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Nr. 172 1932

Fulda, Montag, 25. Juli

9. Jahrgang

Vor dem Staatsgerichtshof

Am den Reichskommiffar.

Die Klagen Preußens, Bayerns und Badens gegen das Reich.

Der Andrang zu der Verhandlung des Staats- gerichtshofes in Leipzig war so groß, daß auf plötzlichen Entschluß des Präsidenten hin die Verhandlung aus dem vorgesehenen kleinen in den großen Saal des Reichsgerichts verlegt werden mußte. Der Beginn der Verhandlung verzögerte sich durch diese Um­gruppierung um etwa eine halbe Stunde. Die abgesetzte preußische Regierung ist vertreten durch den Ministerialdirektor Badt, den Ministerialdirektor Brecht und Professor Giese, Frankfurt a. M., die Zentrums- fraktion des Preußischen Landtags durch Professor Peters, Köln, die sozialdemokratische Fraktion durch Professor Heller, Frankfurt a. M. Die Reichs­regierung vertritt Ministerialdirektor Gottheiner vom Reichsinnenministerium in Berlin.

Der Staatsgerichtshof betrat unter Führung des Vor­sitzenden, des Reichsgerichtspräsidenten Dr. Bumke, den , Sitzungssaal. Der Klage des Preußischen Staats­ministeriums haben sich die Fraktionen des Zentrums und der SPD. angeschlossen. In der Sitzung handelt es sich, wie der Vorsitzende mitteilte, ausschließlich um den Erlaß einer ein st Weiligen Verfügung.

Dann erhielt der B e r i ch t e r st a t t e r Reichsgerichts- rat Schmitz das Wort zur

Darstellung der Sachlage.

Er machte zunächst Mitteilung von dem Inhalt der Ver­ordnung des Reichspräsidenten und von dem Antrag der preußischen Regierung,auf dem Wege der einst = weilt gen Verfügung anzuordnen, daß der auf Grund der Verordnung vom 20. Juli eingesetzte Reichs- kommiffar für Preußen einstweilen jeder Dienftausübung habe". ............

über den H a u p tantrag, daß nämlichdie Ein­setzung des Reichskommissars als mit den Bestimmungen der Rerchsverfassung nicht in Einklang stehend zu be­zeichnen sei", könne selbstverständlich heute nicht ver- verhandelt werden. Zur Sache selbst ist zu sagen, daß der Reichskommissar nach Ansicht der klagenden preußischen Regierung zu Unrecht auf Grund des Artikels 48 eingesetzt wurde. Weder der erste noch der zweite Absatz dieser Be­stimmung der Verfassung träfen hier zu. Nach Absatz 2 des Artikels 48 müsse entweder die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gestört sein. Anderer­seits sei erforderlich, daß die Maßnahmen, die der Reichs­präsident auf Grund des Artikels 48 treffe, zur Wieder­st e r st e l l u n g dieser gestörten Verhältnisse notwendig seien.

Kurz vor Eintritt in die sachlichen Verhandlungen wies Reichsgerichtspräsident Bumke daraus hin, daß die Verhandlungen über die Klage voraussichtlich den ganzen Sonnabend in Anspruch nehmen mürden, und daß die Verkünd« ngderEntschcidung über den Antrag aus Erlaß einer einstweiligen Verfügung erst am M o n t a g zu erwarten sei.

Der Reichsgerichtspräsident fuhr dann fort: Es be­steht für die Öffentlichkeit und auch für die beiden Streit- teile ein ganz besonders großes Interesse daran, daß

die Entscheidung so bald wie irgend möglich getroffen

werden kann. Die Geschäftsordnungsbestimmungen des Staatsgerrchtshofes können aber nicht nach jeder Richtung übergangen werden, wenn man auch vielleicht aus gewisse Fristen der Ladungen verzichten kann.

Nun ist in erster Linie die Frage der Prozchvoraus- setzung zu verhandeln, also der Parteifähigkeit, der Zu­ständigkeit usw. Näherer Erörterungen bedarf dabei ins­besondere

die Frage der Sachbefugnis der anwesenden Vertreter.

