei-Doppel­posten mit umgcbängtcm Karabiner auf. Diese vorsorg, liche Maßnahme des Berliner Polizeipräsidenten war auf Gerüchte zurückzufnhrcn, daß in der Umgebung von Berlin starke SA.-Abteilungen znsanuncngczogen würden. Von nationalsozialistischer Seite wird darauf bingewicsen, daß diese Zusammenziehungen nur zu Übungszwecken cr- folgt seien. Die Bewaffnung der Polizei mit Karabinern ist wieder rückgängig gemacht worden.

daher entschlossen, "zur Unterdrückung' des' politischen Terrors

von den schärfsten Mitteln Gebrauch zu machen. Politische Gewalttaten iverben durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. August 1932 unter schwerste Strafdrohungen gestellt. Für die ernstesten Fälle wird .

die Todesstrafe angedroht:

Das geltende Recht sieht die Todesstrafe vor für den Mörder, der mit Überlegung tötet, und für schwere S p r c n g st o s f v c r b r c ch e r. Künftig hat auch der fein Leben verwirkt, der ohne Überlegung in der Leiden­

schaft des politischen Kampfes, aus Zorn und Haß einen tödlichen Angriff auf seinen Gegner unter­nimmt oder einen Polizeibeamten oder einen Ange­hörigen der Wehrmacht tötet.

Auch der wird mit dem Tode bestraft, der durch eine B r a n d st i f t u n g oder ein anderes gemein­gefährliches Verbrechen den Tod eines Menschen ver­ursacht.

Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren trifft denjenigen, der eine schwere Körperver­letzung durch Anwendung einer Schußwaffe oder bei einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten ver­ursacht.

Die gleiche Strafe trifft alle, die sich am Auf­ruhr oder Landfriedensbruch in erschwerter Weise beteiligen.

Mit Zuchthaus wird künftig eine Reihe von Gewalt­taten bestraft, die bisher nur mit leichten Strafen bedroht waren.

Alle aus politischen Beweggründen begangenen Körperverletzungen, wenn sie von mehreren gemeinschaft­lich, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug verübt sind, stehen künftig unter Zuchthausstrafe; ferner alle Gewalttätigkeiten, die mit Schußwaffen begangen wer­den, und jeder tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten, wenn er auch nur zu einer einfachen Körperverletzung ge­führt hat.

Zuchthaus ist ferner angedroht für die leichteren Fälle des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs und, im Hinblick auf Vorkommnisse der letzten Zeit, für den aus politischen Beweggründen begangenen erschwerten Hausfriedensbruch.

Um die neuen schweren Strafdrohungen mit Nach­druck zur Geltung zu bringen, hat die Reichsregierung für diejenigen Bezirke, in denen dafür ein Bedürfnis hcrvor- gctreten ist, im Benehmen mit der zuständigen Landes­regierung Sondergerichte errichtet.

Die Sondergerichte.

Die Sondergerichte sind Gerichte des Landes. Sie arbeiten nach einem beschleunigten Verfahren.

Hitler fordert das Kanzleramt.

Hitler oder Papen?

In der politischen Öffentlichkeit werden inzwischen weiter lebhafte Erörterungen darüber gepflogen, wie die Reichsrcgierung künftighin zusammengesetzt sein soll. Zwei Meinungen kämpfen dabei um die Oberhand: Nach der einen soll Herr von Papen Kanzler in einem Präsi - d i a l k a b i n e t t bleiben. Er würde dann einige Ratio- nalsozialisten alsPersönlichkeiten" und unter Aufhebung ihrer Partcibindung in das Reichskabinett hineinnehmen. Für diese Lösung soll nicht nur der Reichskanzler, sondern auch Reichspräsident von Hindenburg die größte Geneigt- heit besitzen. Andererseits wird aus n a t r o n a l s o z l a - l i st i s ch e n Kreisen laut und dringend die F o r d c r u n g erhoben, daß die F ü h r u n g im neuen Reichskabmett den Nationalsozialisten übergeben werde. Adolf Hitler selbst soll, so fordern sic, das Rcichskanzlcramt übernehmen und eine Regierung bilden, die seinen politischen Absichten entspräche. Hitler soll eventuell bereit sein, tn die von ihm zu bildende Regierung verschiedene der letzten Reichs­minister hincinzunehmen. . _.

Welche dieser beiden Richtungen schließlich den Sieg davontragen wird, läßt sich im Augenblick nicht sagen. Reichspräsident von Hindenburg empfängt nach seiner Rückkehr aus Neudeck Reichskanzler von Papen zu einem Nortraa über die politische Lage. Man glaubt, daß Herr bindung treten wird, um mit ihnen überdie Rcgterunsss bildung zu verhandeln. Bisher hat lediglich eine im Auftrage des Reichskanzlers geführte Besprechung des Reichswehrministers von Schleicher mit Adolf Hitler Itattacinnven und rwar Ende der vorigen Woche in der 'U keinem Ergebnis geführt haben. Hitler soll die Be­dingungen für einen Eintritt in dic Regierung abgelchn haben. Sollte Reichskanzler von Papen mit den Na ona - sozialisten zu keinem Einvernehmen über eine nat-ona - sozialistischc Beteiligung an der Relchsreglerung gelangen, jo dürfte Reichspräsident von Hindenburg in die filt* tischen Verhandlungen direkt ctngrctfen.