Ministerialdirektor Dr. Gottheiner als Vertreter der Reichsregierung erklärt sich mit der Annahme der Sachbefugnis der Vertreter Preußen einverstanden.

Als Dr. Bumke dann noch die Frage der

Zuständigkeit des Gerichtshofes aufwirft, wollte von den Parteien niemand das Wort er­greifen. Dr. Bumke erklärte, die preußische Regie­rung habe selbst bisher auf dem Standpunkt gestanden, der Staatsgerichtshof könne einstweilige Verfü­ll u n g e n n i ch t e r l a s s e n. Es liege nun an der kla­genden preußischen Regierung, zu erklären, auf Grund welcher Umstände sie ihren Standpunkt geäubart habe.

Dazu erklärt Ministerialdirektor Dr. Brecht: Wir haben in erster Linie ein Interesse daran, daß die Sache heute cnt,chicden werden kann. Das Reich imb Preußen Mieten hier eine Meinung: Sie sorgen sich um die Ge-

Deutschlands, deshalb ist cs notwendig, daß der - ch webe zu st a n d zwischen den beiden größten Re- feüigt^ Deutschlands so schnell Wie möglich be-

Gotthciner bezeichnete es

E Interesse ganz Deutschlands liegend, daß in Dieser Strerfrage

eine möglichst schnelle Entscheidung

Dem Reich sei es aber un­möglich, auf die Beachtung aller prozessualen Vorschriften M^ Reich wolle aber nichls anK?s als auSr cfjenbe Ge egenheit, die Schriftsätze zu bearbeiten. tJÄW< Bumke macht in diesem Zu- ^ainmenhang uoch einmal darauf aufmerksanx, daß es sich

um eine weittragende Frage unseres Staatslebens handele, um

eine Rechtsfrage von ungeheurer Tragweite, bei der zwar nichts verzögert, aber nichts übereilt werden dürfe.

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen überreichte Ministerialdirektor Dr. Brecht

eine Neuformulierung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in die nunmehr auch die von den Regierungen Badens und Bayerns zum Ausdruck gebrachten Wünsche eingearbeitet sind.

Danach soll der Staatsgerichtshof die rechtliche und tatsächliche Lage im Wege der einstweiligen Verfügung regeln und dabei insbesondere bestimmen, daß der Neichs- kommissar bzw. die von ihm ernannten kommissarischen Minister sich nicht als Mitglieder der preußischen Staats­regierung bzw. als preußische Staatsminister bezeichnen dürfen, daß sie ferner nicht preußische Staatsminister ihrer Eigenschaft als solche entkleiden können, daß sie weiter nicht bevollmächtigte Vertreter der preußischen Staats­regierung in den Reichsrat entsenden noch die bisherigen bevollmächtigten im Reichsrat ihrer Eigenschaft als solche entkleiden können, und daß sie schließlich nicht Beamte mit dauernder Wirkung ernennen oder absetzen können.

Professor Peter nahm dann das Wort zu prozeß­rechtlichen Ausführungen über ein st w eilige Ver­fügungen, die durch den Staatsgerichtshof erlassen werden können. Dann tritt eine P a u f e ein.

Entscheidung am Montag um 13 W Verhandlung Reich Preußen in Leipzig.

zur Verkündung der Entscheidung des Staatsgcrichtsyoses für das Deutsche Reich in Sachen der früheren preußischen Regierung gegen das Reich wegen Einsetzung eines Reichs­kommissars mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Verfüguna aus Montag, 2 5. Juli. 1 3 Uhr. fest­gesetzt.

Der Verlauf der Verhandlung.

Professer Peters legte den Standpunkt der Zen­trumsfraktion dar und wiederholte dabei im wesentlichen die bereits von Brecht vorgetragenen Ge­dankengänge.

Der Vertreter der sozialdemokratischen Landtagsfraktion in Preußen, Professor Heller, führte u. a. aus: Nach allgemeiner Ansicht soll die Reichsexekutive nur dann eintreten, wenn Gefahr im Verzüge sei. Diese Gefahr könne aber nirgends gesehen werden.

Reichsgerichtspräsident Bumke stellt dem Vertreter des Reiches anheim, sich darüber zu äußern, weshalb in der Notverordnung des Reichs­präsidenten vom 22. März 1920 gegen Thüringen und in der Notverordnung des Reichspräsidenten vom Jahre 1923 gegen Sachsen in der Überschrift die Rede von Artikel 48 Absatz 2 der Reichsverfassung, im Text aber nur von Artikel 48 sei und warum in der neuen jetzt zur Sprache gestellten Notverordnung in der Überschrift der Artikel 48 überhaupt nicht in Erscheinung trete und im Text auf Artikel 48 Absatz 1 und 2 der Reichsverfassung hingc- wiesen werde.

Reich und Länder

Das Ergebnis der Länderkonferenz.

Von zuständiger Seite wird aus Stuttgart mit­geleilt: In der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder unter dem Vorsitz des Reichskanzlers wurden die wichtigsten Fragen der auswärtigen und inneren Politik in vertraulicher eingehender Aussprache, an der sich alle Minister und Ländcrvertreter beteiligten, erörtert.

Die Konferenz nahm mit Befriedigung von der Zu­sicherung Kenntnis, daß die Reichsregierung durchaus auf föderalistischem Boden stehe und die Rechte der Länder in keiner Weise antasten wolle.

Der Reichskanzler betonte, daß die notwendig ge­wordene Einsetzung eines Reichskommissars in Preußen nur eine vorübergehende Maßnahme darstelle. Eine Ausdehnung dieser Maßnahme aus die anderen Länder komme nicht in Frage, weil nach Ansicht der , Reichsregierung in den anderen Ländern Ruhe und Ordnung sichergestellt seien.

Der Kanzler erklärte namens der Reichsregierung aus­drücklich, daß die Rcichötagswahlcn programmätzig am 31. Juli stattfinden werben. Die Regierung hoffe, den Ausnahmezustand in Berlin und Brandenburg in den nächsten Tagen aufheben zu können.

Soweit von den Ländern Bedenken gegen die Maß­nahmen der Reichsregierung vorgebracht wurden, an­erkannte der Reichskanzler dankbar deren sachliche Ver­tretung. Reichsregierung wie alle Länderregierungen waren sich darin einig, daß die Autorität der Reichs- regierung und der Länderregkerungen ungeschmälert auf- rcchterhaüen werden müsse. Zn diesem Ziel ist eine ver­trauensvolle Zusammenarbeit zwischen Reich und Ländern beiderseits anerkannte Notwendigkeit.

Endlich soll noch die Auffassung der Reichsregierung über die Auswirkung der Verordnung insbesondere dahin dargelegt werden, daß in der Begründung der Notverord­nung von der Reichsregierung selbst gesagt worden sei, daß der Zustand nach der Hoffnung der Reichsregierung eine baldige Beendigung finde. Der Vertreter der Reichs­regierung möchte sich darüber äußern, wie die Reichs­regierung sich das denke.

Ministerialdirektor Dr. Gottheiner brachte den

Standpunkt der Reichsregierung

gegenüber dem Antrag der abgesetzten preußischen Re­gierung dahin zum Ausdruck: Wenn die Einsetzung des Reichskommissars sich in? Rahmen der verfassungs­mäßigen Befugnisse des Reichspräsidenten bewegt und das scheint die preußische Regierung eigentlich anzu- erkennen so würde die einstweilige Verfügung, daß dieser Reichskommissar sich jeder Amtshandlung enthalte, einen Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte des Reichspräsidenten bedeuten. Außerdem stehe der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in unlöslichem Zusammenhang mit der Hauptsache, und eine einstweilige Verfügung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht erlassen werden.

Schließlich verlangte der Vertreter des Reiches vor allem Zeit zur Durcharbeitung dieses zweiten Antrages. In Wirklichkeit würden die geforderten Be­schränkungen der Zuständigkeit des Reichskommissars auf bestimmte Funktionen erst eine Verwirrung schaffen.

Als preußischer Ministerpräsident habe sich der Reichs­kommissar nie betrachtet. Wenn eine entsprechende Be­zeichnung in der Einladung an die bisherigen Staats­minister enthalten gewesen sei, so sei das auf einen Büro­lapsus zurückzuführen.