*

Die NSDAP, meldet ihre Forderungen an.

.....Ä«»^

des Reichspräsidenten hat der ^.el£^

deshalb, weil die Zusammensetzung d^s Reichstages rm

Ihre Urteile sind keinem Rechtsmittel unterworfen uno deshalb sofort mit ihrer Verkündung rechts­kräftig und vollstreckbar. Neben den durch die Verordnung des Reichspräsidenten neugeschaffenen Tat­beständen sind den Sondergerichten grundsätzlich auch alle leichteren Fälle der im politischen Kampfe vorkommenden strafbaren Handlungen zugewiesen.

Fälle von minderer Bedeutung sollen jedoch in bér Regel dem ordentlichen Verfahren zugeleitet werden. Es war erwogen, weitere strafverschärfende Bestimmungen gegen diejenigen zu treffen,

die aus dem Hintergrund die Massen zu Gewalt­tätigkeiten aufreizen.

Einstweilen ist jedoch von einer solchen Maßnahme mit Rücksicht darauf abgesehen worden, daß § 11 der Ver­ordnung des Reichspräsidenten vom 14. Juni 1932 bereits Gefängnis nicht unter drei Monaten für den androht, der öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder Sachen auffordert oder anreizt. Es wird nachdrück­lich dafür gesorgt werden, daß diese Strafvorschrift

gegen jedermann, auch gegen die Presse, die zu einem Teil in letzter Zeit in unverantwortlicher Weise gehetzt hat, unnachsichtltch zur Anwendung gebracht wird.

*

Michsregrerung gegen Amnestie.

In der Bevölkerung sind auch neuerdings von ver­schiedener Seite Hoffnungen auf eine umfassende Amnestie erweckt worden.

Die Reichsregierung erklärt, daß eine Amnestie­rung politischer Straftaten in schroffstem Gegensatz zu ihrer mit den neuen Verordnungen erfolgten Absicht stehen würde, politische Gewalttaten u n n a ch - sichtlich mit den schärfsten Maßnahmen zu bekämpfen. Sie wird diesen Standpunkt jedem etwa auf- tauchenden Wunsch nach einer Amnestie mit Nachdruck ent­gegensetzen.

Hinblick auf das stürmische Anwachsen der NSDAP, nicht mehr dem Willen des Volkes entsprach. Die Negierung von Papen, berufen zur Lösung einer festumgrenzten Aus­gabe, nämlich der, den Willen des Volkes verfassungs­mäßig sestzustellen und damit die Voraussetzungen zu schaffen für eine starke im Volk verankerte Reichsrcgierung stand am 31. Juli außerhalb der Diskusion.

Durch den Ausfall der Reichstagswahl ist der Wille des Volkes, der die nationalsozialistische Bewegung end­lich in der Führung des Staates sehen will, erneut ein­deutig festgestellt worden: das deutsche Volk hat dem bis­herigen System sein vernichtendes Mißtrauen, dagegen der nationalsozialistischen Bewegung und ihrem Führer Adolf Hitler einen Beweis seines Vertrauens ausgesprochen, der in der deutschen Geschichte einzig dasteht.

Dieser überwältigende Vertrauensbeweis kann seinen verfassungsrechtlichen und politischen Niederschlag nicht in einer gnädig zugestandenen unzureichenden Beteiligung an der Regierung finden, sondern nur darin, daß der Führer der nationalsozialistischen Bewegung vom Reichspräsien- tcn zur Führung eines Rcichskabinctts der Persönlichkeiten berufen wird, das der Stärke und Bedeutung der national­sozialistischen Bewegung Rechnung trägt. , .

Parteipolitische Mißgunst und persönliche Schwlcrlg- keiten aber, die sich einer solchen dem Sinne der Verfassung entsprechenden Lösung entgegcnstcllcn, sind da, um über- w unde n zu werden.

Die Auffassung des Reichspräsidenten, den Cha­rakter des Reichskabinetts als einer überparteilichen Re­gierung aufrechtzuerhalten, liegt durchaus auf der Linie der Auffassung der NSDAP., die keine Partei, sondern Volksbewegung im besten Sinne ist und seit ihrem Be­stehen unaufhörlich für eine parteiungebundene, aber im Volkswillen verwurzelte Regierung kämpft.

Jeder Versuch einer Regierungsbildung nach anderen als diesen organischen Maximen, die heute im Reich politisch durchführbar sind, betrachtet die NSDAP, als erneute Sabotage des erklärten Volks- Willens. der ihr unversöhnlicher Kampf aclten wird.

Kleine Zeitung für eilige Leser

* Die Reichsregierung hat die Verordnungen zur -c kümpfung des Terrors verabschiedet.

Ä ÄÄÖ^^ a,w.

Ä?»^^

werden.