Auch bezüglich der Jnstruierung der Reichsrats­bevollmächtigten sei die Lage augenblicklich durchaus klar. Beamtenernennungen seien vom Reichskommissar bisher erst in dem einzigen Falle des Berliner Polizeipräsidenten und aus zwingenden Gründen erfolgt. Wenn bemängelt werde, daß die Reichsregierung das Material bezüglich der Nichterfüllung der Pflichten durch Preußen noch nicht ver­öffentlicht habe, so müsse er erklären, daß die Reichs­regierung dieses Material in ihrem Schriftsatz zur Haupt­sache dem Staatsgerichtshof unterbreiten werde. Er lehne es aber ab, jetzt schon auf dieses Material im einzelnen einzugehen.

Reichsgerichtspräsident Bumke erklärte, daß das Volk eine möglichst rasche Klärung der zur Verhandlung stehenden Streitfragen verlangen könne.

Ministerialdirektor Brecht trug seine Entgegnung auf die Ausführungen des Reichsvertreters mit zeitweise stark erregter Stimme vor. DerBürolapsus", von dem Herr Gotthciner gesprochen habe, sei immerhin die Ursache für die Nichtbefolgung der Einladung der preußischen Minister gewesen und habe zu ihrer Amtsenthebung ge- führt. Gebe der Reichskommissar zu, daß er nicht Staats­minister sei, so sei die Neichsratsfrage bereits entschieden; denn er sei dann nicht berechtigt, Bevollmächtigte für den Reichsrat zu bestimmen und zu instruieren.

Auf die Vorwürfe der preußischen Vertreter erklärte sodann Gottheiner: Der Reichskanzler habe als Reichs- kommiffar erklärt, er wolle mit den nicht abgesetzten preu­ßischen Ministern zusammenarbeiten. Die Antworten dieser Minister seien ablehnend gewesen. Nach Gottheiners Auffassung bilden die kommissarischen Minister jetzt die preußische Landesregierung.

An sich sei die Selbständigkeit Preußens im Rahmen des Reichsverbandes nicht angetastet worden. Das habe auch der Reichskanzler erklärt. Aber der Reichskanzler

(Fortsetzung auf Seite 2.)

Die innerpolitische Lage nach der Stuttgarter Konferenz.

Berlin, 25. Juli. (Eigene Funkmeldung.) Der Reichs­kanzler und die beiden Minister, die ihn nach Stuttgart be­gleitet hatten, werden heute ihre Kollegen im Zusammen­hang mit anderen Besprechungen über die Länderkonferen­zen unterrichten. Gestern hat noch keine Kabinettssitzung stattgefunden. Ter Eindruck, der in Berliner politischen Kreisen nach der Rückkehr aus Stuttgart besteht, ist der eines unverkennbaren größeren Fortschrittes zur weiteren Beruhigung und Entspannung der innerpolitischen Situa­tion. Am heutigen Montagnachmittag wird der Kanzler auch im lleberwachungsausschuß des Reichstages Rede stehen. Am Dienstag wird das Reichskabinett seine Bera­tungen über die wirtschaftlichen Fragen, namentlich über das Problein der Arbeitsbeschaffung, wieder aufnehmen.

fiteine Zeitung für eilige Leser

* Die Konferenz des Reichskanzlers mit den Lândcrministern fand in Stuttgart statt.

* Der Staatsgerichtshof verhandelte über die Klage der ehe­maligen Preußenregierung gegen das Reich auf Erlaß eün» einstweiligen Verfügung wegen der Eingriffe auf Grund von Artikel 48 der Reichsversassung.

* In der preußischen Provinzialverwaltung wurde ewe große Anzahl von Änderungen in der Besetzung der Beam .

eine Weltkonjerenz

posten vorgknommen. , .

* amerikanische Senator Borah hat eine Weltkonzerenz zur Lösung der internationalen Schuldensrage vorgesch agen.

» Der Segelflieger Eroenholf stürzte auf der Wasserkuppe

tödlich ab.